Impfschaden?
Schadensersatz und Entschädigung
jetzt geltend machen.
Sie haben gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Folgeerkrankungen im Zusammenhang mit einer Corona-Impfung erlitten?
Ganz aktuell treten immer mehr Berichte über Impfschäden auf. In den allermeisten Fällen verlaufen Impfungen völlig problem- und komplikationslos. Treten aber nach einer Impfung Komplikationen auf, sind diese häufig schwerwiegend und langanhaltend. Es stellt sich die Frage, ob – und gegen wen – der Geschädigte einen Anspruch auf Entschädigung zur Kompensation des eingetretenen Schadens hat.
Wurden Sie mit BioNTech-Pfizer, Moderna, AstraZeneca, Novavax oder Johnson & Johnson geimpft und leiden seit mehr als 6 Monaten an massiven Impfnebenwirkungen?
Kontaktieren Sie uns noch heute für Ihre kostenlose Erstberatung! Damit wir Ihnen eine optimale Beratung bieten können, bitten wir Sie, sich kurz 3 Minuten Zeit zu nehmen, um einige Fragen zu beantworten. Anschließend werden wir uns zeitnah mit Ihnen telefonisch in Verbindung setzen. Gemeinsam finden wir heraus, wie Sie für Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen entschädigt werden können.
Lassen Sie sich jetzt von unseren versierten R&U Anwälten beraten.
Wir prüfen Ihren Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz.
Bei Ihnen liegt ein Impfschaden vor und Sie möchten Ihre Ansprüche geltend machen?
Um Sie bestmöglich beraten zu können, nehmen Sie sich bitte kurz 3 Minuten Zeit folgende Fragen zu beantworten.
Wir werden Sie im Anschluss in Kürze kontaktieren.
Wichtige Dokumente als Download
Wir benötigen von Ihnen die folgenden Unterlagen
- Impfausweis (nicht die Impfzertifikate)
- Persönliche Schilderung des Gesundheitsverlaufs
- Diagnosen, Arztberichte, Laborwerte, Blutbilder
- Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
- Optional: Feststellungsbescheid des zuständigen Versorgungsamts
Zur fortlaufenden Dokumentation des Gesundheitszustands empfiehlt sich das Führen eines Krankentagebuchs, spätestens ab der Entscheidung Klage zu erheben.
Dr. Marco Rogert im FOCUS online Interview:
So gut stehen Ihre Chancen auf Entschädigung bei Impfschäden
Welche Voraussetzungen für eine Klage erfüllt sein müssen und was sich seit Beginn der Impfkampagne geändert hat, erklärt Rechtsanwalt Dr. Marco Rogert im Interview mit FOCUS online.
Was ist ein Impfschaden?
Der Begriff „Impfschaden“ bezeichnet gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung („Impfkomplikation”).
§ 2 Nr. 11 IfSG
Jetzt Schadensersatz geltend machen
Liegt ein Impfschaden vor, kommen unterschiedliche Schadensersatzansprüche in Betracht (u.a.):
- Heilkosten- und Krankenbehandlung
- Schmerzensgeld / Schmerzensgeld-Rente
- Haushaltführungsschaden
- Verdienstausfall
- Pflegekosten
- Bestattungskosten und Sterbegeld
Nutzen Sie unsere tel. und kostenfreie Erstberatung und lassen Sie Ihren Fall von unserem R&U Anwaltsteam prüfen. Wir beraten Sie umfassend zu Ihren Optionen und der optimalen Vorgehensweise.
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Wie ist die rechtliche Situation?
„Derzeit gibt es uneinheitliche rechtliche Bewertungen bezüglich Impfschäden. Gerichte gehen teilweise davon aus, dass jedenfalls Ansprüche nach dem Arzneimittelgesetz deshalb nicht bestünden, weil ihnen erfolgreich der Einwand eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses entgegengehalten werden könne. Das beurteilen wir anders. Empirisch belegen lässt sich dieser Einwand nämlich nicht. Der Hersteller ist hierfür beweisbelastet. Es wird sich zeigen, welche Rechtsauffassung sich durchsetzt. Neben den Ansprüchen aus dem Arzneimittelgesetz gibt es auch allgemein zivilrechtliche Ansprüche, die allerdings den Nachteil aufweisen, dass die Kausalität zwischen Impfung und Gesundheitsschaden hier voraussichtlich durch den Geschädigten bewiesen werden muss.“
Rechtsanwalt & Partner
Dr. Marco Rogert
Gemeldete Nebenwirkungen bei der EMA
Im Bezug auf die statistische Auswertung der gemeldeten Impfnebenwirkungen verweisen wir auf die aktuelle, zusammenfassende Darstellung der Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA).
EMA Auflistung der Nebenwirkungen nach Impfstoff:
Comirnaty (BioNTech, Pfizer) »
Spikevax (Moderna) »
Sind Sie mit einem Covid-Imstoff von BioNTech-Pfizer, Moderna, AstraZeneca, Novavax oder Johnson & Johnson immunisiert worden und leiden an Impfnebenwirkungen? Kontaktieren Sie uns und wir beraten Sie kostenfrei zu Ihren Optionen.
„MDR Umschau“ in der ARD Mediathek:
Erste Prozesse wegen Corona-Impfschäden starten
Es ist eine schwierige Situation für die Betroffenen, die nun nicht nur mit den physischen und emotionalen Folgen der Impfung zu kämpfen haben, sondern auch mit einem komplizierten bürokratischen Prozess. Die Spahn-Verordnung schützt die Hersteller und erschwert es den Geschädigten, ihre Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen.
Anspruch auf Prozesskostenhilfe?
Sollten Sie selbst keine finanziellen Mittel für ein Verfahren zur Verfügung haben, dann können Sie Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen.
Ablauf Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe wird in der Regel gemäß § 114 ZPO gewährt. Für die Beantragung von Prozesskostenhilfe müssen Sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen und alle entsprechenden Unterlagen beifügen. Diese können Sie danach gerne an uns übersenden. Wir kümmern uns dann um die Beantragung vor Gericht.
Nach der Gewährung von Prozesskostenhilfe werden die Kosten direkt mit der Staatskasse abgerechnet. Für Sie entfallen die Kosten entweder vollständig oder werden (anteilig) in Raten zurückgezahlt.
Aktuelle Beiträge und Medienberichte
zum Thema Impfnebenwirkungen
Professionelle Beratung & Betreuung
Wir bieten Ihnen eine professionelle Rechtsberatung. Nutzen Sie Ihre Chance und lassen Sie sich kompetent & kostenfrei beraten. Wir freuen uns auf das Gespräch mit Ihnen.
In nur 3 Schritten zur Entschädigung
Einfach, bequem & schnell
Prüfung
Wir prüfen, ob Sie Ansprüche geltend machen können.
1Beratung
Unsere Anwälte beraten Sie individuell zu Ihren Möglichkeiten.
2Beauftragung
Sie entscheiden, ob Sie uns Ihr Mandat übertragen wollen und wir Ihre Interessen vertreten.
3Fragen & Ratgeber zum Thema Impfschäden
Zunächst einmal, muss der Geschädigte nur die geringe Wahrscheinlichkeit einer Schädigung durch den Impfstoff beweisen.
Um den Nachweis eines Impfschadens zu erbringen, ist die schriftliche Diagnose eines Arztes sinnvoll. Dabei ist es ggf. wichtig, dass sich die mündlich beschriebenen Symptome des Patienten in den schriftlich dokumentierten Befunden des behandelnden Arztes widerspiegeln.
Deshalb wird Impfgeschädigten das Führen eines Krankentagebuchs empfohlen, das zudem auch Gedächtnisprotokolle der Arztbesuche enthält, um so ein möglichst präzises Bild des Krankheitsverlaufs und der mündlich mit dem Arzt besprochenen Inhalte zu dokumentieren.
Das hilft Betroffenen, ihre Beschwerden auch im Nachhinein dokumentiert vorlegen zu können, was für die Schmerzensgeldhöhe relevant ist.
Zu den häufigsten Symptomen von Impfschäden zählen u.a.:
– Herzmuskelentzündungen wie Myokarditis und Perikarditis
– Gefäßkrankheiten wie z.B. Thrombosen, darunter Hirnvenenthrombosen oder Sinusvenenthrombosen
– Nervenschäden wie z.B. ein Tremor – ein unkontrolliertes Zittern
Bei Verdacht auf einen Impfschaden empfiehlt sich, ein immunologisches Blutbild anfertigen zu lassen, das den Immunstatus anhand des TH1- und TH2-Werts erfasst.
Im optimalen Fall wird auf Grundlage der Laborwerte seitens eines Arztes, Gutachters oder des medizinischen Dienstes festgestellt, dass ein Impfschaden wahrscheinlich ist.
Ablichtung des Impfausweises (nicht die Impfzertifikate) und möglichst des Aufklärungsbogens
Persönliche Schilderung des Gesundheitsverlaufs z.B. im Rahmen eines Krankentagebuchs
Ggf. vorhandene Diagnosen, Arztberichte, Laborwerte, Blutbilder
Optional: Feststellungsbescheid des zuständigen Versorgungsamts
Anhand dieser Unterlagen wird belegt, dass die Person geimpft wurde und der daraufhin eingetretene Gesundheitsschaden eine mögliche Folge der Impfung ist.
Die Haftungsfrage bei Impfschäden betrifft in erster Linie den Hersteller des Impfstoffs.
Schmerzensgeld und eine Schmerzensgeldrente sind erstattungsfähig ebenso wie der materielle Schaden wie Verdienstausfall und Zuzahlungskosten für Medikamente. Im Falle von nachhaltigen Schäden des Immunsystems oder schweren Dauerschäden kann Schadenersatz im 6-stelligen Bereich d.h. von rund € 150.000 erwartet werden.
Gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben Personen, die durch vorgeschriebene oder öffentlich empfohlene Impfungen geschädigt wurden, Anspruch auf Leistungen, die beim Versorgungsamt des jeweiligen Bundeslandes zu beantragen sind. Laut Robert Koch-Institut kann das Gesundheitsamt Hilfestellung bei der Klärung des Falls und bei der Einleitung des Entschädigungsverfahrens bieten. Wenn das Versorgungsamt den Antrag ablehnt, kann der Rechtsweg an den Sozialgerichten beschritten werden. Wesentlich interessanter ist jedoch die Zivilklage gegen den Hersteller. Gegen diesen können Ansprüche auf Schadenersatz in Form des materiellen und immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) bestehen.
Von einem Impfschaden ist auszugehen, wenn, wie es im § 2 Nr. 11 Impfschutzgesetz (IfSG) beschrieben ist, die Immunreaktion über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht und sich dadurch schwere gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen für die Betroffenen einstellen.
Ebenfalls handelt es sich um einen Impfschaden, wenn die Impfung mit vermehrungsfähigen Erregern erfolgte und Angehörige oder Dritte gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen erleiden müssen, weil sie durch die Erreger des Geimpften infiziert wurden.
Die Krankenkassen übernehmen bei einem Impfschaden die ärztlichen Behandlungskosten ihrer krankenversicherten Mitglieder. Doch aus § 63 (6) IfSG geht unter Bezug auf § 20 BVG ganz klar hervor, dass ein bestimmter Anteil der übernommenen Behandlungskosten durch das Land an die Krankenkassen erstattet wird.
Handelt es sich um Behandlungsfehler / Beratungsfehler, bietet eine Rechtsschutzversicherung Schutz bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadenersatz. Je nach Tarifumfang übernimmt sie die Prozesskosten. Rechtsschutzversicherungen treten allerdings erst ein, wenn der Vertrag bereits drei Monate vor Eintritt des Schadens bestand.
Sollten Sie selbst keine finanziellen Mittel für ein Verfahren zur Verfügung haben, dann können Sie Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen. Durch die PKH übernimmt der Staat die Kosten, die durch das Gericht und den eigenen Anwalt anfallen. Dabei werden nur die eigenen Kosten übernommen.
Die Kosten werden dann direkt mit der Staatskasse abgerechnet. Für betroffene Person entfallen die Kosten entweder vollständig oder werden (anteilig) in Raten zurückgezahlt.
Sie haben auch, wenn Sie PKH beantragen, weiterhin das Recht, sich Ihren Rechtsanwalt selbst auszusuchen. Das Gericht stellt dann auf Antrag den gewünschten Anwalt zur Seite. Diesen Antrag stellen wir selbstverständlich für Sie.
Prozesskostenhilfe (PKH) wird in der Regel gemäß § 114 ZPO gewährt. Dabei gilt es zu beachten, dass man wegen seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die notwendigen finanziellen Mittel für den Prozess entweder gar nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann (finanzielle Bedürftigkeit). Dazu darf die Klage jedoch nicht völlig aussichtslos sein und keine Rechtschutzversicherung vorliegen, die die Kosten übernehmen würde.
Wenn Sie PKH beantragen wollen, wenden Sie sich gerne an uns, wir beantragen diese im Rahmen der Klageeinreichung für Sie.
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