Ein neues Urteil des BGH vom 13.07.2021 (VI ZR 128/20) wirft neues Licht auf den Vorwurf, der Daimler-Konzern habe unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Dabei wies der BGH erstmals die Klage nicht ab, sondern entschied, dass sich das OLG Koblenz erneut mit dem Verfahren beschäftigen sollte.
BGH-Entscheidung zum Thermofenster
Konkret geht es in dem Verfahren um einen Mercedes-Benz C 220 CDI BlueEfficiency mit einem Dieselmotor der Baureihe OM651. Das streitgegenständige Fahrzeug ist mit dem sogenannten „Thermofenster“ versehen sein, welches die Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen reduziert. Zudem sind weitere Abschalteinrichtungen verbaut , die Einfluss auf das Emissionsverhalten nehmen. Der BGH äußerte sich dahingehend, dass ein Thermofenster allein nicht ausreichen würde, einen Schadensersatz zu bejahen. Zu prüfen sei allerdings, so der BGH, ob weitere manipulative Abgasreinigungsfunktionen verbaut wurden, die einen Schadensersatzanspruch begründen. Ein weiterer Meilenstein im Mercedes-Abgasskandal.
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