Einrichtungsbezogene Impfpflicht
im Gesundheits- und Pflegesektor

+++ Corona-Impfpflicht für med. Verwaltungspersonal gemäß aktuellem Urteil unzulässig +++

Haben Sie ein Aufforderungsschreiben zum Nachweis des Immunisierungsstatus oder ein Anhörungsschreiben bekommen?

Seit dem 15. März 2022 gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Diese Nachweispflicht des Immunisierungsstatus im Gesundheits- und Pflegesektor kommt einer Impfpflicht gleich. Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen, Rettungsdiensten und ähnlichen Einrichtungen müssen ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über einen vollständigen Impfstatus, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest darüber vorlegen, dass sie nicht geimpft werden können.

Ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises kann die Aufnahme Ihrer Tätigkeit in der betroffenen Einrichtung untersagt werden. In diesen Fällen ergeht ein Betretungs- und/oder ein Tätigkeitsverbot. Die Politik spricht von einem sogenannten Berufsverbot.

Haben auch Sie eine Aufforderung der Behörde zur Vorlage eines Impfnachweises erhalten oder wurde Ihnen das sogenannte Berufsverbot bereits ausgesprochen?

Dann handelt es sich nicht etwa um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, sondern um eine solche, die dem Verwaltungsrecht zugeordnet wird.

Wir beraten Sie vollumfänglich telefonisch und kostenfrei zu Ihren Optionen sich erfolgreich gegen die Impfpflicht zu wehren. Rufen Sie jetzt an.

Melden Sie sich schnellstmöglich bei uns. Am besten unverzüglich nach Erhalt des Aufforderungsschreibens. So können wir ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot verhindern und effektiv einer Kündigung entgegenwirken!

Erfolgreicher Einspruch! Dank unserer Anwälte wurde ein durch das Gesundheitsamt verhängte Beschäftigungsverbot bereits aufgehoben. Wehren auch Sie sich!

Wie kann ich arbeitsrechtliche von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten trennen?

Arbeitsrecht:

  • Rechtsbeziehung zwischen Privatpersonen  
  • Arbeitsgericht
  • Arbeitgeber (Privatperson)
  • Abmahnung
  • Kündigung
  • Kündigungsschutzklage

Verwaltungsrecht:

  • Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger
  • Verwaltungsgericht
  • Gesundheitsamt (Staat)
  • Anhörungsschreiben / Stellungnahme zur nicht vorhandenen Impfung
  • Betretungsverbot
  • Widerspruch / Anfechtung

Lassen Sie sich jetzt von uns beraten.

Auch gegen Anordnungen von Behörden stehen Ihnen rechtliche Mittel zur Verfügung!

Nutzen Sie unsere kostenlose, telefonische Erstberatung und stellen Sie unseren spezialisierten Anwälten Ihre Fragen.

15.03.2022
Frist zum Nachweis des Immunisierungsstatus

bei nicht erfolgtem Nachweis

Ihr Arbeitgeber benachrichtigt das Gesundheitsamt §20 Abs. 2 IfSG

dann erhalten Sie

Ein Aufforderungsschreiben zum Nachweis des Immunisierungsstatus bzw. ein Anhörungsschreiben vom Gesundheitsamt

bei nicht erfolgten Nachweis

Ein Betretungsverbot wird ausgesprochen

Sie nehmen Kontakt zu uns auf

Wir erstellen eine Anfechtungsklage / Widerspruch für Sie

Muss sich jeder Arbeitnehmer impfen lassen, wenn die Arbeitsstätte eine Einrichtung im Sinne des § 20a IfSG ist?

Die ganz klare Antwort lautet: Nein! Es bedarf hierfür einer genauen Prüfung im Einzelfall. Nicht jeder Arbeitnehmer im Krankenhaus unterliegt der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“.

Das Gesetz  stellt zwar nur darauf ab, ob in der Einrichtung Tätigkeiten ausgeübt werden oder nicht (Das heißt: Neben dem medizinisches bzw. Pflege- und Betreuungspersonal sind damit bspw. auch Hausmeister und Transport-, Küchen-, oder Reinigungspersonal sowie externe Dienstleister erfasst).

Jedoch ist unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm bei erfassten Einrichtungen und Unternehmen weiter zu beachten:

Wenn eine Einrichtung / ein Unternehmen an dem jeweiligen Standort mehrere Angebote oder Arbeitsplätze vorhält, von denen manche ihrem Charakter nach unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallen und manche nicht, ist darauf abzustellen, inwiefern diese verschiedenen Angebote so räumlich abgegrenzt sind, dass der für eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 relevante Kontakt zwischen den dort jeweils tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten, untergebrachten Personen sicher ausgeschlossen werden kann.

Bedeutet: Ist eine solche Abgrenzung möglich, können Sie von der Nachweispflicht befreit werden!

In nur 3 Schritten zur Verwaltungsrechtsklage
Einfach, bequem & schnell

Prüfung

Wir prüfen kostenfrei, ob das Schreiben der Behörde gerechtfertigt ist.

1

Beratung

Wir beraten Sie individuell zu Ihren Möglichkeiten in Sachen Verwaltungsrecht und Nachweispflicht.

2

Beauftragung

Sie entscheiden, ob Sie uns Ihr Mandat übertragen wollen und wir Ihre Interessen vertreten.

3

Sie sind auf Grund der „Impfpflicht“ am Arbeitsplatz gekündigt worden und möchten dagegen vorgehen? 

Sie können die von der Politik geforderten Nachweise nicht erbringen? Das Berufsverbot hat bei Ihnen zur Kündigung geführt?

Handeln Sie jetzt!

Wenden Sie sich umgehend nach der Ihnen zugegangenen Kündigung an uns, damit wir alle Details mit Ihnen besprechen können und fristgerecht Kündigungsschutzklage für Sie erheben können. Wir sind bundesweit für Sie tätig.

ACHTUNG: Ab Zugang der Kündigung haben Sie gemäß § 4 KSchG nur 3 Wochen Zeit, die Klage einzureichen. Verlieren Sie also keine Zeit.

Wir beraten Sie gerne und prüfen Ihre Kündigung juristisch auf rechtliche Wirksamkeit, Form- und Inhahltsfehler und Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen. Zudem beraten wir Sie zur Auszahlung von Urlaubstagen und Überstunden sowie zur etwaigen Rückforderung der ausbezahlten Corona-Prämie. Wir holen das maximale für Sie raus: potentielle Abfindung, gutes Arbeitszeugnis, Freistellung, Resturlaub, Überstunden.

Die Auskunftspflicht für von der neuen Regelung umfasste Einrichtungen und Unternehmen im Gesundheits- und Pflegesektor sieht keine kündigungsrechtlichen Bestimmungen vor.

Es kommen vielmehr die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze zur Anwendung.

Darf mich mein Arbeitgeber wegen fehlender Impfung kündigen?

In Bereichen, in denen Arbeitnehmer einer gesetzlichen Impfpflicht unterliegen – wie ab dem 16. März 2022 im Gesundheitsbereich – dürfen Arbeitgeber ungeimpfte Arbeitnehmer nicht beschäftigen. Für alle anderen Arbeitnehmer besteht ein ausdrückliches gesetzliches Beschäftigungsverbot. Verstöße gegen dieses Verbot durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten.

Rufen Sie uns an – wir beraten Sie kostenlos

+49 (0)211 / 819770

Montag bis Freitag 9:00 – 18:00 Uhr

Jetzt kostenfrei und unverbindlich beraten lassen!

Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen, damit unsere auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte Ihren Fall kostenfrei, unabhängig & objektiv bewerten können.

ARI - Neuanfrage

Angaben zu Ihrer Nachweispflicht

Haben Sie bereits ein Aufforderungsschreiben zum Nachweis des Immunisierungsstatus bzw. ein Anhörungsschreiben vom Gesundheitsamt erhalten?
Welche Schreiben haben Sie erhalten?
Haben Sie einen Nachweis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden kann?
Haben Sie aktuell einen Genesenen-Status?
Hatten Sie in der Vergangenheit einen Genesenen-Stauts?
Wurde gegen Sie bereits ein Bußgeldverfahren eingeleitet?

Kündigung wegen fehlender Impfung wirksam?

Bevor der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag kündigt, muss er bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht prüfen, ob ein milderes Mittel in Betracht kommt. Mildere Mittel wären beispielsweise eine Versetzung ins Homeoffice oder die Beschränkung auf kontaktlose Tätigkeiten am Arbeitsplatz. Doch bei Pflegeberufen ist das nur schwer umsetzbar.

Nutzen Sie unsere kostenlose, telefonische Erstberatung und stellen Sie unseren spezialisierten Anwälten Ihre Fragen.

Das sagen unsere Kunden:

N N
N N
20/05/2023
Herr Ulbrich ist ein sehr engagierter Anwalt, dem das Wohl seiner Klienten (und nicht primär das Geld) ehrlich am Herzen liegt. Zudem macht er sich als einer der bisher wenigen Anwälte seit einiger Zeit stark für Opfer der mRNA-Genversuche, von Medien und Politikern als "Corona-Impfung" bezeichnet.
Christiane Laakmann
Christiane Laakmann
07/04/2023
Sehr engagiert und kompetent!

Corona-Impfung Nebenwirkung

Sie haben gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Folgeerkrankungen im Zusammenhang mit einer mRNA-Impfung erlitten? 

Wir prüfen Ihren Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz.

Fragen & Ratgeber zur Kündigung

Die passende Antwort war nicht dabei?

Schreiben Sie Ihre Frage an 
office@ru.law 
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