wittwenrente

Witwen- und Hinterbliebenenrente – wenn der Versicherer Anzeigepflichtverletzung behauptet

Was Hinterbliebene tun können, wenn die Auszahlung nach dem Tod wegen einer angeblich verschwiegenen Vorerkrankung verweigert wird

Nach dem Tod eines Angehörigen verweigert der Versicherer die Hinterbliebenenrente, weil beim Vertragsschluss angeblich eine Vorerkrankung nicht angegeben wurde? Dieser Vorwurf ist an strenge Voraussetzungen gebunden und oft angreifbar. Die Beweislast liegt beim Versicherer, es gelten Fristen, und nicht jede nicht genannte Erkrankung rechtfertigt eine Ablehnung. Rogert & Ulbrich prüfen den Fall und setzen Ihre Ansprüche durch.

Die Situation: Ablehnung im Trauerfall

Eine Hinterbliebenenrente oder eine Todesfallleistung soll Angehörige nach dem Tod des Versicherten finanziell absichern. Gerade dann, wenn diese Leistung gebraucht wird, prüft der Versicherer den Vertrag noch einmal besonders genau. Taucht in den Unterlagen eine Vorerkrankung auf, die beim Abschluss nicht angegeben wurde, verweigert er die Auszahlung mit dem Hinweis auf eine Anzeigepflichtverletzung.

Für Hinterbliebene ist das eine doppelte Belastung: zur Trauer kommt die finanzielle Unsicherheit. Aus seiner früheren Tätigkeit auf Versichererseite kennt Rechtsanwalt Dario Kovac dieses Vorgehen. Wichtig ist: Eine solche Ablehnung ist kein Urteil, sondern eine Position des Versicherers, die sich überprüfen lässt.

Der Versicherer verweigert die Auszahlung? Akzeptieren Sie die Begründung nicht ungeprüft, denn eine Leistungsablehnung des Versicherers ist häufig angreifbar.

Was die Anzeigepflicht beim Vertragsschluss verlangt

Beim Abschluss musste der Versicherte die Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantworten. Diese vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG hat aber klare Grenzen, die auch Hinterbliebenen zugutekommen. Anzeigepflichtig war nur, wonach der Versicherer ausdrücklich und in Textform gefragt hat. Eine pauschale oder unklare Frage geht zu seinen Lasten.

Hinzu kommt die Kausalität. Nach § 21 Abs. 2 VVG bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der verschwiegene Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistung ursächlich war. Verstarb der Versicherte an einer Ursache, die mit der nicht angegebenen Erkrankung nichts zu tun hat, trägt der Vorwurf meist nicht. Eine verschwiegene Rückenerkrankung rechtfertigt also keine Verweigerung, wenn der Tod durch einen Unfall oder eine völlig andere Erkrankung eintrat.

Der Versicherer beruft sich auf eine verschwiegene Vorerkrankung? Lassen Sie prüfen, ob danach überhaupt gefragt wurde und ob sie mit der Todesursache zusammenhängt.

Beweislast: der Versicherer ist am Zug

Ein zentraler Punkt für Hinterbliebene: Die Beweislast für eine Anzeigepflichtverletzung trägt der Versicherer. Er muss darlegen und beweisen, dass nach dem Umstand gefragt wurde, dass die Angabe falsch war und dass den Versicherten ein Verschulden trifft. Pauschale Hinweise auf einen Eintrag in der Patientenakte genügen dafür nicht.

Diese Beweislage ist oft schwierig für den Versicherer, weil der Versicherte selbst nicht mehr befragt werden kann. Gerade deshalb lohnt sich die genaue Prüfung, ob der Versicherer seiner Beweislast wirklich nachkommt oder nur Vermutungen anstellt. Erschwerend für ihn kommt hinzu, dass er die genaue Formulierung der damaligen Gesundheitsfragen belegen muss.

Ob der Vorwurf trägt, ist damit häufig eine Frage der Vertragsauslegung und Obliegenheitsverletzungen und der Beweislage, die sich genau prüfen lässt.

Der Versicherer stützt die Ablehnung nur auf einen Akteneintrag? Lassen Sie prüfen, ob das seiner Beweislast genügt.

Fristen und Hinweispflicht des Versicherers

Auch der zeitliche Rahmen schützt Hinterbliebene. Der Versicherer kann sich auf eine Anzeigepflichtverletzung nur berufen, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Hinweispflicht: Der Versicherer musste den Versicherten bei Antragstellung gesondert und in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hinweisen (§ 19 Abs. 5 VVG). Fehlt dieser Hinweis, kann er sich auf Rücktritt und Kündigung in der Regel nicht berufen.
  • Monatsfrist: Seine Rechte muss der Versicherer innerhalb eines Monats ausüben, nachdem er von der Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erlangt hat (§ 21 Abs. 1 VVG).
  • Ausschlussfristen: Nach fünf Jahren sind die Rechte des Versicherers in der Regel ausgeschlossen, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG). Bei lange zurückliegenden Verträgen ist das oft der entscheidende Punkt.

Diese Fristen werden in Ablehnungsschreiben häufig übergangen. Liegt der Vertragsschluss lange zurück oder fehlt der Hinweis, ist die Verweigerung oft nicht haltbar.

Der Vertrag besteht schon viele Jahre? Lassen Sie prüfen, ob die Rechte des Versicherers nicht längst ausgeschlossen sind.

Rücktritt oder Arglistanfechtung: der Unterschied

Der Versicherer kann sich auf zwei verschiedene Wege stützen, die unterschiedliche Folgen haben. Beim Rücktritt wegen einfacher oder grob fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung greifen die Kausalitäts- und Fristenregeln, die Hinterbliebene schützen. Bleibt die verschwiegene Erkrankung für den Todesfall ohne Bedeutung, bleibt der Versicherer oft leistungspflichtig.

Schärfer ist die Arglistanfechtung nach § 22 VVG in Verbindung mit § 123 BGB. Sie setzt voraus, dass der Versicherte bewusst getäuscht hat, um die Entscheidung des Versicherers zu beeinflussen. Gelingt der Nachweis, gilt der Vertrag von Anfang an als nichtig, und die Kausalitätsgrenze greift nicht. Gerade diesen Vorwurf erhebt der Versicherer gern, obwohl er schwer zu beweisen ist. Die Beweislast für die arglistige Täuschung trägt vollständig der Versicherer, und bloße Vermutungen genügen nicht, zumal der Versicherte sich nicht mehr äußern kann.

Der Versicherer wirft dem Verstorbenen Arglist vor? Diesen schweren Vorwurf muss er beweisen, lassen Sie die Begründung entkräften.

Was Hinterbliebene jetzt tun sollten

Wird die Auszahlung verweigert, kommt es auf ein strukturiertes Vorgehen an. Diese Schritte helfen:

  • Unterlagen sammeln: Stellen Sie den Versicherungsschein, die Bedingungen, das Ablehnungsschreiben und, soweit vorhanden, den ursprünglichen Antrag zusammen.
  • Ablehnungsgrund klären: Lassen Sie feststellen, ob sich der Versicherer auf Rücktritt oder Arglist stützt und worauf genau er den Vorwurf gründet.
  • Kausalität prüfen: Klären Sie, ob die beanstandete Erkrankung mit der Todesursache überhaupt zusammenhängt.
  • Fristen und Hinweis prüfen: Lassen Sie kontrollieren, ob der Versicherer den Hinweis nach § 19 Abs. 5 VVG erteilt und die Fristen gewahrt hat.
  • Nichts vorschnell unterschreiben: Geben Sie keine Erklärung gegenüber dem Versicherer ab, bevor die Rechtslage geklärt ist.

Wie die vorvertragliche Anzeigepflicht und die Streitpunkte rund um die Auszahlung im Detail funktionieren, behandeln wir in eigenen Beiträgen. Bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen unterstützen wir Sie. Einen Überblick über unsere Arbeit finden Sie im Bereich Versicherungsrecht.

Je früher die Ablehnung geprüft wird, desto besser lässt sich die Leistung sichern. Lassen Sie Ihren Fall bewerten, solange die Fristen offen sind.

Rogert & Ulbrich – Ihre Anwälte im Versicherungsrecht

Rogert & Ulbrich vertreten Hinterbliebene bundesweit, wenn der Versicherer die Auszahlung einer Hinterbliebenenrente oder Todesfallleistung verweigert. Als Ansprechpartner steht Rechtsanwalt Dario Kovac, der die Prüf- und Ablehnungsstrategien der Versicherer aus seiner früheren Tätigkeit auf Versichererseite kennt. Diese Innensicht verbinden wir mit der Verbraucherschutz-Erfahrung der Kanzlei aus Großverfahren im Banken-, Kapitalmarkt- und Automobilrecht. So begegnen wir Versicherern auf Augenhöhe.

Wir prüfen das Ablehnungsschreiben und den Vertrag, klären, ob der Versicherer seiner Beweislast nachkommt, und kontrollieren Kausalität, Fristen und Hinweispflicht. Bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen vertreten wir Sie außergerichtlich und, wenn nötig, vor Gericht. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung binden wir frühzeitig ein und holen die Deckungszusage für Sie ein.

Verweigert der Versicherer die Hinterbliebenenrente wegen einer angeblichen Anzeigepflichtverletzung? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Hinterbliebenenrente