OLG München: Berufung der Audi AG zurückgewiesen

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Beschluss vom 11.05.2022 die Berufung der Audi AG zurückgewiesen (Beschluss v. 11.05.2022, Az. 3 U 742/22). Das Landgericht (LG) Ingolstadt hatte zuvor einem durch uns vertretenen Kläger einen Schadensersatz in Höhe von € 9.171,61 gegen Rückgabe des Fahrzeuges zugesprochen (Urteil v. 26.01.2022, Az. 33 O 2523/20). Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Audi A8 3.0, welchen der Kläger zu einem Kaufpreis von € 20.850 erworben hatte. Das Fahrzeug ist mit einem 3.0 Liter V6 Turbodieselmotor mit einer Leistung von 184 kW ausgestattet. Der Kilometerstand bei Kauf betrug 96.000 km. Zum Zeitpunkt des Urteils wurde die Laufleistung mit 210.494 km angegeben.

Rückruf des KBA als ausreichender Grund

Die Audi AG behauptet, die Schaltpunktsteuerung des Getriebes sei nicht Bestandteil des Emissionskontrollsystems. Zudem hatte der Kläger laut Audi nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, sodass die Berufung geboten war.

Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hatte zum Rückruf 23X6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. eine unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems festgestellt. Sowohl das LG als auch das OLG stützen ihre Entscheidung auf den Rückrufbescheid, woraus hervorgeht, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung zur Anpassung des Emissionsverhaltens verbaut sei. Diese Abschalteinrichtung führt dazu, dass die Abgaswerte nur auf dem Prüfstand reduziert werden.

Die Audi AG hat vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt, indem sie über Jahre hinweg Fahrzeuge in den Verkehr gebracht hat, die die vorgeschriebenen Abgaswerte nur auf dem Prüfstand einhalten. Die Typgenehmigung wurde folglich durch Täuschung erlangt.

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