OLG Köln verurteilt Autobauer zur Zahlung von Schadensersatz.
Mit Urteil vom 5. November 2020 entschied das Oberlandesgericht in Köln, dass Daimler wegen der Verwendung einer illegalen Abschaltvorrichtung bei einem Mercedes Benz Marco Polo Schadenersatz zu zahlen hat (OLG Köln vom 05.11.2020, Az. 7 U 35/20).
Der Kläger hatte das Wohnmobil im Februar 2017 für rund 61.000 Euro erworben. In dem Fahrzeug ist der Motor OM651 der Schadstoffklasse Euro 6 verbaut. Für dieses Modell existiert ein Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen.
Das von Daimler angebotene Software-Update ließ der Kläger nicht aufspielen.
53.000+ EUR Schadensersatz für den Kläger
Das Landgericht Bonn als erste Instanz wies die Klage ab. Nun der Erfolg vor dem OLG Köln.
Der Senat erkannte eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung und bejahte den Schadensersatzanspruch. Daimler muss den Wagen zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen knapp 30.000 Kilometer zurückzahlen. Der Kläger kann sich über rund 53.800 EUR freuen.
Der Inhalt der Rückrufbescheide des KBA sowie der Freigabebescheinigung für das von Daimler entwickelte Softwareupdate belegen die substantiierte Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung seitens des Klägers, so der Senat in seinem Urteil, da sie der Daimler AG aufgeben, auf der Basis der erteilten Typengenehmigungen in den von ihr produzierten Fahrzeugen die „Vorschriftsmäßigkeit herzustellen, indem alle unzulässigen Abschalteinrichtungen […] aus dem Emissionskontrollsystem entfernt werden,“ und „die Emissionsstrategie der derzeit in Produktion befindlichen Fahrzeuge Mercedes C 1.6 l Diesel Euro 6 vollständig offen zu legen“.
Der beklagte Autohersteller habe den vom Kläger gebrachten Vortrag nicht wirksam bestritten, so dass er als zugestanden gelten muss.
Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß im realen Fahrbetrieb deutlich gerissen
Neben dem Thermofenster wurde vom Kläger noch die Verwendung weiterer Abschalteinrichtungen wie eine sog. Aufwärmfunktion mit Teststandserkennung, eine abweichende Arbeitsweise des SCR-Katalysators im normalen Fahrbetrieb, der Wechsel der Motorsteuerung nach ca. 20 Minuten, so dass für die Dauer des Prüfzyklus der Wagen sauber ist und danach wieder in den schmutzigen Abgasmodus wechselt sowie die Verwendung einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung dargelegt. Dadurch werden die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus eingehalten, im realen Fahrbetrieb allerdings deutlich gerissen.
Diese Vorwürfe hat Daimler nicht entkräften können. Dadurch, dass der Bescheid des KBA nur unvollständig und zu weiten Teilen geschwärzt vorgelegt worden ist, bleibt unklar, welche Abschaltvorrichtungen das KBA konkret bemängelt hat. Der beklagte Autohersteller hat nicht dargelegt, warum die Funktionen zulässig sein sollten. Selbst nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Senat hat Daimler die Belege des KBA nur sehr lückenhaft vorgelegt.
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