Kündigungsschutzklage: Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Bei einem Kündigungsschutzprozess fallen in der ersten Instanz für jede Partei Kosten an, denn dort trägt jeder seine Anwaltskosten selbst. Dabei ist unerheblich, wer gewonnen und wer verloren hat. Sollten Sie selbst keine finanziellen Mittel für ein Kündigungsschutzverfahren zur Verfügung haben, dann können Sie Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen.

Durch die PKH übernimmt der Staat die Kosten, die durch das Gericht und den eigenen Anwalt anfallen. Übernommen werden nur die eigenen Kosten. Dadurch soll Personen mit geringen finanziellen Möglichkeiten die Chance auf ein Verfahren gegeben werden. Die Kosten werden dann direkt mit der Staatskasse abgerechnet. Für betroffene Person entfallen die Kosten entweder vollständig oder werden (anteilig) in Raten zurückgezahlt.

Sie haben auch, wenn Sie PKH beantragen, weiterhin das Recht, sich Ihren Rechtsanwalt selbst auszusuchen. Das Gericht stellt dann auf Antrag den gewünschten Anwalt zur Seite. Diesen Antrag stellen wir selbstverständlich im Rahmen der Einreichung der Kündigungsschutzklage für Sie.

Voraussetzungen für Gewährung von Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe wird in der Regel gemäß § 114 ZPO gewährt. Dabei gilt es zu beachten, dass man wegen seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die notwendigen finanziellen Mittel für den Prozess entweder gar nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann (finanzielle Bedürftigkeit). Dazu darf die Klage jedoch nicht völlig aussichtslos sein und keine Rechtschutzversicherung vorliegen, die die Kosten übernehmen würde.

Rogert & Ulbrich Empfehlung für Prozesskostenhilfe

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