Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21.07.2021 durch Urteil des VIII. Zivilsenats (Az.: VIII ZR 254/20) die Grenzen zur Ersatzlieferung bei einem Nachfolgemodell im Abgasskandal festgelegt. Damit kann der geschädigte Verbraucher im Rahmen seiner Gewährleistungsrechte für seinen mangelhaften Neuwagen Ersatzlieferung eines zwischenzeitlich hergestellten Nachfolgemodells verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verbraucher seinen Anspruch innerhalb von zwei Jahren ab Vertragsschluss gegenüber seinem Verkäufer geltend macht.
Durch dieses Urteil hat der BGH seinen Hinweisbeschluss vom 08. Januar 2019 (Az. VIII ZR 225/17) bestätigt. Bei einer installierten Motorsteuerungssoftware, die bei erkanntem Prüfstandlauf den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb verringert, handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung.
Ersatzlieferung in Form des Nachfolgemodells
Fahrzeuge mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung sind bereits bei der Übergabe an den Verbraucher mangelhaft. Ein Nachfolgemodell des ursprünglich erworbenen Fahrzeugmodells schließt die Ersatzlieferung nicht aus. Dies obwohl sie in der Regel fortentwickelter sind. Beispielsweise durch die Änderung der Motortechnik oder durch den Fortschritt der Sicherheits- und Assistenzsysteme. Ein solcher Modellwechsel nach einer gewissen Zeit, sei sowohl den Käufern als auch den Verkäufern bei einem Kauf eines Neuwagens bekannt. Daher sei das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung nicht durch ein Nachfolgemodell ausgeschlossen. Vielmehr erstreckt sich dieses Recht auch auf das Nachfolgemodell.
Anspruch auf Ersatzlieferung besteht grundsätzlich zwei Jahre nach Vertragsabschluss
Der BGH wägt bei seiner Entscheidung die Interessen beider Parteien ab. Im Rahmen einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung des Parteiwillens müsse die Ersatzlieferungspflicht des Verkäufers zeitlich begrenzt werden. Diese Pflicht wird auf den Zeitraum beschränkt, indem die Vertragsparteien mit einem Eintritt eines Gewährleistungsfalles rechnen konnten – also zwei Jahre nach Vertragsabschluss.
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