Kündigungsschutzklage
innerhalb von 24 Stunden

Ihnen wurde gekündigt und Sie möchten dagegen vorgehen? 

Für viele gekündigte Arbeitsnehmende besteht ein allgemeiner gesetzlicher Kündigungsschutz. Dieser wird im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt.

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wurden diese nicht eingehalten, ist die Kündigung wohlmöglich unwirksam.

Wenden Sie sich daher umgehend nach der Ihnen zugegangenen Kündigung an uns, damit wir alle Details mit Ihnen besprechen können und fristgerecht Kündigungsschutzklage für Sie erheben können. Wir sind bundesweit für Sie tätig.

ACHTUNG: Ab Zugang der Kündigung haben Sie gemäß § 4 KSchG nur 3 Wochen Zeit, die Klage einzureichen. Verlieren Sie also keine Zeit.

Jetzt Kündigungsschutzklage einreichen

Wir erstellen für Sie innerhalb von 24 Stunden einen Klageentwurf sowie ein außergerichtliches Rückweisungsschreiben an Ihren Arbeitgeber.

Wir setzen Ihre Ansprüche durch.

In nur 3 Schritten zur Kündigungsschutzklage
Einfach, bequem & schnell

Prüfung

Wir prüfen, ob Ihre Kündigung rechtens & wirksam ist.

1

Beratung

Wir beraten Sie individuell zu Ihren Möglichkeiten in Sachen Kündigungsschutz.

2

Beauftragung

Sie entscheiden, ob Sie uns Ihr Mandat übertragen wollen und wir Ihre Interessen vertreten.

3

Das Rundum-Sorglos-Paket

Senden Sie uns alle erforderlichen Unterlagen (Arbeitsvertrag, eventuelle Änderungsverträge, Kündigung, Entgeltabrechnung) und wir analysieren Ihren Fall individuell und bewerten Ihre Erfolgschancen einer Kündigungsschutzklage.

Nutzen Sie unsere telefonischen Erstberatung für nur € 99,- zzgl. MwSt. (bundesweit) und verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Optionen. So sind Sie auf der sicheren Seite das Optimum für sich rauszuholen und vermeiden Fehler.

Sind Sie für den Bereich Arbeitsrecht rechtsschutzversichert? Dann trägt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten. Wir setzen uns mit Ihrer Versicherung in Verbindung und erledigen alle Formalien für Sie. Sie können sich somit entspannt zurücklehnen, während wir alle erforderlichen Schritte in die Wege leiten. Profitieren Sie von unserer Erfahrung.

Innerhalb von 24 Stunden erstellen wir für Sie sowohl einen Klageentwurf als auch ein außergerichtliches Rückweisungsschreiben an Ihren Arbeitgeber.

Verlieren Sie keine Zeit, denn Sie haben nur 3 Wochen Zeit (21 Tage) sich gerichtlich gegen die Kündigung zu wehren und Ihre Rechte als Arbeitnehmer zu verteidigen.

Wir kümmern uns um Ihre Fall – schnell & engagiert.

Worum Sie sich nach Ihrer Kündigung kümmern müssen.

Von Kündigungen sind in der heutigen Zeit immer mehr Arbeitnehmer betroffen, doch viele wissen nicht welche Rechte ihnen nach einer Kündigung zustehen.

Wichtig: Sie sollten sich innerhalb von 3 Tagen beim Arbeitsamt als arbeitslos melden. Anderenfalls droht Ihnen eine Sperrzeit.

Wir raten Ihnen von einem Aufhebungsvertrag ab. Dieser würde eine Sperrzeit beim Arbeitsamt zur Folge haben.

Zudem sollten Sie die Kündigung auf Wirksamkeit prüfen lassen. Unsere Experten übernehmen dies für Sie.

Schreiben Sie am Besten bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist Bewerbungen. Der Arbeitgeber muss den gekündigten Arbeitnehmer für Vorstellungsgespräche freistellen.

Für direkte Rückfragen an das Arbeitsamt:


0800 4 5555 00

Arbeitslos melden unter:
https://bit.ly/3Fg6gwE

Abfindungsrechner

Ihren gesetzlichen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG können Sie hier berechnen. Dieser kann auch als Orientierung für eine mögliche Abfindung im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses dienen.

Abfindungsrechner
2300,-
100,-12000,-
5Jahre
1Jahre45Jahre

Kosten und Erfolgsaussichten des Kündigungsschutzverfahrens

Welche Kosten kommen auf Sie zu?

Im Rahmen unserer Erstberatung für nur € 99,- zzgl. MwSt. (bundesweit) erhalten Sie Klarheit über Ihre Optionen, spielen diverse Szenarios durch und erhalten eine maßgeschneiderte Lösung für Ihren Fall.

Sollten Sie über eine entsprechende Rechtsschutzversicherung verfügen, so werden diese Kosten übernommen. Wir übernehmen alle Formalien für Sie. Wir benötigen lediglich den Namen Ihrer Rechtsschutzversicherung und Ihre Versichertennummer. Sie können sich entspannt zurücklehnen, während wir alle erforderlichen Schritte für Sie in die Wege leiten.

Selbstzahler informieren wir im Rahmen der Erstberatung transparent über die weiteren Kosten bei Einreichung einer Kündigungsschutzklage.

Wie sind die Erfolgsaussichten?

Viele Kündigungen entsprechen nicht den erforderlichen Voraussetzungen. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung ist zudem arbeitnehmerfreundlich. Ihre Erfolgschancen stehen daher je nach Kündigungsgrund sehr gut.

Grundsätzlich ist eine Kündigungsschutzklage auf eine Weiterbeschäftigung/Wiedereinstellung gerichtet. Es besteht aber auch häufig die Möglichkeit einen Vergleich zu erzielen und dadurch unter Umständen eine Abfindung zu erhalten.

Kündigungsschutzklage: Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Sollten Sie selbst keine finanziellen Mittel für ein Kündigungsschutzverfahren zur Verfügung haben, dann können Sie Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen.

Prozesskostenhilfe – Beantragung

Prozesskostenhilfe wird in der Regel gemäß § 114 ZPO gewährt. Für die Beantragung von Prozesskostenhilfe müssen Sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen und alle entsprechenden Unterlagen beifügen. Diese können Sie danach gerne an uns übersenden. Wir kümmern uns dann um die Beantragung vor Gericht.

Nach der Gewährung von Prozesskostenhilfe werden die Kosten direkt mit der Staatskasse abgerechnet. Für Sie entfallen die Kosten entweder vollständig oder werden (anteilig) in Raten zurückgezahlt.

Vorteile einer Kündigungsschutzklage

  • potentielle Abfindung
  • Urlaubsabgeltung
  • Überstundenabgeltung
  • gutes Arbeitszeugnis
  • keine Sperrzeit
  • Freistellung
  • Weiterbeschäftigung / Wiedereinstellung

Lassen Sie sich jetzt von uns beraten.

Die Erfahrung zeigt, dass sich die Verhandlungsbereitschaft des Arbeitgebers erhöht, wenn der Arbeitsnehmer Klage auf Wiedereinstellung / Weiterbeschäftigung einreicht.

Nutzen Sie die telefonische Erstberatung bequem von Zuhause aus und stellen Sie unseren spezialisierten Anwälten Ihre Fragen.

Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen ordentlich gekündigt ?

Für eine ordentliche Kündigung ist es wichtig, die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB einzuhalten.

Grundsätzlich beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Je nach Länge der Betriebszugehörigkeit kann sich dieses Frist jedoch für den Arbeitgeber verlängern (§ 622 Abs. 2 BGB).

Während der Probezeit, welche höchstens 6 Monate betragen darf, gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).

Wir prüfen für Sie gerne, ob Ihr Arbeitgeber alle gesetzlichen Voraussetzungen bei Ihrer Kündigung eingehalten hat.

Nutzen Sie Ihre Chance!

Kündigungsfrist prüfen

Wie wird die Kündigungsfrist berechnet?

Die allgemeine gesetzliche Kündigungsfrist ist in § 622 BGB geregelt. Danach kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende gekündigt werden. Anschließend ist eine Kündigunsfrist abgelaufen und Sie können nur noch zum nächsten Kündigungszeitpunkt gekündigt werden.

Geht Ihnen die Kündigung zum 15. eines Monats zu, so ist die Frist für eine Kündigung am 15. des darauffolgenden Monats eingehalten. Geht Ihnen die Kündigung zum Ende des Monats zu, dann ist die Frist für eine Kündigung am Ende des darauffolgenden Monats eingehalten.

Achtung: Es gibt Ausnahmen von der 4 Wochen Frist! Sollte Ihr Arbeitsverhältnis länger als 2 Jahre bestanden haben, so beträgt die Kündigungsfrist grundsätzlich 1 Monat zum Monatsende.

Welche Frist gilt für Sie?

Dafür muss zunächst die Fristenregelung ermittelt werden, welche auf Ihren konkreten Kündigungsfall anzuwenden ist.

Die gesetzliche Regelung nach § 622 BGB greift nicht, wenn eine andere Regelung im Arbeitsvertrag festgehalten ist oder eine besondere gesetzliche Regelung greift (z.B. bei schwerbehinderten Arbeitnehmern).

Sie haben eine fristlose Kündigung erhalten?
Auf die folgenden Punkte müssen Sie achten.

Wann ist eine fristlose Kündigung wirksam?

Eine fristlose Kündigung ist nur wirksam, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber so gravierend beschädigt wurde, dass gemäß § 626 BGB eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Rufen Sie uns an – wir beraten Sie kostenlos

+49 (0)211 / 819770

Gründe für eine fristlose Kündigung

  1. Datenschutzverstoß
  2. Sexuelle Belästigung/Nötigung
  3. Arbeitszeitbetrug
  4. Diebstahl
  5. Urlaub ohne Genehmigung
  6. Unentschuldigtes Fehlen
  7. Urkundenfälschung
  8. Gewaltandrohung
  9. Beleidung
  10. Mobbing

Jetzt kompetent & professionell beraten lassen!

Lassen Sie Ihren Fall jetzt individuell prüfen und Ihre Erfolgschancen objektiv bewerten.

Damit unsere Experten Ihren Fall analysieren und Sie kompetent telefonisch beraten können, bitten wir Sie, die folgenden Fragen zu beantworten. Erfahren Sie, welche Optionen Ihnen zur Verfügung stehen und welches Vorgehen optimal ist. Keine Sorge – wir sind hier, um Ihnen zu helfen.

Profitieren Sie von unserer umfassenden telefonischen Erstberatung, bequem von Zuhause aus, für nur € 99,- zzgl. MwSt. und vermeiden Sie Fehler.

Wenn Sie eine entsprechende Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese die Kosten. Wir benötigen lediglich den Namen Ihrer Rechtsschutzversicherung und Ihre Versichertennummer. Sie müssen nichts weiter tun, denn wir kümmern uns um alle Formalitäten und die Kostenübernahme.

ARK - Neuanfrage

Angaben zu Ihrer Kündigung

Wird Ihnen fristlos oder mit Kündigungsfrist gekündigt?
Haben Sie den Verdacht, dass eine Behinderung oder Krankheit zu der Kündigung geführt haben könnte?
Haben Sie den Verdacht, dass Ihr „Corona-Impfstatus“ zu der Kündigung geführt haben könnte?
Wie ist Ihr Impfstatus in Bezug auf Covid19?

Angaben zu Ihrer Person

Anrede
Titel
Datenschutzerklärung
Online Mandat
Die Online-Vergabe des Mandats ermöglicht eine reibungslose Zusammenarbeit und eine schnellere Bearbeitung.

Dokumente für Mandatserteilung

Eine ausgefüllte Abschrift aller Dokumente erhalten Sie per E-Mail.
Vollmacht
Wertgebührenhinweis
Widerrufsbelehrung
AGB
Einwilligungserklärung
Halten Sie die linke Maustaste gedrückt und ziehen Sie die Maus, um Ihre Unterschrift in das Feld zu zeichnen. Alternativ können Sie Ihren Finger oder einen kompatiblen Eingabestift verwenden, um Ihre Unterschrift auf dem Bildschirm zu zeichnen.

Aktenanlage

Bearbeitungsstatus

EHV
Erfolgshonorarvereinvarung

Actaport

Kontakt

Automation

Besonderer Kündigungsschutz für spezielle Arbeitnehmergruppen

Besonderer Kündigungsschutz von Schwangeren und Müttern
Nach § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) können Schwangere Frauen oder Mütter, bei denen die Entbindung noch keine 4 Monate zurückliegt, nicht gekündigt werden. 
Besonderer Kündigungsschutz in Elternzeit
In § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) ist geregelt, dass auch Personen, die sich in Elternzeit befinden, nicht gekündigt werden dürfen.
Besonderer Kündigungsschutz von schwerbehinderten Arbeitnehmern
Ebenso werden Schwerbehinderte vom Gesetzgeber mit einem besonderen Kündigungsschutz bedacht, § 168 und § 169 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Für eine Kündigung bedarf es der Zustimmung des Integrationsamtes. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.
Besonderer Kündigungsschutz von Auszubildenden
Ein Ausbildungsverhältnis kann gemäß § 22 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) nach Ende der Probezeit nur durch einen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist (also fristlos) gekündigt werden. 
Besonderer Kündigungsschutz des Betriebsrats
Gemäß § 15 KSchG genießen auch Betriebsratsmitglieder sowie Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung besonderen Kündigungsschutz. 
Besonderer Kündigungsschutz bei akut aufgetretener Pflegesituation
Arbeitnehmer, welche aufgrund einer akut aufgetretenen Pflegesituation nach § 2 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) kurzzeitig von der Arbeit befreit sind oder nach § 3 PflegeZG Pflegezeit in Anspruch nehmen, sind ebenfalls vor Kündigung geschützt. 

Professionelle Betreuung

Wir bieten Ihnen eine professionelle & umfassende Erstberatung im Bereich Arbeitsrecht an. Durch die Kooperation mit der Kanzlei Falch & Partner aus München beraten und betreuen wir Sie zudem im Bereich Medizinrecht.

Wie läuft ein Kündigungsschutzprozess ab?

Zunächst erstellen wir für Sie eine Kündigungsschutzklage. Diese wird bei Gericht eingereicht und dem Klagegegner zugestellt. Es folgt eine sogenannten Güteverhandlung. Durch eine solche Verhandlung soll eine gütliche Einigung zwischen den beiden Parteien herbeigeführt werden. Es kann beispielsweise ein Vergleich geschlossen werden, in welchem eine Abfindung vereinbart wird. Darin kann vereinbart werden, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtswirksam beendet, der Arbeitnehmer aber im Gegenzug eine Abfindung für seinen Arbeitsplatzverlust erhält.

Einigen sich die Parteien innerhalb des Gütetermins nicht, kommt es zum sogenannte Kammertermin. Die Kammer besteht aus dem vorsitzenden Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter sollen dabei ihre Praxiserfahrungen aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebersicht in die Entscheidungsfindung mit einfließen lassen. Auch hier wird noch einmal darauf hingewirkt, den Streit gütlich zu beenden.

Gelingt auch dies nicht, werden im Rahmen einer Beweisaufnahme eventuell noch Zeugen vernommen, Sachverständige gehört oder Urkunden und andere Unterlagen in Augenschein genommen. Der Prozess wird anschließend durch ein Urteil beendet.

Das sagen unsere Kunden:

Vuk Mihajlovic
Vuk Mihajlovic
14/07/2023
Diese Kanzlei ist Genial! Es hat zwar gedauert, und das Resultat beim Dieselskandal ist unkonventionell gewesen, aber absolut korrekt für beide Seiten. So abgebrüht muss man sein das man das erreichet, das ich immer noch im wunder bin. 😀 Ich kann nur meinen Herzlichen dank übermitteln! Wenn es ein Make my Day gibt, dann ist das heute 😀 Absolut weiter zu empfehlen.
Katharina
Katharina
06/07/2023
Diesel-Schadensersatzklage im Einzelverfahren war mit Hilfe der Kanzlei wesentlich erfolgreicher als die viel gepriesene Musterfeststellungsklage. Hat schon lange gedauert bis zum Gerichtstermin, aber da muss man durchhalten. Eine gute Rechtsschutzversicherung ist von Vorteil. Sehr gute Vertretung auch vor Gericht - wurde von einer Kanzlei in der Region geführt. Laufende Informationen durch Schriftverkehr per Email und eigenem Benutzerkonto auf der Homepage. Kontakt ist förmlich und dauert etwas, aber in der Regel wurde jede Anfrage innerhalb einer Woche beantwortet. Klare Empfehlung!
I E
I E
06/07/2023
Einzelklage gegen VW. Start im Jahre 2018, Abschluss im März 2019. Grund für die Klage: Ich hatte geklagt, weil mein VW Passat (Modell 2012, 2 liter Maschine, 140 PS) betroffen war und stillgelegt werden sollte, weil ich mich gegen das Aufspielen der alternativen Motorsteuerungssoftware entschieden habe. Der Wagen hatte schon mehr als 100000 km Laufleistung und ein Wechsel der Betriebsparameter in einer eingefahrenen Maschine wurde mit einem Risiko für Motor und Abgasrückführungssystem verknüpft. VW wollte damals jedoch in Zusammenhang mit dem Update keine Garantie für diese Komponenten geben. Und eine technische Lösung zur Wandlung der Abgase (z. B. mittels Harnstofffilter) war nicht vorgesehen. Abgesehen davon war bei Kauf des Wagens schon darauf geachtet worden einen Euro 5 Wagen zu holen, der damals nach Stand der Technik mit das Sauberste war, was der Dieselmarkt zu bieten hatte, sonst hätte ich auch alternative PKW kaufen können. Um also der Stilllegung seitens der Zulassungsbehörde zu entgehen, musste ich klagen (oder aber das nicht gewollte Software Update aufspielen lassen). Ablauf: - Ich habe mich an die Rogert & Ulbrich Niederlassung in Düsseldorf gewendet, weil ich in der Nähe von Düsseldorf wohne. Ich war jedoch nie persönlich in der Kanzlei. Die Kommunikation lief hauptsächlich per E-Mail oder aber per Telefon. - Nach dem Schriftverkehr zwischen meiner Anwaltskanzlei und der Gegnerseite kam es zur Gerichtsverhandlung am Landgericht meines Wohnorts. Hier haben wir eine Niederlage einstecken müssen. Dies ist aber für den weiteren Verlauf unerheblich gewesen und darf nicht der Anwaltskanzlei Rogert & Ulbrich angelastet werden, denn wie es so schön heißt: "vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand". - Spaß bei Seite, egal welche Seite gewinnt: Die Gegnerseite geht in Revision. Dies haben wir getan und der Fall wäre vor dem Oberlandesgericht gelandet. Darauf hatte VW jedoch keine Lust und hat mir einen Vergleich angeboten. Diesem habe ich zugestimmt und der Fall war damit abgeschlossen. Betonen möchte ich, dass ich keinen Kreuzzug gegen VW führen wollte. Ich fühlte mich die ganze Zeit über sehr gut betreut und vertreten und kann die Kanzlei Rogert & Ulbrich weiter empfehlen. Warum ich mich erst jetzt hier mit einer Rezension melde: Ich habe es schlichtweg vergessen und bin nun bei der Durchsicht alter E-Mails nochmal darauf gestoßen. Es ist nur fair, dass ich hier von meiner Erfahrung berichte, wenn auch mit Verspätung. Ich danke den Anwält:innen von Rogert & Ulbrich für den großartigen Support. Beste Grüße, I.E.

Fragen & Ratgeber zur Kündigungsschutzklage

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