Audi Dieselskandal

Audi-Dieselskandal 3.0l-Motoren – Rogert & Ulbrich klärt auf

Das Leben als Autobauer kann bisweilen anstrengend, aber auch teuer sein, wenn man in der Vergangenheit in seinen Premium-Modellen Motoren mit unzulässigen Abschalteinrichtungen eingebaut hat.

Diese Erfahrung macht Audi in dieser Zeit häufiger.

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat bei einem Großteil der betroffenen Fahrzeuge mind. 4, teilweise sogar 5 verschiedene Abschalteinrichtungen gefunden, von welchen es zwei als unzulässig bewertete. Sie sorgen dafür, dass die Fahrzeuge den Prüfstand erkennen und dort die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte einhalten.

Im realen Fahrbetrieb auf der Straße werden die Grenzwerte hingegen um ein Vielfaches überschritten. Die vom Kraftfahrt-Bundesamt dazu an Audi gerichteten Dokumente liegen uns vor und beschreiben die unzulässigen Softwarestrategien betroffener Fahrzeuge detailliert, darunter u.a. die sog. „Aufheizstrategie“.

So konnten wir in den letzten Wochen und Monaten landauf landab viele Erfolge gegen den Ingolstädter Autokonzern verbuchen.

Rechtsprechung ist sich einig

Das Landgericht in Bochum gab der Klage der Fahrerin eines Audi A5 Sportback mit Schadstoffklasse EURO 6 statt. Audi muss nun knapp € 28.500,- für den im Jahr 2017 gekauften Wagen zahlen. Die Klägerin ist seit dem Kauf knapp 75.000 Kilometer gefahren (Urt. vom 06.08.2021 Az. I-4 O 485/20).

Auch in Leipzig hat Audi schlechte Karten. Hier wurde der Konzern zur Rücknahme eines Audi A8 mit einem 3.0l-Motor und EURO6-Norm gegen Zahlung von knapp € 40.000,- verurteilt. Hier fuhr die Klägerin binnen der 5 Jahre seit Kauf im Jahr 2016 gut 77.000 Kilometer (Urt. vom 04.08.2021 Az. 09 O 2734/20).

Das Landgericht Darmstadt schlägt in dieselbe Kerbe. Die Audi AG muss einen A7 Sportback mit 3.0l-Motor mit angeblicher Schadstoffklasse EURO6 für rund € 14.600,- zurücknehmen. Das mag wenig klingen, ist aber angesichts der Tatsache, dass der Wagen bereits über 200.000 Kilometer gefahren wurde und diese Fahrzeuge derzeit sehr schlecht verkäuflich sind, eine passable Summe (Urt. vom 02.08.2021, Az. 27 O 379/20)

Diesen Reigen schließt hier das Landgericht Heilbronn. Hier wurde die Audi AG verpflichtet, einen im Jahr 2017 gekauften Audi Q5 für € 51.525,- zurückzunehmen. Gekostet hat der Wagen damals die stolze Summe von gut € 65.450,-. Der Kläger fuhr damit binnen der 4 Jahre ca. 35.000 Kilometer (Urt. vom 23.07.2021, Az. My 11 O 223/20).

Aber auch mit einem älteren Fahrzeug kann man auf der Gewinner-Seite stehen. Das Landgericht in Ingolstadt gab der Klage des Fahrers eines Audi A6 Avant (EURO5) mit Bi-Turbo-Motor und 313 PS statt. Der Kläger kann sich hier über die Rückzahlung von knapp € 27.300,- freuen. Allerdings hat das Landgericht dabei die Nutzungsentschädigung nicht korrekt berechnet – eigentlich müssten es nach herrschender Rechtsprechung knapp € 41.000,- sein. Hier wird das OLG München noch nachzubessern haben (Urt. vom 27.07.2021, Az. 81 O 2640/20).

Verurteilung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

In allen Fällen ist die Audi AG zur Rücknahme des Wagens und Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung verurteilt worden.

Die Sittenwidrigkeit folgt dabei aus dem Umstand, dass Audi die Motorsteuerungssoftware gezielt so programmiert hat, dass der Eindruck entsteht, die Fahrzeuge würden geringere Stickstoffemissionen aufweisen, als es im regulären Fahrbetrieb tatsächlich der Fall ist. Die Audi AG ist einer der größten Fahrzeughersteller Deutschlands, sodass die vorgenommenen Manipulationen geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung in die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Genehmigungsverfahrens zu untergraben. Zudem hat Audi dabei nicht nur gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der Einhaltung von Abgaswerten außer Acht gelassen, sondern mit unzulässigen Abschalteinrichtungen zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und ihren Abnehmern geschaffen.

Aufschluss darüber, ob Ihr Fahrzeug ebenfalls von einem Rückruf betroffen ist und Sie Schadensersatz beanspruchen können, bekommen Sie hier.

Das könnte Sie auch interessieren: