Dieselskandal-Fahrzeug Audi A6

Dieselskandal: Landgericht Ingolstadt verurteilt Audi

Der Halter des Audi A6 3.0l TDI erhält nicht nur den Kaufpreis zurück, sondern auch 3.200 EUR Zinsen.

Das LG Ingolstadt stellte sich erneut auf die Seite des Verbrauchers und verurteilte die Audi AG zur Rücknahme eines Audi A6 3,0l TDI mit Schadstoffnorm „Euro 5“ wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (Urteil vom 30.11.2020, Az. 53 O 448/19).

Wie viele Audi-Modelle wurde das Fahrzeug mit einem manipulierten Motor ausgestattet. Der Halter kann den Betrugs-Diesel nun abgeben und erhält eine Zahlung von 44.798,91 EUR. Zusätzlich sprach das Gericht dem Kläger Verzugszinsen von knapp 3.200 EUR zu.

Der Schaden bestand bereits im Abschluss des Kaufvertrags.

Der erlittene Schaden des Betroffenen bestand bereits im Abschluss des Kaufvertrags, der für ihn eine „ungewollte Verpflichtung“ darstellte. Ein Kunde darf beim Kauf eines PKWs erwarten, dass die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr und die Einstufung in die angegebene Schadstofflasse gesetzmäßig erfolgen und nicht auf einer manipulierten Motorensoftware basieren.

Das Gericht wertete das Verhalten der verantwortlichen Akteure bei Audi als sittenwidrig. Zum einen war zum Zeitpunkt der Entwicklung und des Einbaus des Motors das Spannungsverhältnis zwischen dem Ziel möglichst geringer Kohlendioxidemission und der Begrenzung der Stickoxidemissonen allgemein bekannt gewesen und hätte Anlass zu einer sehr genauen Prüfung geben müssen.

Zum anderen hat zum damaligen Zeitpunkt der europäische Gesetzgeber ein Verbot von unzulässigen Abschalteinrichtungen erlassen und wies daher auf dieses Problem in besonderer Weise hin. Die Verantwortlichen im Hause Audi haben wegen dieser Warnwirkung damit rechnen müssen, dass eine solche Einrichtung verwendet würde. Da sie trotzdem nicht eingriffen und dennoch die Übereinstimmungsbescheinigung ausstellten bzw. deren Ausstellung nicht verhinderten, ist auch ihnen zumindest ein bedingter Vorsatz durch Unterlassen zur Last zu legen, heißt es im Urteil.

Ob in dem Fahrzeug des Klägers ein Motor des Typs EA897 evo oder ein Motor des Typs EA896 verbaut ist, könne nach Ansicht des Gerichts dahinstehen, da das Fahrzeug von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes betroffen ist.

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