Kündigungsschutzklage
innerhalb von 24 Stunden

Ihnen wurde gekündigt und Sie möchten dagegen vorgehen? 

Für viele gekündigte Arbeitsnehmende besteht ein allgemeiner gesetzlicher Kündigungsschutz. Dieser wird im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt.

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wurden diese nicht eingehalten, ist die Kündigung wohlmöglich unwirksam.

Wenden Sie sich daher umgehend nach der Ihnen zugegangenen Kündigung an uns, damit wir alle Details mit Ihnen besprechen können und fristgerecht Kündigungsschutzklage für Sie erheben können. Wir sind bundesweit für Sie tätig.

ACHTUNG: Ab Zugang der Kündigung haben Sie gemäß § 4 KSchG nur 3 Wochen Zeit, die Klage einzureichen. Verlieren Sie also keine Zeit.

Jetzt Kündigungsschutzklage einreichen

Wir erstellen für Sie innerhalb von 24 Stunden einen Klageentwurf sowie ein außergerichtliches Rückweisungsschreiben an Ihren Arbeitgeber.

Wir setzen Ihre Ansprüche durch.

In nur 3 Schritten zur Kündigungsschutzklage
Einfach, bequem & schnell

Prüfung

Wir prüfen kostenfrei, ob Ihre Kündigung wirksam ist.

1

Beratung

Wir beraten Sie individuell zu Ihren Möglichkeiten in Sachen Kündigungsschutz.

2

Beauftragung

Sie entscheiden, ob Sie uns Ihr Mandat übertragen wollen und wir Ihre Interessen vertreten.

3

Das Rundum-Sorglos-Paket

Sie senden uns alle erforderlichen Unterlagen (Arbeitsvertrag, eventuelle Änderungsverträge, Kündigung, Entgeltabrechnung) und wir erstellen Ihre Kündigungsschutzklage.

Sie sind rechtsschutzversichert? Dann setzen wir uns auch mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung und klären eine Kostenübernahme.

Sie können sich somit entspannt zurücklehnen, während wir alle erforderlichen Schritte in die Wege leiten.

Worum Sie sich nach Ihrer Kündigung kümmern müssen.

Von Kündigungen sind in der heutigen Zeit immer mehr Arbeitnehmer betroffen, doch viele wissen nicht welche Rechte ihnen nach einer Kündigung zustehen.

Wichtig: Sie sollten sich innerhalb von 3 Tagen beim Arbeitsamt als arbeitslos melden. Anderenfalls droht ihnen eine Sperrzeit.

Wir raten Ihnen von einem Aufhebungsvertrag ab. Dieser würde eine Sperrzeit beim Arbeitsamt zur Folge haben.

Zudem sollten Sie die Kündigung auf Wirksamkeit prüfen lassen.

Schreiben Sie am Besten bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist Bewerbungen. Der Arbeitgeber muss den gekündigten Arbeitnehmer für Vorstellungsgespräche freistellen.

Für direkte Rückfragen an das Arbeitsamt:


0800 4 5555 00

Arbeitslos melden unter:
https://bit.ly/3Fg6gwE

Abfindungsrechner

Ihren gesetzlichen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG können Sie hier berechnen. Dieser kann auch als Orientierung für eine mögliche Abfindung im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses dienen.

Abfindungsrechner
2300,-
100,-12000,-
5Jahre
1Jahre45Jahre

Kosten und Erfolgsaussichten des Kündigungsschutzverfahrens

Welche Kosten kommen auf Sie zu?

Unsere Erstberatung ist für Sie kostenlos.

Für Rechtsschutzversicherte ist bei Kostenübernahme durch ihre Versicherung das Verfahren kostenlos.

Selbstzahler informieren wir im Rahmen der kostenlosen Erstberatung über die auf sie zukommenden Kosten.

Wie sind die Erfolgsaussichten?

Viele Kündigungen entsprechen nicht den erforderlichen Voraussetzungen. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung ist zudem arbeitnehmerfreundlich. Ihre Erfolgschancen stehen daher je nach Kündigungsgrund sehr gut.

Grundsätzlich ist eine Kündigungsschutzklage auf eine Weiterbeschäftigung/Wiedereinstellung gerichtet. Es besteht aber auch häufig die Möglichkeit einen Vergleich zu erzielen und dadurch unter Umständen eine Abfindung zu erhalten.

Kündigungsschutzklage: Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Sollten Sie selbst keine finanziellen Mittel für ein Kündigungsschutzverfahren zur Verfügung haben, dann können Sie Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen.

Ablauf Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe wird in der Regel gemäß § 114 ZPO gewährt. Für die Beantragung von Prozesskostenhilfe müssen Sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen und alle entsprechenden Unterlagen beifügen. Diese können Sie danach gerne an uns übersenden. Wir kümmern uns dann um die Beantragung vor Gericht.

Nach der Gewährung von Prozesskostenhilfe werden die Kosten direkt mit der Staatskasse abgerechnet. Für Sie entfallen die Kosten entweder vollständig oder werden (anteilig) in Raten zurückgezahlt.

Vorteile einer Kündigungsschutzklage

  • potentielle Abfindung
  • Urlaubsabgeltung
  • Überstundenabgeltung
  • gutes Arbeitszeugnis
  • keine Sperrzeit
  • Freistellung
  • Weiterbeschäftigung / Wiedereinstellung

Lassen Sie sich jetzt von uns beraten.

Die Erfahrung zeigt, dass sich die Verhandlungsbereitschaft des Arbeitgebers erhöht, wenn der Arbeitsnehmer Klage auf Wiedereinstellung / Weiterbeschäftigung einreicht.

Nutzen Sie unsere kostenlose, telefonische Erstberatung und stellen Sie unseren spezialisierten Anwälten Ihre Fragen.

Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen ordentlich gekündigt ?

Für eine ordentliche Kündigung ist es wichtig, die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB einzuhalten.

Grundsätzlich beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Je nach Länge der Betriebszugehörigkeit kann sich dieses Frist jedoch für den Arbeitgeber verlängern (§ 622 Abs. 2 BGB).

Während der Probezeit, welche höchstens 6 Monate betragen darf, gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).

Wir prüfen für Sie gerne, ob Ihr Arbeitgeber alle gesetzlichen Voraussetzungen bei Ihrer Kündigung eingehalten hat.

Kündigungsfrist prüfen

Wie wird die Kündigungsfrist berechnet?

Die allgemeine gesetzliche Kündigungsfrist ist in § 622 BGB geregelt. Danach kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende gekündigt werden. Anschließend ist eine Kündigunsfrist abgelaufen und Sie können nur noch zum nächsten Kündigungszeitpunkt gekündigt werden.

Geht Ihnen die Kündigung zum 15. eines Monats zu, so ist die Frist für eine Kündigung am 15. des darauffolgenden Monats eingehalten. Geht Ihnen die Kündigung zum Ende des Monats zu, dann ist die Frist für eine Kündigung am Ende des darauffolgenden Monats eingehalten.

Achtung: Es gibt auch Ausnahmen von der 4 Wochen Frist! Sollte Ihr Arbeitsverhältnis länger als 2 Jahre bestanden haben, so beträgt die Kündigungsfrist grundsätzlich 1 Monat zum Monatsende.

Welche Frist gilt für Sie?

Dafür muss zunächst die Fristenregelung ermittelt werden, welche auf Ihren konkreten Kündigungsfall anzuwenden ist.

Die gesetzliche Regelung nach § 622 BGB greift nicht, wenn eine andere Regelung im Arbeitsvertrag festgehalten ist oder eine besondere gesetzliche Regelung greift (z.B. bei Schwerbehinderten Arbeitnehmern).

Sie haben eine fristlose Kündigung erhalten?
Auf die folgenden Punkte müssen Sie achten.

Wann ist eine fristlose Kündigung wirksam?

Eine fristlose Kündigung ist nur wirksam, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber so gravierend beschädigt wurde, dass gemäß § 626 BGB eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Rufen Sie uns an – wir beraten Sie kostenlos

+49 (0)211 / 819770

Gründe für eine fristlose Kündigung

  1. Datenschutzverstoß
  2. Sexuelle Belästigung/Nötigung
  3. Arbeitszeitbetrug
  4. Diebstahl
  5. Urlaub ohne Genehmigung
  6. Unentschuldigtes Fehlen
  7. Urkundenfälschung Impf-/Genesenen-Nachweis
  8. Gewaltandrohung
  9. Beleidung
  10. Mobbing

Jetzt kostenfrei und unverbindlich beraten lassen!

Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen, damit unsere auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte Ihren Fall kostenfrei, unabhängig & objektiv bewerten können.

ARK - Neuanfrage

Angaben zu Ihrer Kündigung

Wird Ihnen fristlos oder mit Kündigungsfrist gekündigt?
Haben Sie den Verdacht, dass eine Behinderung oder Krankheit zu der Kündigung geführt haben könnte?
Haben Sie den Verdacht, dass Ihr „Corona-Impfstatus“ zu der Kündigung geführt haben könnte?
Wie ist Ihr Impfstatus in Bezug auf Covid19?

Angaben zu Ihrer Person

Anrede
Titel
Datenschutzerklärung

Aktenanlage

Bearbeitungsstatus

EHV
Erfolgshonorarvereinvarung

Kontakt

Automation

Besonderer Kündigungsschutz für spezielle Arbeitnehmergruppen

Besonderer Kündigungsschutz von Schwangeren und Müttern
Nach § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) können Schwangere Frauen oder Mütter, bei denen die Entbindung noch keine 4 Monate zurückliegt, nicht gekündigt werden. 
Besonderer Kündigungsschutz in Elternzeit
In § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) ist geregelt, dass auch Personen, die sich in Elternzeit befinden, nicht gekündigt werden dürfen.
Besonderer Kündigungsschutz von schwerbehinderten Arbeitnehmern
Ebenso werden Schwerbehinderte vom Gesetzgeber mit einem besonderen Kündigungsschutz bedacht, § 168 und § 169 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Für eine Kündigung bedarf es der Zustimmung des Integrationsamtes. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.
Besonderer Kündigungsschutz von Auszubildenden
Ein Ausbildungsverhältnis kann gemäß § 22 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) nach Ende der Probezeit nur durch einen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist (also fristlos) gekündigt werden. 
Besonderer Kündigungsschutz des Betriebsrats
Gemäß § 15 KSchG genießen auch Betriebsratsmitglieder sowie Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung besonderen Kündigungsschutz. 
Besonderer Kündigungsschutz bei akut aufgetretener Pflegesituation
Arbeitnehmer, welche aufgrund einer akut aufgetretenen Pflegesituation nach § 2 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) kurzzeitig von der Arbeit befreit sind oder nach § 3 PflegeZG Pflegezeit in Anspruch nehmen, sind ebenfalls vor Kündigung geschützt. 

Professionelle Betreuung

Wir bieten Ihnen eine professionelle und kostenlose Erstberatung. Durch die zusätzliche Kooperation mit der Kanzlei Falch & Partner aus München bieten wir bundesweite Betreuung und Expertise in Arbeits- und Medizinrecht.

Wie läuft ein Kündigungsschutzprozess ab?

Zunächst erstellen wir für Sie eine Kündigungsschutzklage. Diese wird bei Gericht eingereicht und dem Klagegegner zugestellt. Es folgt eine sogenannten Güteverhandlung. Durch eine solche Verhandlung soll eine gütliche Einigung zwischen den beiden Parteien herbeigeführt werden. Es kann beispielsweise ein Vergleich geschlossen werden, in welchem eine Abfindung vereinbart wird. Darin könnte vereinbart werden, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet, der Arbeitnehmer im Gegenzug aber eine Abfindung für seinen Arbeitsplatzverlust erhält.

Einigen sich die Parteien innerhalb des Gütetermins nicht, kommt es zum sogenannte Kammertermin. Die Kammer besteht aus dem vorsitzenden Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter sollen dabei ihre Praxiserfahrungen aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebersicht in die Entscheidungsfindung mit einfließen lassen. Auch hier wird noch einmal darauf hingewirkt, den Streit gütlich zu beenden.

Gelingt auch dies nicht, werden im Rahmen einer Beweisaufnahme eventuell noch Zeugen vernommen, Sachverständige gehört oder Urkunden und andere Unterlagen in Augenschein genommen. Der Prozess wird anschließend durch ein Urteil beendet.

Das sagen unsere Kunden:

N N
N N
20/05/2023
Herr Ulbrich ist ein sehr engagierter Anwalt, dem das Wohl seiner Klienten (und nicht primär das Geld) ehrlich am Herzen liegt. Zudem macht er sich als einer der bisher wenigen Anwälte seit einiger Zeit stark für Opfer der mRNA-Genversuche, von Medien und Politikern als "Corona-Impfung" bezeichnet.
Christiane Laakmann
Christiane Laakmann
07/04/2023
Sehr engagiert und kompetent!

Fragen & Ratgeber zur Kündigungsschutzklage

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Montag bis Freitag 9:00 – 18:00