In einem von uns erstrittenen Urteil vor dem OLG München gab der Senat der lediglich gegen die Berechnung der Nutzungsentschädigung eingelegten Berufung statt.
Nun muss Audi weitere knapp 2.700 € an unsere Mandantin zahlen.
Das Landgericht Ingolstadt nämlich berechnete die Nutzungsentschädigung unter Berücksichtigung des Wertverlusts der Fahrzeuge, welcher nicht linear, sondern degressiv verliefe. Neufahrzeuge hätten gerade in den ersten Jahren nach dem Kauf einen hohen Wertverlust. Deshalb sei bei der Berechnung des Nutzungsersatzes nicht auf die maximal mögliche Kilometerlaufleistung, sondern auf die gewöhnliche Nutzungsdauer abzustellen. Eine für den Verbraucher denkbar schlechte Berechnungsmethode.
Degressive Berechnungsmethode zur Bezifferung der Nutzungsentschädigung nicht überzeugend
Dem hat das OLG München nun einen Riegel vorgeschoben. Die degressive, in Stufen vorgenommene Berechnung durch das Landgericht Ingolstadt überzeuge nicht. Diese basiere auf einer Statistik des KBA über die durchschnittliche Jahresfahrleistung in Deutschland und ansonsten lediglich auf nicht näher belegten Annahmen des Gerichts. Die Bildung der einzelnen Stufen und ihre Gewichtung seien wenig fundiert und nicht nachvollziehbar.
Auch der von Audi gegen die übliche Berechnung der Nutzung vorgebrachte Einwand, dass neue Fahrzeuge weniger verschleiß- und reparaturanfällig seien, greife nicht durch. In ihrer Pauschalität ist diese Behauptung sicherlich zutreffend, die Ableitung einer bestimmten Berechnung der Nutzungsentschädigung könne aus einer derart allgemeinen Aussage jedoch nicht erfolgen.
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