Abgasskandal-Akten

Gerichtsbeschlüsse zur Auskunftspflicht im Diesel-Abgasskandal

Hersteller und Behörden müssen brisante Akten herausgeben.

Im Diesel-Abgasskandal üben sich die Verantwortlichen in Heimlichtuerei: Dokumente zu Softwaremanipulationen gelten als Betriebsgeheimnisse, Verantwortlichkeiten bleiben im Vagen, offizielle Mess- und Prüfergebnisse werden unter dem Deckel gehalten – und das nicht nur von den Autoherstellern, sondern auch vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und dem Bundesjustizministerium. Doch die Gerichte räumen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Aufklärung des Skandals längst einen höheren Stellenwert ein als den Betriebsgeheimnissen der Hersteller. Immer häufiger werden Autokonzerne und staatliche Institutionen zur Herausgabe von Dokumenten verurteilt. Kommt jetzt endlich die ganze Wahrheit ans Licht?

Wenn es darum geht, Klagen geschädigter Dieselkäufer im Abgasskandal abzubügeln, erheben Autobauer gerne den Vorwurf, die Kläger würden nur „ins Blaue hinein“ argumentieren. Fragt man die Hersteller jedoch, wie denn ihre Abschalteinrichtungen genau funktionieren und weshalb diese notwendig sein sollen, reagieren die Konzerne äußerst schmallippig, berufen sich auf Betriebsgeheimnisse, behaupten von nichts zu wissen oder legen – wie zum Beispiel Daimler vor dem Landgericht Heilbronn oder in Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart – vorwiegend geschwärzte Seiten vor. 

Sekundäre Darlegungslast: Autohersteller müssen Fakten liefern

Die ungenügend substantiierten Ausführungen der Autokonzerne bemängeln Richterinnen und Richter seit langem und verweisen auf die sekundäre Darlegungs- und Beweislast der Hersteller. Das bedeutet: Bei Verfahren im Abgasskandal können die klagenden Dieselkäufer Einzelheiten zur Motorsteuerung und Softwaremanipulationen nicht im Detail erläutern, weil sie keinen Zugang zu entsprechenden Informationen haben. In diesem Fall trifft die sekundäre Darlegungs- und Beweislast den Beklagten, also die Autohersteller. Sie verfügen über detaillierte Informationen zu Abschalteinrichtungen und sind in der Pflicht, offene Fragen zu beantworten und die Darlegungen der Kläger substantiiert zu bestreiten, indem sie Tatsachen vorbringen, die das Gegenteil belegen. Konkrete Fakten also, statt nebulöser Behauptungen: Das forderte zuletzt auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil im Verfahren gegen VW.

Autokonzerne, KBA und Verkehrsministerium: eine Mauer des Schweigens

Gegen die Offenbarung technischer Details und die Freigabe von Dokumenten zu Abschalteinrichtungen, Entscheidungsprozessen und Verantwortlichkeiten sperren sich nicht nur VolkswagenDaimler & Co. Das KBA und das Bundesverkehrsministerium versuchen ebenfalls, brisante Unterlagen und Prüfergebnisse unter dem Deckel zu halten. Beharrlichen Journalisten, Umweltschützern und couragierten Juristen ist es zu verdanken, dass sie mit dieser Geheimniskrämerei nicht mehr durchkommen. Das zeigen zahlreiche Gerichtsbeschlüsse aus den letzten Monaten, zum Beispiel aus Schleswig, Berlin und Leipzig.

Öffentlichkeit hat ein Recht auf Aufklärung im Abgasskandal

Das ZDF-Politikmagazin Frontal 21 berichtet seit 2015 kontinuierlich über den Diesel Abgasskandal. Im Zuge der Recherchen fragte die Redaktion bei VW und beim KBA zwecks Einsicht in Unterlagen zu Software-Updates beim Skandalmotor EA 189 an. Der Inhalt der ca. 4.000 Seiten ist brisant. Möglicherweise enthalten sie Beweise, dass in den 2.0-Liter-Dieseln VW Amarok, Audi A4, Audi A5, Audi Q5 und Seat Exeo auch nach Software-Updates noch illegale Abschalteinrichtungen wirksam sind.

VW und KBA verweigerten die Akteneinsicht mit der Begründung, die Dokumente enthielten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und würden „faire Verfahren“ in parallelen Verfahren gefährden. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hatte das KBA bereits im April 2019 zur Herausgabe der Unterlagen verurteilt (22.04.2019, Az. 6 A 222/16). Fast genau ein Jahr später hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die Berufung des KBA abgelehnt (27.04.2020, Az. 4 LA 251/19). Damit ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Das KBA muss der Frontal 21-Reaktion Akteneinsicht gewähren.

Die Begründung des Oberverwaltungsgerichts lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig: Angesichts von 2,5 Millionen betroffenen Autokäufern im Abgasskandal sei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Dokumente höher zu werten als das Interesse von VW an der Vertraulichkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Deutsche Umwelthilfe: Akteneinsicht nach der dritten Instanz

Ohne gerichtliche Anordnung kommen weder Autohersteller noch staatliche Institutionen ihrer in § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) vorgesehenen Informationspflicht nach. Das zeigen sowohl der „Fall Frontal 21“ als auch ein Verfahren der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen das Bundesverkehrsministerium, das auch verdeutlicht, wie eng die Kumpanei zwischen VW und dem Ministerium ist.

Die Umweltorganisation begehrt seit 2015 Einsicht in die Akten der „Untersuchungskommission Volkswagen“, die Ex-Verkehrsminister Alexander Dobrindt eingesetzt hatte. Das Ministerium weigerte sich, die DUH klagte auf Akteneinsicht und gewann das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin (30.11.2017, Az. VG 2 K 288.16) sowie das Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (29.03.2019, Az. OVG 12 B 13.18 u. 14.18). Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nicht zugelassen (22.04.2020; Az. BVerwG 10 B 18.19). Damit ist das Urteil rechtskräftig – und nach mehr als 4 Jahren gerichtlicher Auseinandersetzung muss das Bundesministerium die Akten endlich an die DUH herausgeben.

Auch in diesem Fall werteten sämtliche Instanzen das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufklärung des Abgasskandals höher als die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von VW. In einem weiteren Verfahren fordert die DUH Einsicht in ein Dokument der Volkswagen AG, in dem der Konzern im November 2015 gegenüber dem Bundesverkehrsministerium falsche CO2-Werte bei 800.000 Pkw eingestanden und dessen Zustandekommen näher erläutert hatte. Hier steht die Entscheidung noch aus.

In einem weiteren Fall erwirkte die Deutsche Umwelthilfe bereits 2018 ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, das das KBA zur Herausgabe von Dokumenten zum Rückruf von VW-Dieseln zwingt (20.04.2018, Az. 6 A 48/16).

„Es ist ein Skandal im Skandal, wie sich selbst staatliche Institutionen wie das KBA und das Verkehrsministerium ihrer Informationspflicht verweigern und die Täuschungsmanöver der Autohersteller decken. Umso mehr begrüßen wir die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Nur so kommen die Fakten endlich auf den Tisch. Die Beschlüsse aus Leipzig und Schleswig werden weitere Kreise ziehen. Auch Daimler wird sich nicht mehr mit geschwärzten Dokumenten aus der Affäre ziehen können.“ 

Partner Dr. Marco Rogert

Das könnte Sie auch interessieren: