Was das OLG Saarbrücken zum Nachweis psychischer Erkrankungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung entschieden hat
Eine Depression kann zur Berufsunfähigkeit führen, die Diagnose allein begründet aber noch keinen Anspruch auf BU-Rente. Das hat das OLG Saarbrücken mit Urteil vom 10.12.2025 (Az. 5 U 80/24) bestätigt. Entscheidend ist, wie sich die Erkrankung konkret auf die beruflichen Aufgaben auswirkt. Rogert & Ulbrich unterstützt Sie dabei, diesen Nachweis tragfähig aufzubauen.
Der Fall: Geschäftsführer mit Depression scheitert mit seiner Klage
Der Kläger war kaufmännischer Geschäftsführer eines familieneigenen Tankstellen- und Kfz-Betriebs. Nach einem Aufenthalt in einer psychosomatischen Fachklinik im Jahr 2016 war er über zwei Jahre durchgehend krankgeschrieben. Er gab an, an einer mittelgradigen bis schweren Depression, einer Dysthymie, Somatisierungsstörungen, Antriebslosigkeit und Angstzuständen zu leiden. Später nahm er Praktikums- und Angestelltentätigkeiten in anderen Unternehmen auf.
Er verlangte Leistungen aus vier Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen bei zwei Versicherern. Diese lehnten ab. Sie hielten die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit für nicht nachgewiesen und verwiesen zudem auf eine mögliche Umorganisation des Betriebs sowie auf andere kaufmännische Tätigkeiten. Das Landgericht wies die Klagen nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens ab. Das OLG Saarbrücken bestätigte diese Entscheidung.
Ihre BU-Versicherung bezweifelt die Auswirkungen Ihrer Depression? Lassen Sie prüfen, welche Nachweise in Ihrem Fall fehlen.
Warum die Diagnose allein nicht ausreicht
Nach § 172 Abs. 2 VVG ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Viele Verträge setzen zusätzlich einen bestimmten Grad der Berufsunfähigkeit voraus, häufig 50 Prozent.
Das OLG Saarbrücken betonte, dass Berufsunfähigkeit eine ärztlich fundierte Prognose voraussetzt, nach der die versicherte Person voraussichtlich dauerhaft an der Berufsausübung gehindert ist. Der Sachverständige bestätigte zwar eine mittelgradige Depression. Wegen unzureichender Behandlungsdaten und fehlender Hinweise auf konkrete funktionelle Beeinträchtigungen ließen sich daraus aber keine verlässlichen Schlüsse auf eine Berufsunfähigkeit ziehen.
Auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Hausarztes halfen nicht weiter. Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit sind unterschiedliche Begriffe. Die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit sind strenger.
Eine Diagnose beschreibt die Krankheit, nicht ihre Folgen im Beruf. Genau diese Folgen müssen Sie belegen.
Behandlung und Nachweis: Was das Gericht klargestellt hat
Das Gericht stellte zugleich klar, dass das Vorliegen von Berufsunfähigkeit nicht davon abhängt, ob die Erkrankung fachgerecht behandelt wird. Versicherte sind also nicht verpflichtet, eine bestimmte Therapie durchzuführen, um ihren Anspruch zu behalten.
In der Praxis spielt die Behandlung dennoch eine große Rolle. Fehlen aussagekräftige Befunde, Therapieberichte oder fachärztliche Einschätzungen, wird es für den Sachverständigen schwierig, die beruflichen Einschränkungen festzustellen. Genau daran scheiterte der Kläger im entschiedenen Fall. Ohne dokumentierten Verlauf lässt sich kaum nachvollziehen, wann, wie häufig und wie stark die Beschwerden den Arbeitsalltag beeinträchtigt haben.
Wer psychisch erkrankt ist, sollte daher darauf achten, dass Behandlungen und Beschwerden ärztlich dokumentiert werden. Das gilt besonders für fachärztliche oder psychotherapeutische Behandlungen.
Ohne aussagekräftige Befunde ist der Nachweis einer Berufsunfähigkeit wegen Depression kaum zu führen. Sorgen Sie frühzeitig für eine lückenlose Dokumentation.
Diese Nachweise braucht die BU-Versicherung bei psychischen Erkrankungen
Für einen erfolgreichen BU-Antrag wegen Depression sollten ärztliche Unterlagen möglichst konkret beschreiben, welche Fähigkeiten beeinträchtigt sind. Hilfreich sind insbesondere:
- Fachärztliche Befunde: Berichte von Psychiatern oder Psychotherapeuten mit Diagnose, Schweregrad und Verlauf.
- Klinik- und Reha-Berichte: Entlassungsberichte enthalten oft eine Einschätzung der beruflichen Leistungsfähigkeit.
- Funktionelle Einschränkungen: Angaben zu Konzentration, Belastbarkeit, Antrieb, Entscheidungsfähigkeit und sozialer Interaktion.
- Verlauf und Prognose: Eine ärztliche Einschätzung, ob die Einschränkungen voraussichtlich dauerhaft bestehen.
- Tätigkeitsbeschreibung: Eine genaue Darstellung Ihres Arbeitsalltags mit den Anforderungen an Konzentration, Belastbarkeit, Entscheidungen und Kundenkontakt.
- Gegenüberstellung: Eine nachvollziehbare Verbindung zwischen den Beschwerden und den konkreten beruflichen Anforderungen.
Eine Krankschreibung ersetzt diese Gegenüberstellung von Beschwerden und beruflichen Anforderungen nicht. Weitere Informationen zum Ablauf finden Sie auf unserer Seite Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeitsversicherung.
Stellen Sie Ihren BU-Antrag nicht mit lückenhaften Unterlagen. Ein unvollständiger Antrag kann später schwer zu korrigieren sein.
Besonderheiten bei Selbstständigen und Geschäftsführern
Im entschiedenen Fall beriefen sich die Versicherer auch auf eine mögliche Umorganisation des Betriebs. Bei Selbstständigen und mitarbeitenden Gesellschaftern prüfen Versicherer häufig, ob die versicherte Person ihren Betrieb so umgestalten kann, dass sie die gesundheitlich belastenden Aufgaben abgibt und andere übernimmt.
Eine solche Umorganisation muss betrieblich sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar sein. Sie darf außerdem nicht zu einer dauerhaften, spürbaren Einkommenseinbuße führen. Bei psychischen Erkrankungen ist die Frage oft besonders schwierig, weil die Einschränkungen nicht nur einzelne Tätigkeiten betreffen, sondern etwa die Führungs- und Entscheidungsfähigkeit insgesamt.
Wer als Selbstständiger oder Geschäftsführer BU-Leistungen beantragt, sollte deshalb von Anfang an darlegen, wie der Betrieb organisiert ist, welche Aufgaben er selbst wahrnimmt und warum eine Umorganisation nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Hinweise zu typischen Streitpunkten finden Sie auf unserer Seite zu Leistungsablehnungen durch Versicherer.
Ihr Versicherer verlangt eine Umorganisation Ihres Betriebs? Lassen Sie prüfen, ob diese überhaupt zumutbar ist.
Was Versicherte mit Depression jetzt tun sollten
Das Urteil des OLG Saarbrücken zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Vorbereitung des BU-Antrags bei psychischen Erkrankungen ist. Das Gericht hat die Erkrankung nicht in Zweifel gezogen. Der Anspruch scheiterte am fehlenden Nachweis der konkreten Auswirkungen auf den Beruf.
Achten Sie deshalb auf eine kontinuierliche fachärztliche oder psychotherapeutische Begleitung und lassen Sie Ihre Beschwerden dokumentieren. Bitten Sie Ihre Behandler, nicht nur die Diagnose, sondern auch die funktionellen Einschränkungen zu beschreiben. Erstellen Sie eine genaue Beschreibung Ihres Arbeitsalltags, idealerweise mit einer Aufteilung, wie viel Zeit Sie auf welche Aufgaben verwendet haben.
Hat Ihr Versicherer bereits abgelehnt, prüfen wir die medizinische Begründung und das eingeholte Gutachten. Häufig lassen sich Lücken in der Dokumentation noch schließen oder die Bewertung des Gutachters fachlich angreifen.
Ihre BU-Versicherung hat wegen Depression abgelehnt? Lassen Sie die Ablehnung prüfen, bevor Sie aufgeben.
Rogert & Ulbrich – Ihre Anwälte im Versicherungsrecht
Rogert & Ulbrich vertritt Versicherte bundesweit gegenüber Berufsunfähigkeitsversicherern, auch bei psychischen Erkrankungen. Die Kanzlei wird von Dr. Marco Rogert und Tobias Ulbrich geführt und hat bereits über 40.000 Mandate übernommen. Im Versicherungsrecht wissen wir, worauf Versicherer und Gutachter bei Depressionen und anderen psychischen Leiden achten.
Wir prüfen Ihre Versicherungsbedingungen, die vorhandenen medizinischen Unterlagen und die Beschreibung Ihrer beruflichen Tätigkeit. Außergerichtlich setzen wir Ihre Ansprüche gegenüber dem Versicherer durch. Wenn nötig, vertreten wir Sie auch vor Gericht.
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