Allgemeine Mandatsbedingungen für die Übernahme von Mandaten als Rechtsanwalt
1. Mandatierung, Einbeziehung von AGB
Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen Rogert&Ulbrich Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB (nachfolgend: RU) und ihren Auftraggebern (nachfolgend: Mandanten), die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben (diese Verträge werden nachfolgend „Mandate“ genannt). Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen – insbesondere solcher des Mandanten – in das Mandat wird ausdrücklich widersprochen.
In der Regel erfolgt die Mandatierung von RU durch Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht oder dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung. Mandate können jedoch auch mündlich, in Textform oder konkludent erteilt werden.
RU behält sich jedoch grundsätzlich die Ablehnung eines Mandates auch nach Unterzeichnung der Vollmacht vor. Die Ablehnung ist innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig bei einer Woche liegt, dem Mandanten mitzuteilen.
2. Umfang und Ausführung des Auftrages/Mandates
Für den Umfang der von der Partnerschaftsgesellschaft zu erbringenden Leistung ist stets der erteilte Einzelauftrag maßgebend. Mit der Auftragserteilung im anwaltlichen Mandat ist eine steuerliche Beratung nicht verbunden.
Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Die Bestimmung des Sachbearbeiters/der Sachbearbeiterin obliegt der Partnerschaftsgesellschaft. Der sachbearbeitende Partner und die Partnerschaftsgesellschaft wird die von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben und Urkunden als richtig zugrunde legen. Ändern sich mitgeteilte Tatsachen nachträglich, so ist der Mandant verpflichtet, darauf ungefragt hinzuweisen. Stellt der beauftragte Partner und die Partnerschaftsgesellschaft Unrichtigkeiten in den Angaben des Mandanten fest, ist der Mandant verpflichtet, Aufklärung zu erteilen. Offensichtlich unrichtige Angaben wird der Partner und die Partnerschaftsgesellschaft gegenüber Dritten nicht verwerten.
Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich gesondert vereinbart worden ist.
Der Sachbearbeiter und die Partnerschaftsgesellschaft sind ohne schriftlich bestätigten besonderen Auftrag nicht verpflichtet, ungeordnete Anlagenkonvolute/Belegsammlungen zu sichten und auf ihre rechtliche oder steuerrechtliche Erheblichkeit zu überprüfen, sofern der Auftraggeber dies nicht zuvor schriftlich gefordert und auf das Erfordernis der Überprüfung hingewiesen hat, es sei denn, der Auftrag beinhaltet ausdrücklich die Sichtung und Überprüfung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt.
3. Gebühren, Vorschuß, Aufrechnungsbeschränkung
Die Gebühren von RU berechnen sich mangels einer nach § 4 RVG zulässigen schriftlichen Vergütungsvereinbarung grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Es wird darauf hingewiesen, dass sich die gemäß dem RVG zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.
RU kann bereits bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlichen Gebühren/Honorare und Auslagen unter Übersendung einer entsprechenden Rechnung einen angemessenen Vorschuss fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von dessen Bezahlung abhängig machen.
Der Mandant ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung von RU nur berechtigt, soweit die Forderung des Mandanten schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Information durch den Mandanten
Der Mandant hat RU in der Regel schriftlich zu informieren; soweit die Übergabe von Unterlagen erforderlich ist, sind grundsätzlich nur Kopien zu übergeben; die Anforderung von Originalen durch RU kann auch mündlich geschehen. Der Mandant ist gehalten, sich sämtliche ihm übersandte Schriftstücke sorgfältig durchzulesen und seine Anmerkungen und Kommentare möglichst unverzüglich schriftlich an RU zu übermitteln.
5. Mängelbeseitigung
Ist die Tätigkeit der Partnerschaftsgesellschaft oder eines Partners mit Mängeln behaftet, so hat der Mandant dem Partner und der Partnerschaftsgesellschaft Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben.
Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von der Partnerschaftsgesellschaft jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf die Partnerschaftsgesellschaft und der sachbearbeitende Partner Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen der Partnerschaftsgesellschaft und des bearbeitenden Partners den Interessen des Mandanten vorgehen.
6. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
Der Rechtsanwalt und die Partnerschaftsgesellschaft haben die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Mandant dieser Aufforderung nicht binnen 6 Wochen, nachdem er sie erhalten hat, nachgekommen ist.
Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Mandanten oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
Auf Anforderung des Mandanten, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat der Rechtsanwalt dem Mandanten die ihm überlassenen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Rechtsanwalt kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückhalten.
Der Rechtsanwalt kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und die Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
7. Verschwiegenheit
RU ist zur Verschwiegenheit verpflichtet in Bezug auf sämtliche Informationen des Mandanten, von denen RU im Rahmen des Mandats Kenntnis erhält, ausgenommen in Bezug auf solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Mandant erteilt mit Beauftragung von RU die Erlaubnis, Dritten der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen mitzuteilen, sofern dies nach dem üblichen Geschäftsablauf zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats erforderlich ist; dies beinhaltet auch die Weitergabe etwaiger von der Verschwiegenheitsverpflichtung erfasster Informationen an nicht-rechtsanwaltliche und freie Mitarbeiter von RU, soweit diese ihrerseits von RU zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.
8. Haftung / Versicherung
Die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft mbB regelt sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Partnerschaftsgesellschaft mbB. Die gesetzliche Berufshaftpflichtversicherung ist bei der ERGO Group AG eingedeckt.
9. Abtretungsbeschränkung
Die dem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis zustehenden Rechte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von RU nicht übertragbar.
Die Vergütungsansprüche von RU sind nur an Rechtsanwälte als Dritte abtretbar; im Falle des Vorliegens einer rechtskräftig festgestellten Forderung, eines fruchtlosen Vollstreckungsversuchs oder der ausdrücklichen schriftlichen vorherigen Zustimmung des Mandanten auch an nicht als Rechtsanwälte zugelassene Dritte.
10. Schriftform
Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden Allgemeinen Mandatsbedingungen, auch bloße Abweichungen im Rahmen eines Mandats, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen dieses Schriftformerfordernisses.
11. Elektronischer Schriftverkehr, Datenspeicherung
Dem Mandanten ist bekannt, dass die Datensicherheit mittels elektronischer Medien, insbesondere per E-Mail und Internet versandter Mitteilungen nicht vollständig zu gewährleisten ist und auf diesem Wege übermittelte Schreiben, Schriftsätze und Mittelungen deshalb nicht oder nur mittels einvernehmlich eingesetzter Schutzvorkehrungen wirksam vor dem Zugriff unbefugter Dritter und damit vor Missbrauch geschützt werden können. Die Rechtsanwälte und die Partnerschaftsgesellschaft schulden im Rahmen des Mandates weder den Empfang, noch den Versand von Mitteilungen auf diesem Wege. Sie werden diese Medien für die Versendung und den Empfang von Schriftverkehr deshalb stets nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Risiko des insofern in Kenntnis der vorstehenden Risiken handelnden Mandanten nutzen. Die beauftragten Rechtsanwälte und die Partnerschaftsgesellschaft übernehmen dabei keine Gewähr für Zugang, Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtzeitige Kenntnisnahme der auf diesem Wege von ihnen versandten oder von ihnen empfangenen Mitteilungen. Nutzt der Mandant diese Übertragungswege zur Kommunikation mit den beauftragten Rechtsanwälten, hat er sich auch im Falle eines von diesen dazu erteilten Einverständnisses stets selbst gesondert vom Zugang und dessen Rechtzeitigkeit sowie der Vollständigkeit, der Richtigkeit und vor allem von der persönlichen Kenntnisnahme der von ihm auf diesem Wege versandten Mitteilungen durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt zur vergewissern. Die Partnerschaftsgesellschaft wird die persönlichen Daten des Mandanten als Mandantenstamm- und Abrechnungsdaten, sowie ggf. in einer elektronischen Aktenführung, oder als Buchhaltungsdaten speichern und im Rahmen der Auftragserfüllung ggf. auch an Dritte übermitteln. Eine Löschung aufbewahrungspflichtiger Daten innerhalb gesetzlicher Aufbewahrungsfristen ist nicht möglich.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Partnerschaftsgesellschaft in Köln.
Ist der Mandant Kaufmann oder verfügt er im Inland nicht über einen allgemeinen Gerichtsstand im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO), wird der Ort der beruflichen Niederlassung des beauftragten Rechtsanwaltes ausdrücklich als Gerichtsstand vereinbart. Gleiches gilt für den Fall, dass der Mandant nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Dieser Gerichtsstand wird auch für Streitigkeiten aus etwaigen an RU zum Einzug gegebene Schecks und Wechsel vereinbart.
Alle Mandate unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
13. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
14. Geltung abweichender AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufs- und Zahlungsbedingungen des Mandanten oder abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen entfalten keinerlei Wirkung. Dem Inhalt von Abwehrklauseln wird ausdrücklich widersprochen.
Stand: 26.03.2019