Audi-Abgasskandal: Neue Entscheidung zu 3-Liter-V6-Motor

Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte die Audi AG zur Rücknahme eines Audi SQ5 3.0 (mit V6-Motor) und Schadensersatzzahlung in Höhe von € 58.971,- (Urteil vom 02.02.2022, Az. 16 O 2782/21). Der durch uns vertretene Kläger hatte das Fahrzeug mit der Emissionsklasse Euro 6 als Neuwagen zu einem Kaufpreis von € 83.075,- erworben. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hatte der Audi einen Kilometerstand von 87.044.

Das Gericht geht unstreitig von dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung des Emissionskontrollsystems gem. Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG aus. Das streitgegenständliche Fahrzeug nutzt zwei unterschiedliche Betriesbmodi. Dabei erkennt es anhand verschiedener Parameter, ob es sich auf dem Prüfstand befindet. Auf dem Prüfstand arbeitet die Abgasreinigung wirksamer. Im realen Fahrbetrieb auf der Straße hingegen werden mehr Stickoxide ausgestoßen. Der Prüfstand muss laut dem Gericht zwar nicht exakt identisch mit dem realen Fahrbetrieb sein, die Motorsteuerung sollte jedoch im Wesentlichen gleich funktionieren.

Audi täuschte vorsätzlich, um höhere Gewinne zu erzielen

Das Verhalten der Audi AG ist auch laut dem Landgericht Nürnberg-Fürth als sittenwidrig anzusehen. Diese hat durch eine bewusste Täuschung Kaufinteressenten zum konkreten Kauf der betroffenen Fahrzeuge bewegt. Dadurch, dass die verbaute unzulässige Abschalteinrichtung nicht offengelegt wurde, liegt eine vorsätzliche Täuschung vor.

Zweck der Konstruktion war es wohl, die betroffenen Fahrzeuge für umweltbewusste Käufer interessant zu machen. Dadurch konnte Audi eine größere Anzahl von Fahrzeugen verkaufen und somit höhere Gewinne generieren. Der Audi AG musste laut Gericht auch bewusst gewesen sein, dass ein Schaden für den Erwerber resultiert. Zumindest besteht die Gefahr, dass die Betriebszulassung aufgrund der Abschalteinrichtung entzogen wird.

Audi hat somit sowohl gegen Vorschriften zum Umweltschutz verstoßen als auch planmäßig gegenüber Verbrauchern das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung verschwiegen, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

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