Allgemeine Mandatsbedingungen für die Übernahme von Mandaten als Rechtsanwalt

1. Mandatierung, Einbeziehung von AGB

1.1 Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB (nachfolgend: R&U) und ihren Auftraggebern (nachfolgend: Mandanten), die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben (diese Verträge werden nachfolgend „Mandate“ genannt). Der Einbeziehung anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen – insbesondere solcher des Mandanten – in das Mandat wird ausdrücklich widersprochen.

1.2 In der Regel erfolgt die Mandatierung von R&U durch Unterzeichnung einer Vollmacht in Textform oder dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung. Mandate können jedoch auch mündlich oder konkludent erteilt werden

1.3 R&U behält sich jedoch grundsätzlich die Ablehnung eines Mandates auch nach Unterzeichnung der Vollmacht vor. Die Ablehnung ist innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig bei einer Woche liegt, dem Mandanten mitzuteilen.

2. Umfang und Ausführung des Auftrages/Mandates

2.1 Für den Umfang der von der Partnerschaftsgesellschaft zu erbringenden Leistung ist stets der erteilte Einzelauftrag maßgebend. Mit der Auftragserteilung im anwaltlichen Mandat ist eine steuerliche Beratung nicht verbunden.

2.2 Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und nach den berufsrechtlichen Regelungen ausgeführt. Die Bestimmung des Sachbearbeiters obliegt der Partnerschaftsgesellschaft. Der Sachbearbeiter wird die von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben und Urkunden als richtig zugrunde legen. Ändern sich mitgeteilte Tatsachen nachträglich, so ist der Mandant verpflichtet, darauf ungefragt hinzuweisen. Stellt der Sachbearbeiter Unrichtigkeiten in den Angaben des Mandanten fest, ist der Mandant verpflichtet, Aufklärung zu erteilen. Offensichtlich unrichtige Angaben wird der Sachbearbeiter gegenüber Dritten nicht verwerten.

Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich gesondert vereinbart worden ist.

2.3 Der Sachbearbeiter ist ohne schriftlich bestätigten besonderen Auftrag nicht verpflichtet, ungeordnete Anlagenkonvolute/Belegsammlungen zu sichten und auf ihre rechtliche oder steuerrechtliche Erheblichkeit zu überprüfen, sofern der Auftraggeber dies nicht zuvor schriftlich gefordert und auf das Erfordernis der Überprüfung hingewiesen hat, es sei denn, der Auftrag beinhaltet ausdrücklich die Sichtung und Überprüfung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt.

2.4 Telefonische Auskünfte und Aufträge sind erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich.

3. Gebühren, Vorschuss, Aufrechnungsbeschränkung

3.1 Die Gebühren von R&U berechnen sich mangels einer nach § 4 RVG zulässigen Vergütungsvereinbarung grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Es wird darauf hingewiesen, dass sich die gemäß dem RVG zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.

3.2 Schuldner der Vergütungsansprüche der Partnerschaftsgesellschaft ist ausschließlich der Mandant. Daran ändert auch das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung oder eines Prozesskostenfinanzierungsvertrages nichts. Mit der Mandatierung in der Hauptsache ist keine Mandatierung zur Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag oder dem Prozesskostenfinanzierungsvertrag verbunden. Das gilt selbst dann, wenn die Prozessvollmacht auch eine Tätigkeit gegenüber der Rechtsschutzversicherung umfasst. Soll eine solche Tätigkeit beauftragt werden, ist hierfür ein ausdrücklicher Auftrag erforderlich, der für sein Zustandekommen von der Partnerschaftsgesellschaft angenommen werden muss. Hierfür fällt ggf. eine gesonderte Vergütung an.

3.3 R&U widerspricht einer Mandatierung und einer Beauftragung innerhalb des Mandats unter Vorbehalt. Das gilt insbesondere für den Auftrag unter dem Vorbehalt der Erteilung einer Deckungszusage durch eine Rechtsschutzversicherung. Die Stellung einer Deckungsanfrage durch R&U ändert nichts an der Schuldnerschaft des Mandanten und Auftraggebers.

3.4 R&U kann bereits bei Erteilung des Mandats für die voraussichtliche Vergütung und die Auslagen unter Übersendung einer entsprechenden Rechnung einen angemessenen Vorschuss fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von dessen Bezahlung abhängig machen.

3.5 Der Mandant ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung von R&U nur berechtigt, soweit die Forderung des Mandanten schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. Information durch den Mandanten

4.1 Der Mandant hat R&U in der Regel in Textform zu informieren; soweit die Übergabe von Unterlagen erforderlich ist, sind grundsätzlich nur Kopien zu übergeben; die Anforderung von Originalen durch R&U kann auch mündlich geschehen.

4.2 Der Mandant ist gehalten, sich sämtliche ihm übersandte Schriftstücke sorgfältig durchzulesen und seine Anmerkungen und Kommentare möglichst unverzüglich schriftlich oder in Textform an R&U zu übermitteln.

4.3 Den Mandanten trifft eine vertragliche Mitwirkungspflicht. Sofern Unterlagen, andere Daten oder Informationen von der Partnerschaftsgesellschaft angefordert werden, sind diese unverzüglich beizubringen. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Mandant sich nach Kräften bemühen, die entsprechenden Unterlagen/Daten/Informationen zu beschaffen. Führt das Fehlen von Unterlagen/Informationen/Daten trotz Anforderung dazu, dass prozessuale oder andersartige Nachteile entstehen, besteht hierfür seitens der Partnerschaftsgesellschaft und der Sachbearbeiter keine Haftung.

5. Mängelbeseitigung

5.1 Ist die Tätigkeit der Partnerschaftsgesellschaft, eines Partners oder eines sonstigen Sachbearbeiters mit Mängeln behaftet, so hat der Mandant dem Partner und der Partnerschaftsgesellschaft Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben.
Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von der Partnerschaftsgesellschaft jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden.

5.2 Sonstige Mängel darf die Partnerschaftsgesellschaft und der Sachbearbeiter Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen der Partnerschaftsgesellschaft, des bearbeitenden Partners oder des Sachbearbeiters den Interessen des Mandanten vorgehen.

6. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

6.1 Die Partnerschaftsgesellschaft führt die Anwaltsakte digital/elektronisch. Sie hat die Akten nach den gesetzlichen Regelungen aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten schriftlich aufgefordert hat, die Akte in Empfang zu nehmen und der Mandant dieser Aufforderung nicht binnen 6 Wochen, nachdem er sie erhalten hat, nachgekommen ist.

6.2 Zu den Akten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Mandanten oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

6.3 Auf Anforderung des Mandanten, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat der Rechtsanwalt dem Mandanten die ihm überlassenen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben, soweit nicht ohnehin elektronischer Zugriff auf diese Unterlagen besteht oder bestand. Der Rechtsanwalt kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückhalten.

6.4 Der Rechtsanwalt kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Akte verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

7. Verschwiegenheit

7.1 R&U ist zur Verschwiegenheit verpflichtet in Bezug auf sämtliche Informationen des Mandanten, von denen R&U im Rahmen des Mandats Kenntnis erhält, ausgenommen in Bezug auf solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

7.2 Der Mandant erteilt mit Beauftragung von R&U die Erlaubnis, Dritten der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen mitzuteilen, sofern dies nach dem üblichen Geschäftsablauf zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats erforderlich ist; dies beinhaltet auch die Weitergabe etwaiger von der Verschwiegenheitsverpflichtung erfasster Informationen an nicht-rechtsanwaltliche und freie Mitarbeiter von RU, soweit diese ihrerseits von R&U zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.

8. Haftung / Versicherung

Falls der Mandant die Leistungen von R&U beanstandet oder er durch die Leistungen von R&U unmittelbar einen Schaden erlitten hat, hat er R&U darüber innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, nachdem er den Schaden festgestellt hat, zu unterrichten. Die Beanstandung muss jedoch spätestens ein Jahr nach Beendigung des jeweiligen Mandats an R&U gemeldet werden. In einem solchen Fall gilt als vereinbart, dass der Anspruch des Mandanten auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens auf EUR 5.000.000 (in Worten: fünf Millionen Euro) beschränkt ist. R&U hat eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in dieser Höhe abgeschlossen. Falls der Mandant der Ansicht ist, dass eine Angelegenheit eine höhere Absicherung erfordert, sind hierfür vor Aufnahme der Bearbeitung besondere Regelungen zu treffen. Die Kosten für die höhere Absicherung trägt dann der Mandant.

9. Abtretungsbeschränkung

9.1 Die dem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis zustehenden Rechte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von R&U nicht übertragbar.

9.2 Die Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche von R&U sind grundsätzlich nur an Rechtsanwälte als Dritte abtretbar; im Falle des Vorliegens einer rechtskräftig festgestellten Forderung, eines fruchtlosen Vollstreckungsversuchs oder der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Mandanten auch an nicht als Rechtsanwälte zugelassene Dritte.

10. Schriftform

10.1 Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden Allgemeinen Mandatsbedingungen, auch bloße Abweichungen im Rahmen eines Mandats, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung.

10.2 Dies gilt auch für etwaige Abänderungen dieses Schriftformerfordernisses.

11. Elektronischer Schriftverkehr, Datenspeicherung

11.1 Dem Mandanten ist bekannt, dass die Datensicherheit mittels elektronischer Medien, insbesondere per E-Mail und Internet versandter Mitteilungen nicht vollständig zu gewährleisten ist und auf diesem Wege übermittelte Schreiben, Schriftsätze und Mitteilungen deshalb nicht oder nur mittels einvernehmlich eingesetzter Schutzvorkehrungen wirksam vor dem Zugriff unbefugter Dritter und damit vor Missbrauch geschützt werden können. Mit der Mandatserteilung erklärt sich der Mandant damit einverstanden, dass die Kommunikation mit dem Rechtsanwalt dennoch auf elektronischem Wege erfolgt. Sollte das nicht der Fall sein, muss hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden.

11.2 Die beauftragten Rechtsanwälte und die Partnerschaftsgesellschaft übernehmen dabei keine Gewähr für Zugang, Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtzeitige Kenntnisnahme der auf diesem Wege von ihnen versandten Mitteilungen. Nutzt der Mandant diesen Übertragungsweg zur Kommunikation mit den beauftragten Rechtsanwälten, erklärt er sich damit konkludent einverstanden, den entsprechenden Kommunikationsweg auch weiterhin zu nutzen. Die Partnerschaftsgesellschaft wird die persönlichen Daten des Mandanten als Mandantenstamm- und Abrechnungsdaten, sowie ggf. in einer elektronischen Aktenführung, oder als Buchhaltungsdaten speichern und im Rahmen der Auftragserfüllung ggf. auch an Dritte übermitteln.

11.3 Eine Löschung aufbewahrungspflichtiger Daten innerhalb gesetzlicher Aufbewahrungsfristen ist nicht möglich.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Partnerschaftsgesellschaft in Düsseldorf. Dies gilt nur, wenn der Mandant Kaufmann ist.

12.2 Gleiches gilt, wenn der Mandant im Inland nicht über einen allgemeinen Gerichtsstand im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt.

12.3 Gleiches gilt ebenso für den Fall, dass der Mandant nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder sein Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Dieser Gerichtsstand wird auch für Streitigkeiten aus etwaigen an R&U zum Einzug gegebene Schecks und Wechsel vereinbart.

12.4 Sämtliche Mandate unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

13. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

13.1 Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

13.2 Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.

14. Geltung abweichender AGB

14.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufs- und Zahlungsbedingungen des Mandanten oder abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen entfalten keinerlei Wirkung.

14.2 Dem Inhalt von Abwehrklauseln wird ausdrücklich widersprochen.

Stand: 05.09.2024 © Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB