Für viele deutsche Automobilhersteller ist der Diesel-Abgasskandal noch immer allgegenwärtig, so auch für den VW-Konzern rund um die Tochtermarken Audi und Porsche. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Anfang 2018 auf seiner Internetseite darüber informierte, dass man mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen bei Fahrzeugen mit einem von der Audi AG hergestellten 3l- bzw. 4,2l-VTDI-Motor feststellen konnte, wurden einige Fahrzeughalter betroffener Fahrzeuge erst 2019 mit einem „individuellen“ Anschreiben darüber informiert. Die Folge: Ein verpflichtender Rückruf in Form eines (zwingend) durchzuführenden Softwareupdates. Wer der Aufforderung des Herstellers nicht nachkommt, riskiert die Stilllegung des betroffenen Fahrzeugs durch die örtliche Zulassungsbehörde.
Eine weitere Folge der im Jahr 2019 erfolgten Anschreiben an die Fahrzeughalter könnte nun außerdem sein, dass mit Ablauf dieses Jahres etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Hersteller betroffener Fahrzeuge verjähren könnten. Wer seinen Anspruch auf Schadensersatz noch geltend machen möchte, sollte dies also unbedingt noch dieses Jahr tun.
Bereits zahlreiche Urteile gegen VW, Audi und Porsche erstritten
Uns gelang es in der Vergangenheit eine Vielzahl positiver Urteile zu erstreiten. Nicht nur gegen die VW-Töchter Audi und Porsche, sondern auch gegen die Konzernmutter Volkswagen konnten dabei Schadensersatzforderungen in Höhe von bis zu € 50.000,- und mehr durchgesetzt werden.
Unter anderem vor dem Landgericht Berlin (Az. 7 O 118/19) gelang es uns, für unseren Mandanten Schadensersatz in Höhe von über € 72.000,- zu erstreiten. Streitgegenständlich war dabei ein Porsche Macan S 3.0 TDI, in welchem die vom KBA festgestellten, unzulässigen Abschalteinrichtungen eingebaut wurden. Vor dem Landgericht Ingolstadt (Az. 43 O 741/19) gelang es darüber hinaus, für einen betroffenen Audi A6 3.0 BiTurbo gegenüber der Audi AG Schadensersatz in Höhe von über € 68.000,- durchzusetzen. Auch für einen VW Touareg 3.0 TDI konnten wir jüngst vor dem Landgericht Bonn (Az. 2 O 246/21) Schadensersatz in Höhe von über € 49.000,- gegenüber der Volkswagen AG erstreiten. Den Ausführungen der urteilenden Richterin nach schließe die Tatsache, dass sich die Audi AG für die Herstellung der VTDI-Motoren verantwortlich zeichnet, einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Volkswagen AG nach dem klägerischen Vortrag nicht aus.
Bundesgerichtshof spricht auch Anspruch auf Minderwert zu
Eine weitere Möglichkeit auf Entschädigung bietet der sogenannte „kleine Schadensersatz“. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 6. Juli 2021 (Az. VI ZR 40/20), dass geschädigte Käufer von betroffenen Fahrzeugen an Stelle einer Rückabwicklung auch den durch die unzulässigen Abschalteinrichtungen entstandenen Minderwert, also den sog. „kleinen Schadensersatz“ geltend machen können. Der Vorteil: Betroffene Fahrzeughalter können ihr Fahrzeug behalten und werden dennoch entschädigt. Der Betrag, um den der Wert des Fahrzeugs gemindert wurde, kann dabei auch ohne teures Gutachten, etwa auf Grundlage eines Prozentsatzes vom Kaufpreis, geschätzt werden.
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