Thermofenster im EA288 Motor.
Im Rahmen eines Verfahrens, in dem es um die Rückabwicklung eines Volkswagens mit einem EA288 geht, hat das Landgericht Ellwangen einen klaren Hinweis an die Autohersteller gegeben (LG Ellwangen Beschluss vom 30.11.2020, Az. 3 O 254/20).
In dem Beschluss vertritt das Gericht die Auffassung, dass eine Abschalteinrichtung, die die Abgasrückführung bereits bei üblichen Außentemperaturen maßgeblich einschränkt, in Anbetracht der geltenden EG-Verordnung, nach keiner vertretbaren Gesetzesauslegung als zulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bewertet werden kann.
Die Verordnung besagt, dass die von dem Hersteller ergriffenen technischen Maßnahmen sicherstellen müssen, dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen während der gesamten Lebensdauer eines Fahrzeuges bei normalen Nutzungsbedingungen wirkungsvoll begrenzt werden. Sie kann daher nur dahingehend ausgelegt werden, dass eine Abschalteinrichtung, die schon bei üblichen Temperaturen einsetzt, nicht zulässig sein kann.
Die Volkswagen AG, die bereits damals über eine fachlich hervorragende Rechtsabteilung verfügt haben dürfte, so das Gericht, könne sich deshalb nicht darauf berufen, dass nach der damals erkennbaren Rechtslage eine gegenteilige, wenn auch falsche Auslegung vertretbar gewesen sei.
Eine solche Auslegung, die in Anbetracht der Intransparenz im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens letztendlich den Verbraucher in die Gefahr bringt, ein Fahrzeug zu erwerben, welches in Zukunft von einer Stilllegung betroffen sein könnte, könne nicht vertretbar gewesen sein.
Die Verantwortlichen im Hause Volkswagen hätten sich zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Motortyps EA288 auch nicht darauf berufen können, dass das Thermofenster dem Schutz des Motors diene.
Denn dann hätte Volkswagen den gesetzgeberischen Auftrag „das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht“ nicht erfüllt. Statt dessen hätte der Autohersteller dies im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens vorgetäuscht.
Stellt also ein Autobauer ein Fahrzeug her, welches die vorgegebenen Grenzwerte nur mittels einer Vorrichtung einhält, die die meiste Zeit ausgeschaltet oder in ihrer Funktionalität eingeschränkt werden muss, um den Motor nicht zu schädigen, dann habe er keinen Motor hergestellt, der den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 der EG-Verordnung entspricht, heißt es in dem Beschluss.
Seinen guten Glauben in die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung könne der Hersteller dadurch belegen, dass er die Offenlegung dieser Einrichtung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens nachweist.
Wir sind gespannt, ob man sich in Wolfsburg dazu hinreißen lässt oder ob es zu einer alternativen – wirtschaftlichen – Lösung in diesem Verfahren kommen wird.
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