Rogert-Ulbrich-Rechtsanwaelte-Kanzlei-Einrichtungsbezogene-Impfschaden-Entschädigung-Schadensersatz-Gesundheitswesen

Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Was ist gesetzlich vorgeschrieben?

Seit März sind Arbeitnehmende, die im Gesundheitswesen arbeiten, verpflichtet einen Impf- bzw. einen Genesenennachweis oder einen Nachweis der Impfunfähigkeit gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorzulegen. Jedoch ergibt sich aus § 20a IfSG keine direkte Impfpflicht. Das Gesetz spricht nur von einer „Nachweispflicht“. Erfolgt der Nachweis nicht, drohen den Arbeitnehmern im Gesundheitswesen Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbote erlassen durch die zuständige Behörde. Diese wiederum können arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie beispielsweise Lohnausfall zur Folge haben. Aufgrund dieser harten Konsequenzen für den Arbeitnehmenden kann man die Pflicht aus §20a IfSG als „faktische“ Impfpflicht bezeichnen.

§ 20a IfSG wirft viele Fragen auf

Arbeitnehmende im Gesundheitswesen stehen daher vor vielen Fragen.

Muss ich mich impfen lassen, wenn ich im Gesundheitswesen arbeite? Grundsätzlich betrifft die „Impfpflicht“ sämtliche Arbeitnehmende einer Einrichtung im Gesundheits- und Pflegesektor. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht, ob ein direkter Patientenkontakt besteht oder nicht. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise Verwaltungsbedienstete im Krankenhaus, die keinen Kontakt zu Patienten haben, auch unter diese „Impfpflicht“ fallen. Die Nachweispflicht ist allerdings nicht in jedem einzelnen Fall verhältnismäßig. Dies bedeutet, dass jeder Fall individuell begutachtet werden muss. Eine Impfung ist zudem nicht notwendig, wenn ein Genesenenstatus oder ein Nachweis der Kontraindikation (Impfunfähigkeit) vorliegt.

Kann mein Arbeitgeber mich freistellen, wenn ich mich nicht impfen lasse? Im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen „Impfpflicht“ ergeben sich einige arbeitsrechtliche Probleme. In einigen Fällen kam es bereits zu einer Freistellung der Arbeitnehmenden. Die Freistellung entbindet den Arbeitnehmenden von der Pflicht, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Die Konsequenz daraus ist, dass Arbeitnehmende im Zeitraum der Freistellung keinen Lohn erhalten. Es gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Doch aus der Systematik des §20a IfSG ergibt sich, dass für sog. Alt-Arbeitnehmende (Beschäftigungsverhältnis wurde vor dem 15.03.2022 begonnen) das Gesundheitsamt ein etwaiges Tätigkeitsverbot verhängen soll, was wiederum wie eine Freistellung wirkt. Durch dieses Verbot darf die Arbeitsstätte nicht aufgesucht werden. Aufgrund der derzeitigen rechtlichen Unklarheit sollte in jedem Fall gegen die Freistellung durch den Arbeitgeber vorgegangen werden. 

Tipp: Kommt es zu einer Freistellung, sollte in jedem Fall per E-Mail oder schriftlich die Arbeitsleistung angeboten werden. So sichert man sich etwaige Lohnansprüche, die später geltend gemacht werden können.

Rogert & Ulbrich empfiehlt

Sind Sie von der einrichtungsbezogene „Impfpflicht“ betroffen? Dann zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir begleiten Sie im außergerichtlichen und gerichtlichen Verwaltungsverfahren, um ein Tätigkeitsverbot zu verhindern. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose, telefonische Erstberatung und stellen Sie unseren spezialisierten Anwälten Ihre Fragen.

Das könnte Sie auch interessieren: