Audi AG muss Porsche-Fahrzeug zurücknehmen

Das Landgericht München I verurteilte die Audi AG zur Rücknahme eines Porsche Macan S Diesel (Urteil vom 04.05.2021, Az. 41 O 9400/20). Der Kläger, der das Fahrzeug 2013 für ca. 80.000 € erwarb und damit bis zum Zeitpunkt der Verhandlung knapp 78.000 km zurücklegte, bekam gegen Rückgabe des Fahrzeugs seinen Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung und somit eine Summe von 55.187,49 € für sein 8 Jahre altes Auto zugesprochen.

Entwicklung und Produktion des Motors durch Audi AG

Das Interessante an diesem Fall: Audi – und nicht Porsche – wurde zur Zahlung von Schadensersatz für den Kauf eines Porsche Macan S Diesel verurteilt.

Das Gericht ging in dem Verfahren davon aus, dass Porsche zwar den Motor in Fahrzeug eingebaut habe, die Entwicklung des Motors jedoch bei Audi geleistet und damit auch die sittenwidrige Schädigung dort begangen wurde. Audi blieb darüber hinaus eine Aufklärung und Offenlegung der Umstände schuldig, so dass das Gericht dem Vortrag und der Argumentation des Klägers folgte.

Selbst nach Aufforderung des Gerichts habe Audi nicht mitgeteilt, welches Ergebnis die angestellten Nachforschungen zur Frage der Verantwortlichkeit von Führungskräften bei Audi ergeben haben. Gleichzeitig ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers hingegen hinreichende Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands, heißt es im Urteil. Hierfür spreche insbesondere der Umstand, dass es sich bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung um eine Entscheidung handelte, die mit erheblichen Risiken für das Unternehmen und auch mit persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen verbunden war.

Sittenwidriges Inverkehrbringen eines Motors mit unzulässiger Software

In der Sache selbst entschied die Kammer, dass die Programmierung und der Einbau einer solchen Software derart gegen die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr auf dem Markt für Kraftfahrzeuge verstoße, dass ein Ersatz der verursachten Vermögensschäden geboten sei. Gerade wenn ein Käufer sich keine konkreten Vorstellungen über die Rechtsbeständigkeit der Typgenehmigung und die Erfüllung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte mache, sei das Inverkehrbringen des Motors sittenwidrig und stehe wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Käufer gleich.

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