Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) ließ in dem Haupttermin vom 29.06.2021 verlauten, dass wegen weiterer behaupteter technischer Vorrichtungen ein weiterer Vortrag oder ggf. auch eine Beweisaufnahme erforderlich erscheint. Das Landgericht Mühlhausen sei in seinem klageabweisenden Urteil nicht ausreichend auf diesen Aspekt eingegangen.
In dem Verfahren geht es um einen Mercedes-Benz GLK 220 CDI mit dem von der Daimler AG entwickelten Motor OM 651 mit Euro-5-Norm.
Verbaute Abschalteinrichtungen sollten genauer geprüft werden
Der Mercedes-Benz ist mit dem sogenannten „Thermofenster“ versehen, welches die Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen reduziert. Es sind aber noch weitere Abschalteinrichtungen verbaut, die Einfluss auf das Emissionsverhalten nehmen. Neben dem Thermofenster sind noch weitere Abschalteinrichtungen, wie eine „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“, eine Softwarefunktion, welche Auswirkungen auf die Motorsteuerung hat und eine Software, welche sich auf das Getriebe auswirkt, verbaut. Bei der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung aktiviert eine Softwarefunktion eine spezielle Temperaturregelung, die den Kühlmittelkreislauf künstlich kälter hält und die Aufwärmung des Motoröls verzögert. Die Motorsteuerungsfunktion Bit 15 reguliert die Aufbereitung der Abgase. Bei allen diesen Softwarefunktionen bleiben die Stickoxid-Werte auf dem Prüfstand unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte. Im realen Fahrbetrieb hingegen wird diese Funktion deaktiviert und der gesetzliche Grenzwert von 180 mg/km deutlich überstiegen.
Das OLG Thüringen sieht zwar die Verwendung des Thermofensters allein nicht als vorsätzlich sittenwidrige Schädigung an, jedoch sollten weitere technische Vorrichtungen auch ausreichend berücksichtigt werden. Daher sei zu prüfen, ob weitere technische Vorrichtungen verbaut wurden, die einen Schadensersatzanspruch begründen. Dazu dürfte ein weiterer Vortrag oder ggf. auch eine Beweisaufnahme erforderlich sein.
Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 13.07.2021 (VI ZR 128/20) entschieden, dass allein ein Thermofenster nicht ausreiche, aber weitere Prüfungen vorgenommen werden sollten. Der BGH wies erstmals die Klage nicht ab, sondern entschied, dass sich das das OLG erneut mit dem Verfahren beschäftigen sollte.
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