Das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn hat am 18.05.2022 entschieden, dass vor Ausspruch eines Tätigkeitsverbots durch eine Behörde eine Kündigung aufgrund fehlender Impfung nicht wirksam ist (Urt. v. 18.05.2022, Az. 2 Ca 2082/21). In dem Fall ging es um die außerordentliche Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege. Grund der Kündigung war, dass der Kläger nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ist und sich angeblich nicht testen lassen wollte sowie die Maskenpflicht nicht eingehalten hat.
Die außerordentliche Kündigung der Beklagten war nicht geeignet das Ausbildungsverhältnis zu beenden. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann nach der Probezeit das Berufsausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann das Ausbildungsverhältnis bis zum Ende weiterzuführen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht einmal eine Abmahnung ausgesprochen.
Kein gesetzliches Beschäftigungsverbot gem. § 20a Abs. 2 IfSG
§ 20a Abs. 2 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) enthält kein gesetzliches Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbot für bereits zuvor beschäftigte Arbeitnehmer, welche dem Arbeitgeber bis zum 15.03.2022 keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt haben. Der Wortlaut von § 20a Abs. 2 S.1 IfSG lässt das Eintreten eines Tätigkeitsverbotes eines bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigten Arbeitnehmenden offen. Zwar sollte ein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden, jedoch ist die Folge lediglich eine Benachrichtigungs- und Übermittlungspflicht der Einrichtungsleitung an das zuständige Gesundheitsamt. Ein Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot gilt nur für neu eingestellte Arbeitnehmende (§ 20a Abs. 3 S. 4,5 IfSG). Durch die Unterscheidung dieser beiden Personengruppen wird deutlich, dass ein Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbot gerade nicht für bereits vor dem 15.03.2022 bestehende Arbeitsverhältnisse gilt. Die Entscheidung über ein Tätigkeitsverbot für die bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigten Arbeitnehmer wurde gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG den Gesundheitsämtern als ermessensgeleitete Einzelfallentscheidung auferlegt. Folglich ist vor Ausspruch eines Tätigkeitsverbotes durch die entsprechende Behörde keine Kündigung aufgrund einer fehlenden Impfung möglich.
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