Leasing- & Mietwagen-Rückgabe:
Erfolgreich gegen überhöhte Nachzahlungsforderungen wehren

Wehren Sie sich gegen überzogene und unberechtigte Nachzahlungsforderungen bei der Rückgabe von Leasing-Fahrzeugen und Mietwagen.

Oftmals handelt es sich um reguläre, zulässige Gebrauchsspuren und nicht um Schäden, für die Sie zusätzlich aufkommen müssen.

Es gibt eine Vielzahl von Anbietern, die mit attraktiven Leasing-Angeboten locken. Sowohl Automobil-Hersteller wie bspw. VW, BMW, Audi & Mercedes aber auch spezialisierte Unternehmen wie Sixt/Allane, ALD & AIL haben Leasing als lukratives Geschäftsmodell für sich entdeckt. Beliebte Vertragsarten sind v.a. das Kilometer-Leasing und das Restwert-Leasing. Ganz gleich für welche Art des Leasings Sie sich entschieden haben, oftmals präsentiert Ihnen die Leasing-Gesellschaft bei Rückgabe des Fahrzeugs eine überzogene Nachforderung für angebliche Schäden am Fahrzeug.

Auch Mietwagenfirmen bedienen sich gerne der Praxis, nach Rückgabe des Mietwagens Kratzer, Beulen und Flecken in Rechnung zu stellen, für die der Kunde nicht verantwortlich ist.

Mit Hilfe unserer Erfahrung weisen Sie die Nachzahlungsforderung der Leasing- & Mietwagen-Gesellschaft erfolgreich zurück. Stoppen Sie dieses unfaire Geschäftsmodell. Wir zeigen Ihnen, wie das geht und unterstützen Sie umfassend.

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6 gute Gründe, warum Sie sich gegen ungerechtfertigte Nachforderungen wehren sollten

Ungerechtfertigte Nachforderungen bei der Leasing- und Mietwagen-Rückgabe erfolgreich zurückweisen
  • Stoppen Sie die unfaire Masche der Leasing- und Mietwagen-Unternehmen.
  • Sparen Sie oftmals fünfstellige Nachzahlungen, die Ihnen keinerlei Mehrwert bringen, da Sie das Fahrzeug bereits zurückgegeben haben und nicht weiter nutzen.
  • Vermeiden Sie Kostenfallen: Vormals lukrative Angebote werden aufgrund der überzogenen Nachforderung unrentable. Auf Basis dieser schlechten Konditionen hätten Sie den Vertrag nie geschlossen.
  • Profitieren Sie davon, dass die Beweislast auf Seiten des Leasinggebers / Vermieters liegt. Was dieser nicht beweisen kann, kann auch nicht in Rechnung gestellt werden.
  • Wehren Sie sich gegen fehlerhafte Gutachten, die Sie eindeutig benachteiligen.
  • Nutzen Sie die abschreckende Wirkung durchsetzungsstarker R&U Anwälte zu Ihrem Vorteil, welche die Tricks der Industrie genau kennen.

In nur 3 Schritten
einfach, bequem & schnell Nachforderung zurückweisen

Prüfung

Wir prüfen ob die geforderte Nachzahlung gerechtfertigt ist.

1

Beratung

Wir bewerten objektiv Ihre Chancen, die Nachforderung erfolgreich zurückzuweisen.

2

Beauftragung

Sie entscheiden, ob wir in Ihrem Fall tätig werden und wir Ihre Interessen vertreten dürfen.

3

Kosten & Erfolgsaussichten

Welche Kosten kommen auf Sie zu?

Vereinbaren Sie jetzt unverbindlich einen Termin und erfahren Sie im Beratungsgespräch das optimale Vorgehen in Ihrem spezifischen Fall.

Für Rechtschutzversicherte ist das Verfahren, abgesehen von der mit Ihrer Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung, kostenlos.

Selbstzahler informieren wir im Rahmen der Erstberatung über die zu erwartenden Kosten.

Rufen Sie uns an – wir beraten Sie

+49 (0)211 / 819770

Wie sind Ihre Erfolgsaussichten?

Im Rahmen der telefonischen Erstberatung beraten wir Sie zu Ihrem individuellen Fall und Ihren persönlichen Erfolgsaussichten.

Eines ist jedoch klar: Die Beweislast liegt auf Seiten der Leasing- bzw. Mietwagenfirma. Diese muss beweisen, dass ein über die übliche Abnutzung hinausgehender Schaden vorliegt und es sich nicht um gewöhnliche Gebrauchs- oder Verschleißspuren handelt.

Nutzen Sie dies zu Ihrem Vorteil und profitieren Sie von der Durchsetzungsstärke & Entschlossenheit der R&U Anwälte bei der Abwicklung ungerechtfertigter Forderungen. Wehren Sie sich gegen horrende Nachforderungen und weisen Sie diese erfolgreich zurück.

4 Fragen, die für die Bewertung Ihres Falls entscheidend sind

4 Fragen, die für die Bewertung Ihres Falls der Nachzahlung bei der Rückgabe von Leasing- und Mietwagen entscheidend sind.
  • Ist das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher?
  • In welchem Erhaltungszustand befindet sich das Fahrzeug?
  • Entspricht der Zustand dem Fahrzeugalter, der vertragsgemäßen Fahrleistung und Fahrzeugnutzung?
  • Welcher Fahrzeugzustand wurde für die Rückgabe vertraglich vereinbart?

Leasingfahrzeuge und Mietwagen sind vielfach min. 3 bis 4 Jahre alt und müssen somit keinem Vergleich mit Neuwagen standhalten. Das Auto muss in einem alters- und laufzeitentsprechenden Gebrauchszustand sein.

„Leasinggeber und Vermieter ziehen Ihre Nachzahlungsforderung oft schon zurück, wenn ein versierter Anwalt die Ansprüche argumentativ gut begründet zurückweist. Nutzen Sie Ihre Chance und stoppen Sie dieses Geschäftsmodell.“

Rechtsanwalt & Partner Dr. Marco Rogert
Quote Start
Als Leasingnehmer müssen Sie für einen Minderwert am Fahrzeug nur dann finanziell einstehen, wenn das Fahrzeug über ein gewöhnliches, alters- und laufzeitbedingtes Maß hinaus abgenutzt ist.

Minderwert statt Schaden zählt

Die von Ihnen zu leistende Nachzahlung bezieht sich grundsätzlich nicht auf die Summe der (möglicherweise) an dem Fahrzeug festgestellten Schäden, sondern auf einen Minderwertausgleich. Dieser ist seitens des Sachverständigen im Rahmen einer Gesamtschau zu ermitteln.

Reguläre, typische Gebrauchsspuren oder Schäden durch überdurchschnittlichen Verschleiß?

Die Rechtsprechung hat im Laufe der vergangenen Jahrzehnte einige Grundsätze entwickelt, aus denen sich Folgendes ableiten lässt:

Was sind reguläre, typische Gebrauchsspuren, für die Sie nicht zahlen müssen?

  • leichte Kratzer und Abschürfungen an Dach, Motor- und Kofferraumhaube
  • Dellen und Beulen / Einbeulungen an Türen oder Seitenteilen bis 1 mm Eindringtiefe bzw. mit weniger als 20 mm Durchmesser
  • Steinschläge in Lack und Scheibe bis 2 mm Größe
  • leichter Lack- und Gummiabrief am Stoßfänger

Welche Schäden stellen einen Minderwert dar, für den Sie aufkommen müssen?

  • nicht behobene Hagelschäden / Hagelschlag
  • Lackschäden, die bis auf die Grundierung reichen
  • Verschmutzungen oder Beschädigungen (Brandlöcher) im Innenraum des Fahrzeugs
  • Fehlfunktionen an Displays und Anzeigen
  • Ölfeuchtigkeiten / Undichtigkeiten

Jede Leasing-Gesellschaft listet in ihrem Schadenkatalog auf, was ihrer Auffassung nach als Schaden – und eben nicht als „normale Gebrauchsspur“ – zu bewerten ist. Die Vergangenheit hat jedoch gezeigt, dass die Rechtsprechung damit nicht immer einverstanden ist.

Sie werden ungerechtfertigt zur Kasse gebeten?

Wehren Sie sich gegen unberechtigte Nachzahlungsforderungen und weisen Sie diese zurück.

Dadurch versetzen Sie die Leasing- bzw. Mietwagen-Gesellschaft in die Situation, etwaige Schäden sowie die daraus resultierende Wertminderung beweisen zu müssen. Doch oftmals ist die Dokumentation vermeintlicher Schäden unzureichend bzw. das Gutachten fehlerhaft.

Nutzen Sie Ihre Chance & wehren Sie sich gegen diese Masche und unbegründete Schadensersatzforderungen. Wir unterstützen Sie.

Bei Überbeanspruchung von Autos kann die Leasinggesellschaft lediglich den Minderwert und nicht die zur Behebung der Mängel erforderlichen Reparaturkosten vom Leasingnehmer fordern.
Das Auto muss nicht in perfektem Neuzustand sein. Übliche Gebrauchsspuren und Verschleißmängel muss der Leasingnehmer nicht bezahlen. Gehen Schäden darüber hinaus, schuldet er nicht die Reparaturkosten, sondern nur den Minderwert.

Kostenfalle Leasing-Fahrzeug

Die Nachforderung beläuft sich dabei nicht selten auf einen fünfstelligen Betrag. Legt man die geforderte Nachzahlung des Leasing-Rückläufers auf die monatl. Rate um, stellt sich das vormals attraktive Leasing-Angebot als eine Kostenfalle dar.

Haben hohe Nachzahlungen für vermeintliche Schäden System?

Ein Großteil der Leasingnehmer macht dieselbe Erfahrung. Egal wie gut gepflegt das Leasing-Fahrzeug zurückgegeben wird, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit folgt eine horrende Rechnung für vermeintliche Schäden und einen daraus resultierenden Minderwert des Fahrzeugs. In Internet-Foren tauschen sich Betroffene über ihre Leasing-Erfahrungen aus. Immer wieder sind dort dieselben Namen von Leasing-Gesellschaften zu lesen, was ein systematisches Vorgehen dieser nicht ausschließen lässt.

Ihr Leasingvertrag endet und der Leasinggeber möchte alle möglichen Schäden von Ihnen ersetzt haben und das zu horrenden Verrechnungspreisen? Die geforderten Beträge sind sehr oft nicht geschuldet und wenn doch, dann sind die Reparaturkosten und Minderwerte in der Regel überhöht. Lassen Sie sich nicht über´s Ohr hauen.

Laut Rechtsprechung besteht keine Schadensersatzpflicht des Leasingnehmers, wenn bei der Rückgabe des Fahrzeugs nur typische Gebrauchsspuren vorliegen. Solche typischen Gebrauchsspuren werden z.B. in oberflächlichen Lack- und Blechschäden gesehen, wie sie schon aufgrund geringer Berührung entstehen können (AG Osnabrück, Urteil vom 05.02.1999, Aktenzeichen 44 C 513/98). Das Gericht sah bei derartigen Schäden auch keine sogenannte „übervertragliche Abnutzung“ des Leasingfahrzeuges und damit keine Schadensersatzpflicht des Leasingnehmers.

In einem anderen Urteil vom 09.10.1996 (Aktenzeichen LG München 15 S 9301/96) entschied das Gericht, dass eine solche „übervertragliche Abnutzung“ des Leasingfahrzeuges nicht vorliege, wenn lediglich leichte Beulen an den Türen oder Kratzer am Dach vorlägen. Die Beulen seien typische Gebrauchsspuren bei der Benutzung von Fahrzeugen im dichten Verkehr und bei knappen Parkmöglichkeiten und Kratzer am Dach könnten auch durch die Benutzung von Waschanlagen entstehen.

Prozessual verhält es sich zudem so, dass nach der Rechtsprechung der Leasinggeber darlegen und beweisen muss, dass die behaupteten Schäden auf „übermäßige Abnutzung“ zurückzuführen sind. Ein Gutachten, das die Schadenskosten ohne jegliche Begründung auflistet, reicht dafür nicht aus.

Wenn es also bei den Schadenspositionen um kleinere Dellen, oberflächliche Kratzer, Steinschläge, abgenutzte Innenraumausstattung usw. geht, gehen diese Nachteile nach der Rechtsprechung zu Lasten des Leasinggebers und nicht des Leasingnehmers (also des Verbrauchers). Er muss die oft mehreren tausend Euro Schadenersatz ebenso wenig zahlen, wie einen teilweise von den Leasinggebern berechneten merkantilen Minderwert (also den Betrag, um den der Marktwert durch die reparierten Schäden herabgesetzt ist).

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Typische Gebrauchsspuren sind keine Mängel

Somit ist es nicht verwunderlich, dass sich bereits eine ganze Branche darauf spezialisieret hat, besonders vor Leasing-Rückgabe Fahrzeuge wieder in einen Neuwagenzustand zu versetzen.

Doch dies ist häufig nicht notwendig, da typische Gebrauchsspuren zulässig sind und somit keinen Schaden darstellen.

Auch die Durchführung von Smart Repair-Maßnahmen zur Beseitigung kleinerer Gebrauchsspuren ist daher häufig unnötig.

Der Leasinggeber muss detailliert darlegen und nachweisen, welche der behaupteten Schäden auf normalen Verschleiß und welche auf übervertragliche Abnutzung zurückzuführen ist.
Gerichte erkennen zumeist nicht an, dass ein über die normale Abnutzung hinausgehender Schaden besteht.

Verschleißspuren sind zulässig

Typische Vertragsklauseln in den AGB von Leasing-Verträgen sehen vor, dass das Fahrzeug

• verkehrs- und betriebssicher sowie
• dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung

entsprechend zurückgegeben werden muss. Zudem muss es frei von Schäden sein.

Dabei gelten normale Verschleißspuren nicht als Schäden.

Vorsicht beim Übergabeprotokoll

Das Übergabeprotokoll hält bei Rückgabe des Leasingfahrzeugs alle Gebrauchsspuren und Schäden fest. Unterschreiben müssen Sie dieses jedoch nicht!
Achten Sie unbedingt darauf, Ihre Widersprüche gegen den protokollierten Fahrzeugzustand auf dem Übergabeprotokoll vermerken zu lassen und dieses in Kopie ausgehändigt zu bekommen.

Mängel und Schäden sind von Verschleiß- und Gebrauchsspuren abzugrenzen.
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Dr. Marco Rogert gibt Tipps auf Focus Online:

„Abzocke bei Leasingauto – oder Mietwagen-Rückgabe? So wehren Sie sich.“

3 Tipps, die Sie bei der Fahrzeugrückgabe beachten sollten

Schock bei der Leasing-Rückgabe vermeiden indem Sie diese einfachen Tipps beachten.
  • Nehmen Sie einen Zeugen zur Rückgabe des Fahrzeugs mit und lassen Sie diesen die gesamte Rückgabe verfolgen.
  • Machen Sie eigene Fotos von dem Fahrzeug unmittelbar vor bzw. bei der Fahrzeugrückgabe. Halten Sie einen Zollstock an die zu fotografierenden Steinschläge und Beulen, damit die Dimension fraglicher Stellen dokumentiert wird.
  • Holen Sie ein „eigenes“ Sachverständigengutachtens unmittelbar vor Rückgabe des Fahrzeugs ein.

Prüfen Sie das Gutachten des Leasinggebers bzw. des Mietwagenanbieters

Folgende Fragen sind essenziell:

  • Handelt es sich bei dem Gutachter um einen unabhängigen, neutralen Sachverständigen oder wurde dieser einseitig vom Leasinggeber bestimmt?
  • Sieht Ihr Vertrag vor, dass Sie zwingend an das Ergebnis des einseitig bestimmten Sachverständigen gebunden sind?

Dann ist das Gutachten unzulässig, da es sich um eine unangemessene Benachteiligung und somit eine unwirksame Klausel nach § 307 BGB handelt.

Sofern nicht explizit vertraglich vereinbart wurde, dass Sie als Leasingnehmer die Kosten für das Gutachten zu tragen haben, sind diese vom Leasinggeber zu übernehmen.

Prüfen Sie außerdem unbedingt, ob

  • der tatsächliche Zustand des Fahrzeugs bei Rückgabe korrekt erfasst wurde. Ziehen Sie hierzu das Ihnen überreichte Rückgabeprotokoll heran;
  • bei Feststellung der Sachmängel der vertraglich vereinbarte Verwendungszweck berücksichtigt wurde;
  • das Gutachten gewöhnliche Verschleiß- und Gebrauchsspuren von Sachmängeln abgrenzt;
  • die Kosten für Reparaturen und Instandsetzung aufgeführt werden;
  • das Gutachten (unzulässigerweise) Reparaturkosten für die Abnutzung durch normalen Verschleiß beinhaltet;
  • der Minderwert des Fahrzeugs konkret (und ohne Umsatzsteuer) beziffert wird.

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