Urteil gegen Daimler AG – vorsätzlich sittenwidrige Schädigung

Das Landgericht (LG) Stuttgart hat mit Urteil vom 28.01.2022 die Daimler AG verurteilt, dem durch uns vertretenen Kläger einen Schadensersatz in Höhe von € 13.526,- gegen Rückgabe des Fahrzeuges zu zahlen (Az. 17 O 711/19). Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes Benz GLK 220 CDI 4Matic der Schadstoffklasse Euro 5. In dem betroffenen Mercedes ist ein Motor des Typs OM651 verbaut. Der Kläger kaufte diesen als Neuwagen zu einem Kaufpreis von € 47.349,-.

Das LG bejaht einen Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Das streitgegenständliche Fahrzeug entsprach gerade nicht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den Vorgaben der EG-VO 715/2007. Nach dieser Verordnung sind die Hersteller unter anderem dazu verpflichtet die festgelegten Grenzwerte einzuhalten und keine unzulässigen Abschalteinrichtungen, welche die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, zu verwenden. Die Fahrzeuge müssen daher unter normalen Betriebsbedingungen die festgelegten Grenzwerte einhalten.

Die Daimler AG hat beim betroffenen Fahrzeug gegen die EG-VO 715/2007 verstoßen. Das Fahrzeug wurde nicht entsprechend ausgerüstet, sodass die gesetzlich festlegten Grenzwerte für Stickoxidemissionen unter normalen Betriebsbedingungen nicht eingehalten werden.

Durch Inverkehrbringen konkludente Täuschung

Dadurch, dass die Daimler AG das Fahrzeug in den Verkehr gebracht hat, kommt eine konkludente Täuschung zum Ausdruck. Das Inverkehrbringen signalisiert ja gerade „das Fahrzeug entspricht den geltenden Vorschriften und erfüllt seinen objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt zu werden“.

Durch diese Täuschung ist dem Käufer ein konkreter Schaden entstanden. Werden die Grenzwerte nicht eingehalten, besteht die Gefahr des Widerrufs der Zulassung und somit der Stilllegung des Fahrzeuges. Dies würde einen erheblichen Wertverlust mit sich bringen. Der Kläger hat folglich ein Fahrzeug gekauft, welches nicht dem Vertragsabschluss entspricht.

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