53.000+ EUR für den Verbraucher.
Erneut bekam ein Audi Fahrer in seiner Klage im Abgasskandal Recht. Das Landgericht Ingolstadt verurteilte die Audi AG zur Rücknahme eines Audi A6 mit einer 3.0l-Maschine und Zahlung einer Entschädigung von 53.859 Euro.
Der Kläger hatte der Kläger im Februar 2015 für 71.121,85 gekauft und seitdem knapp 72.000 km gefahren. Diese Fahrzeuge wurden vom Kraftfahrt-Bundesamt mit Bescheid zurückgerufen. Der Rückruf mit der Rückrufnummer 23X6 bezieht sich explizit auf die Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung. Um die Manipulations-Software zu entfernen, wäre ein Software-Update nötig.
Die Audi AG räumt selbst ein, dass diese auf Anordnung des KBA für Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs eine Aktualisierung der Motorsoftware vornimmt. Vor diesem Hintergrund war das Bestreiten der Audi AG in dem Prozess, in dem betroffenen Fahrzeug sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, nicht ausreichend und rechtlich unerheblich.
Nach Ansicht des Gerichts erfülle die Herstellung und das Inverkehrbringen von Dieselmotoren unter Verwendung einer Motorsteuerungssoftware, durch welche Stickoxidwerte im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden, die Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der jeweiligen Käufer im Sinne von § 826 BGB. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen der manipulierten Fahrzeuge kamen nur eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung in Betracht. Zudem hat die Audi die EG-Typengenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden erschlichen, hießt es im Urteil.
Das Urteil zeigt erneut – Überprüfung der Rechtslage lohnt sich für den Verbraucher
Das Gericht ließ keinen Zweifel daran, dass der Vorstand von dieser Manipulation Kenntnis hatte. Zum einen sei zum Zeitpunkt der Entwicklung und des Einbaus des Motors das Spannungsverhältnis zwischen dem Ziel möglichst geringer Kohlendioxidemission und der Begrenzung der Stickoxid-Emissionen allgemein bekannt und hätte Anlass zu einer Prüfung geben müssen; zum anderen nahm zum damaligen Zeitpunkt der europäische Gesetzgeber den Erlass eines Verbots von unzulässigen Abschalteinrichtungen. Da die Verantwortlichen trotz der offenkundig gemachten Möglichkeit, dass eine solche Einrichtung verwendet werden könnte, dennoch die Übereinstimmungsbescheinigung ausstellten bzw. deren Ausstellung nicht verhinderten, sei ihnen zumindest ein bedingter Vorsatz durch Unterlassen zur Last zu legen.
Auch dieses Urteil zeigt erneut, dass sich eine Überprüfung der Rechtslage für den Verbraucher auszahlt. Wenn sich nun der Trend in diesen Verfahren fortsetzt und Audi keine Berufung einlegt, können wir mit unserer Arbeit mehr als zufrieden sein.
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