Abschalteinrichtung

OLG Naumburg erachtet Abschalteinrichtung bei VW T6 mit EA288-Motor und EU6-Zulassung als unzulässig

Das Oberlandesgericht Naumburg sieht in seinem Beschluss vom 19. Juli 2021, Az.: 8 U 11/21, die verbaute Abschalteinrichtung bei dem Motor des Typs EA288 EU6 mit SCR-Katalysator als unzulässig an. Bei den Motoren des Typs EA288 EU6 wurde eine Fahrkurvenerkennung verbaut. Diese stelle nach Ansicht des Gerichts die Motorsoftware so ein, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand eine optimierte Abgasreinigungsstrategie durch eine erhöhte Abgasrückführungsrate beibehalte. Lediglich während eines Bruchteils des Prüfstands würde die Abgasrückführungsrate zurückgefahren. Diese Funktion dient nach Auffassung von Rogert & Ulbrich einzig der „Überlistung“ des Prüfstands.

Abschalteinrichtung greift im realen Fahrbetrieb nicht

Aus erst kürzlich veröffentlichten internen Dokumenten der VW AG geht hervor, dass unterschiedliche Betriebsstrategien bestehen. Diese verändern die Abgasrückführungsrate durch die Fahrkurvenerkennung und des dabei festgestellten „Strecken-Zeit-Korridors“. Ziel dieser unterschiedlichen Strategien soll es sein, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Stickoxide auf dem Prüfstand eingehalten werden. Jedoch kann dahinstehen, wie sich das Emissionsverhalten des Fahrzeuges im realen Fahrbetrieb auf der Straße auswirkt. Dies bedeutet, dass die verbaute Abschalteinrichtung ein abweichendes Emissionsverhalten beim Prüfbetrieb zum realen Fahrbetrieb aufweist. Diese Tatsache führt dazu, dass die Abschalteinrichtung unzulässig ist.

Rogert & Ulbrich empfiehlt

Durch Bewertung der Abschalteinrichtung beim EA288-Motor mit EU6-Zulassung und SCR-Katalysator als unzulässig, eröffnet das OLG Naumburg die Möglichkeit der erfolgreichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die VW AG. Sollten Sie sich unsicher sein, ob Ihr Fahrzeug auch betroffen ist, prüfen wir gerne Ihre Ansprüche. Unsere Erstberatung ist kostenlos und unverbindlich. Lassen Sie sich gerne unverbindlich beraten.

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