Was das OLG Brandenburg zur konkreten Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung entschieden hat
Wer nach einer Berufsunfähigkeit wieder arbeitet, verliert seinen Anspruch auf BU-Rente nicht automatisch. Das gilt nach einem Urteil des OLG Brandenburg vom 11.03.2026 (Az. 11 U 36/25) sogar dann, wenn das Gehalt gleich bleibt. Entscheidend ist, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht. Rogert & Ulbrich prüft für Sie, ob Ihr Versicherer Sie zu Recht verweist.
Der Fall: Vom Product Owner zum Service-Manager beim selben Arbeitgeber
Der Kläger arbeitete als Product Owner für Connectivity und IT-Sicherheit. Er hatte gegenüber einem Technikerteam Weisungsbefugnis, trug hohe fachliche Verantwortung und war in Rufbereitschaft eingebunden. Seit 2005 bestand eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Wegen einer Herzerkrankung (vasospastische Angina pectoris) mit Schmerzattacken konnte er diese Tätigkeit ab 2019 nicht mehr ausüben.
Sein Arbeitgeber setzte ihn auf eine andere Stelle. Seit Anfang 2024 arbeitete er in Vollzeit als Senior Service-Manager. Die neue Aufgabe war operativ und zuarbeitend, er bearbeitete Vorgänge im Ticketsystem und hatte keine Führungsfunktion mehr. Das Gehalt blieb unverändert.
Der Versicherer bestritt die Berufsunfähigkeit und berief sich zusätzlich darauf, der Kläger übe nun eine vergleichbare Tätigkeit aus. Das Landgericht Potsdam gab dem Versicherten recht. Das OLG Brandenburg wies die Berufung des Versicherers zurück und ließ die Revision nicht zu.
Ihr Versicherer verweist Sie auf Ihre neue Stelle? Lassen Sie prüfen, ob die Voraussetzungen dafür wirklich vorliegen.
Konkrete Verweisung: Was das Gesetz und die Rechtsprechung verlangen
Viele Berufsunfähigkeitsversicherungen enthalten eine Klausel zur konkreten Verweisung. Danach kann der Versicherer die Leistung verweigern oder einstellen, wenn die versicherte Person tatsächlich eine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Das Gesetz knüpft in § 172 VVG an die Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf an. Ob und wie verwiesen werden darf, regeln die Versicherungsbedingungen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine neue Tätigkeit nur dann vergleichbar, wenn sie keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und weder in der Vergütung noch in der sozialen Wertschätzung spürbar unter dem bisherigen Niveau liegt. Die Gerichte berücksichtigen dabei insbesondere:
- Ausbildung und Qualifikation: Welche Kenntnisse verlangt die neue Stelle im Vergleich zur alten?
- Verdienst: Wie hoch ist das Einkommen vorher und nachher?
- Aufstiegschancen: Bietet die neue Tätigkeit vergleichbare berufliche Perspektiven?
- Entscheidungsfreiräume: Kann die versicherte Person weiterhin eigenverantwortlich entscheiden?
- Vorgesetzten- und Vertrauensfunktionen: Gibt es noch Führungs- oder Weisungsbefugnisse?
- Gesellschaftliches Ansehen: Wie wird die Tätigkeit im beruflichen und sozialen Umfeld wahrgenommen?
Der Versicherer muss beweisen, dass die Voraussetzungen für seine Leistung entfallen sind. Die versicherte Person muss allerdings konkret darlegen, warum die neue Tätigkeit nicht ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Eine Verweisung ist kein Automatismus. Bevor Sie ein Schreiben Ihres Versicherers akzeptieren, sollten die Kriterien im Einzelnen geprüft werden.
Warum das gleichbleibende Gehalt im Fall nicht entscheidend war
Der Versicherer stützte sich vor allem auf das unveränderte Einkommen. Das OLG Brandenburg ließ dieses Argument nicht genügen. Das gleichbleibende Gehalt sah das Gericht als Entgegenkommen des Arbeitgebers, nicht als Ausdruck einer gleichwertigen beruflichen Stellung.
Maßgeblich war der qualitative Abstieg. Als Product Owner hatte der Kläger fachliche Verantwortung, Weisungsbefugnis und eine herausgehobene Rolle im Team. Als Service-Manager arbeitete er operativ zu, ohne Führungsaufgaben und ohne vergleichbare Entscheidungsspielräume. Damit fehlte es an der vergleichbaren Lebensstellung, auch wenn die Gehaltsabrechnung gleich aussah.
Das Gericht verurteilte den Versicherer, die BU-Rente zu zahlen, den Versicherten von der Beitragszahlung zu befreien und die Überschussbeteiligung zu leisten. Auch die außergerichtlichen Anwaltskosten musste der Versicherer erstatten.
Der Vergleich der tatsächlichen Aufgaben vor und nach der Erkrankung entscheidet. Dokumentieren Sie diese Unterschiede so früh wie möglich.
Typische Fehler von Versicherten nach einem Berufswechsel
Nach einem Wechsel in eine neue Tätigkeit machen Versicherte häufig Fehler, die ihre Position später schwächen. Dazu gehören:
- Unvollständige Tätigkeitsbeschreibung: Wer die alte Tätigkeit nur mit einem Jobtitel beschreibt, erleichtert dem Versicherer die Verweisung. Nötig ist eine genaue Darstellung von Aufgaben, Verantwortung und Entscheidungsbefugnissen.
- Fokus nur auf das Gehalt: Wie das Urteil zeigt, ist das Einkommen nur ein Kriterium von mehreren.
- Ungeprüfte Zustimmung: Manche Versicherte bestätigen in Fragebögen ohne Weiteres, die neue Tätigkeit sei vergleichbar.
- Fehlende Unterlagen: Stellenbeschreibungen, Organigramme, Zielvereinbarungen und Arbeitszeugnisse belegen den Unterschied zwischen alter und neuer Stelle.
- Fristen übersehen: Wer eine Leistungseinstellung nicht prüfen lässt, riskiert, dass Ansprüche verloren gehen.
Unterschreiben Sie keine Erklärung zur Vergleichbarkeit Ihrer neuen Tätigkeit, bevor Sie wissen, welche Folgen sie hat.
Weitere Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung finden Sie auf unserer Seite Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeitsversicherung.
Leistungseinstellung im Nachprüfungsverfahren: Worauf Sie achten sollten
Hat der Versicherer seine Leistungspflicht bereits anerkannt, kann er die Zahlungen nicht ohne Weiteres beenden. Nach § 174 VVG muss er im Nachprüfungsverfahren nachvollziehbar darlegen, warum die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, und dies der versicherten Person in Textform mitteilen. Die Leistungsfreiheit tritt frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Mitteilung ein.
Gerade bei einer Verweisung auf eine neue Tätigkeit muss die Mitteilung erkennen lassen, warum der Versicherer die neue Stelle für vergleichbar hält. Eine pauschale Begründung genügt nicht. Auch die eigene Darstellung der versicherten Person sollte nicht vom Versicherer vorgegeben werden.
Wir prüfen, ob die Einstellungsmitteilung formal wirksam ist und ob die inhaltliche Begründung trägt. Weitere Hinweise zu typischen Ablehnungsgründen finden Sie auf unserer Seite zu Leistungsablehnungen durch Versicherer.
Ihr Versicherer hat die BU-Rente wegen Ihrer neuen Tätigkeit eingestellt? Lassen Sie die Mitteilung prüfen, bevor Sie sich damit abfinden.
Was Versicherte aus dem Urteil mitnehmen können
Das Urteil des OLG Brandenburg zeigt, dass ein neuer Arbeitsvertrag oder eine unveränderte Gehaltsabrechnung die Frage nach dem Rentenanspruch nicht beantwortet. Verglichen werden die tatsächlich ausgeübten Aufgaben vor und nach der Erkrankung.
Für Versicherte, die nach einer gesundheitlichen Einschränkung in eine andere Position gewechselt sind, ergeben sich daraus klare Schritte. Halten Sie fest, welche Verantwortung, welche Entscheidungsbefugnisse und welche Führungsaufgaben die frühere Tätigkeit prägten. Beschreiben Sie, was davon in der neuen Tätigkeit fehlt. Bewahren Sie Unterlagen auf, die diese Unterschiede belegen.
Jeder Fall ist anders. Ob eine Verweisung zulässig ist, hängt von den konkreten Versicherungsbedingungen und den tatsächlichen Tätigkeiten ab. Eine Einzelfallprüfung schafft Klarheit, ob Ihnen weiterhin BU-Leistungen zustehen.
Sie haben nach einer Erkrankung den Arbeitsplatz gewechselt und Ihr Versicherer zweifelt Ihren Anspruch an? Lassen Sie Ihre Ansprüche jetzt prüfen.
Rogert & Ulbrich – Ihre Anwälte im Versicherungsrecht
Rogert & Ulbrich vertritt Versicherte bundesweit gegenüber Berufsunfähigkeitsversicherern, Krankenversicherern und Sachversicherern. Die Kanzlei wird von Dr. Marco Rogert und Tobias Ulbrich geführt und hat bereits über 40.000 Mandate übernommen. Im Versicherungsrecht kennen wir die typischen Argumentationsmuster der Versicherer, insbesondere bei Verweisungen und Leistungseinstellungen.
Wir prüfen Ihre Versicherungsbedingungen, die Leistungsablehnung oder Einstellungsmitteilung und die konkreten Tätigkeiten vor und nach Ihrer Erkrankung. Außergerichtlich setzen wir Ihre Ansprüche gegenüber dem Versicherer durch. Wenn nötig, vertreten wir Sie auch vor Gericht.
Ihr Versicherer verweist Sie auf eine neue Tätigkeit oder hat die BU-Rente eingestellt? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.



