BGH-Beschluss zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag im Dieselskandal

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 29.09.2021, Az.: VIII ZR 226/19 entschieden die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht (OLG) München zurückzuverweisen. In dem Verfahren ging es um einen VW Golf Plus 1.6 TDI. Ein Erfolg für den Kläger, da das OLG München nun unter Berücksichtigung aller Umstände erneut entscheiden muss, ob ein sofortiger Rücktritt vom Kaufvertag im Dieselskandal möglich ist. 

Der Grund: Das OLG München hätte dem Vortrag des Klägers, dass das Software-Update zu Folgeschäden führe und das Fahrzeug einen Minderwert erlitten habe, nachgehen müssen. Der Kläger hatte bereits in erster Instanz Beweise durch ein Sachverständigengutachten für seine Behauptung angeboten. Dieses Sachverständigengutachten solle beweisen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit dem Makel des Abgasskandals behaftet ist und dadurch einen erheblichen Wertverlust aufweist. Das Software-Update könne zudem zu Schäden am Fahrzeug führen. Allerdings ging das Gericht aus welchen Gründen auch immer nicht darauf ein und wies die Berufung per Beschluss wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab. Der BGH sieht darin eine Verletzung der Rechte des Klägers, da seine Argumente nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Dieselskandal: Unmöglichkeit der Nacherfüllung

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag im Dieselskandal ist ohne vorherige Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels nicht ohne Weiteres möglich. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung hielt der BGH jedoch nicht für notwendig; nämlich dann, wenn dem Kläger die Nachbesserung unzumutbar sei. Der Mangel des Fahrzeuges ist auf das arglistige Verhalten der VW AG zurückzuführen. Deswegen müsse sich der Kläger zur Beseitigung des Mangels – Durchführung des Software-Update – nicht auf die VW AG verlassen.  Schließlich seien negative Auswirkungen auf das Fahrzeug durchaus möglich und wahrscheinlich. 

Das OLG müsse zunächst durch entsprechende Feststellungen und Sachverständigengutachten klären, ob und in welchem Umfang das vom Verkäufer angebotene Software-Update tatsächlich zu den vom Käufer behaupteten Folgeschäden führt. 

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