Abgasskandal-Strategie

Mehr Rechtssicherheit für Geschädigte Dieselkäufer, aber auch Begrenzung des Schadensersatzes

Neue BGH-Verfahren im VW-Abgasskandal.

In zwei aktuellen Verfahren zum VW-Abgasskandal ist der Bundesgerichtshof (BGH) seiner Linie treu geblieben. Die gute Nachricht für geschädigte Dieselkäufer: Der VI. Senat hat einmal mehr betont, dass VW seine Kunden vorsätzlich getäuscht hat und ihnen Schadensersatz schuldet. Daran ändert offenbar auch ein Software-Update nichts. Weniger gut: Das höchste deutsche Zivilgericht begrenzt den Schadensersatz: Gefahrene Kilometer werden angerechnet und es wird wohl auch keine deliktischen Zinsen geben.

Zwei Verfahren vom Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig standen am 21. Juli vor dem BGH zur Revision an. Im ersten Fall hatte der Kläger 2014 einen gebrauchten VW-Passat mit ca. 57.000 km auf dem Tacho erworben und war damit knapp 200.000 Kilometer gefahren. Da er das von VW angebotene Software-Update abgelehnt hatte, wurde sein Fahrzeug durch die zuständige Verkehrsbehörde stillgelegt. Die Vorinstanz hatte seine Schadensersatzklage u. a. mit der Begründung abgewiesen, dass der anzurechnende Nutzungsausgleich den Kaufpreis übersteige. Für den Passat Diesel setzte das Braunschweiger Gericht eine erwartbare Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometern an – und die sei inzwischen aufgezehrt (20.08.2019, Az. 7 U 5/18).

Kein Schadensersatz und keine deliktischen Zinsen

In der mündlichen Verhandlung befand der BGH zwar, dass Volkswagen den Käufer des VW Passat mit der darin verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe, doch ansonsten sei die Entscheidung des OLG Braunschweig nicht zu beanstanden. Der finanzielle Schaden sei durch die lange Nutzung ausgeglichen. Damit blieb der Senat bei seiner mit dem Grundsatzurteil vom 25. Mai vertretenen Haltung. Außerdem verneinte er den Anspruch auf deliktische Zinsen. Diese stellten „eine nicht gerechtfertigte Überkompensation“ dar, da der Autokäufer durch die Nutzung des Fahrzeugs bereits eine Gegenleistung für den Kaufpreis in Anspruch nehmen konnte (Az. VI ZR 354/19).

Schadensersatzansprüche bleiben trotz Software-Update bestehen

Im zweiten Fall ging es um die Klage des Käufers eines VW Tiguan. Seine Schadenersatzklage hatte das OLG Braunschweig zurückgewiesen, weil der Schaden durch ein kostenloses Software-Update beseitigt worden sei. Außerdem habe der Kläger nicht schlüssig darlegen können, welche Person bei Volkswagen ihn geschädigt habe (20.08.2019, Az. 7 U 5/18). Dieser Ansicht ist der BGH nicht gefolgt. Für die Karlsruher Richter ändert offensichtlich auch ein Software-Update nichts an der sittenwidrigen Schädigung und der Verantwortlichkeit von Volkswagen. Der Fall wird nun wohl nach Braunschweig zurückverwiesen (Az. VI ZR 367/19). 

„Noch liegen zu beiden Verfahren keine Urteile vor, doch die Aussagen der Karlsruher Richter bringen allem voran mehr Rechtssicherheit. Der Senat hat seine wegweisende Entscheidung vom Mai grundsätzlich bekräftigt: Volkswagen hat Dieselkäufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt – und daran ändern auch Software-Updates nichts.

Dass das Gericht eine Nutzungsentschädigung anrechnet, erachten wir als kritisch. Denn damit hat Volkswagen einen Freibrief, Verfahren zulasten der geschädigten Kunden in die Länge zu ziehen – und profitiert somit noch einmal vom Abgasbetrug. Allerdings war bereits nach dem Urteil im Mai zu erwarten, dass gefahrene Kilometer vom Schadenersatz abgezogen werden.

Im Grunde hat der BGH bestätigt, was wir seinerzeit mit dem ersten Urteil gegen Volkswagen vor dem Landgericht Hildesheim und in diesem Jahr mit dem VW-Vergleich erreicht haben. Wir sind jetzt gespannt auf die endgültigen Urteile – und auf die nächsten BGH-Verfahren am 28. Juli. Dann geht es um die wichtige Frage nach der Verjährung der Schadensersatzansprüche. Auf jeden Fall bleiben wir unserer Linie treu und helfen geschädigten Dieselkäufern, zu ihrem Recht zu kommen.“

Partner Dr. Marco Rogert

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