Wie die Frist läuft, was die ärztliche Feststellung wirklich verlangt und welche Ausnahmen die Rechtsprechung anerkennt
Ihre Unfallversicherung lehnt die Invaliditätsleistung wegen einer versäumten Frist ab? In vielen Verträgen muss die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden. Wird diese Frist verpasst, kann der Anspruch ausgeschlossen sein, selbst wenn die Invalidität objektiv vorliegt. Doch nicht jede Fristversäumnis schadet: Rogert & Ulbrich prüfen, ob der Versicherer sich überhaupt auf die Frist berufen darf.
Was die 15-Monats-Frist bedeutet – und warum sie so gefährlich ist
Die 15-Monats-Frist ist keine bloße Verjährungsfrist, sondern in der Regel eine Anspruchsvoraussetzung. Das bedeutet: Ist die Frist verstrichen, ohne dass die Invalidität rechtzeitig ärztlich festgestellt und geltend gemacht wurde, entfällt der Anspruch auf die Invaliditätsleistung, selbst wenn die dauerhafte Beeinträchtigung medizinisch eindeutig auf den Unfall zurückgeht.
Genau das macht die Frist so gefährlich. Viele Versicherte gehen davon aus, sie könnten ihre Ansprüche geltend machen, solange die Verjährung nicht eingetreten ist. Bei der Invaliditätsleistung ist das ein Trugschluss. Aus seiner früheren Tätigkeit auf Versichererseite kennt Rechtsanwalt Dario Kovac, wie schnell Versicherer den Einwand der Fristversäumnis erheben, um eine Leistung vollständig zu vermeiden.
Die gute Nachricht: Der Fristeinwand ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Ob er tatsächlich greift, lohnt in fast jedem Fall die genaue Prüfung.
Der Versicherer beruft sich auf eine versäumte Frist? Lassen Sie prüfen, ob der Einwand überhaupt durchgreift, bevor Sie ihn hinnehmen.
Die zwei Fristen: Eintritt und Feststellung der Invalidität
In den Unfallversicherungsbedingungen stehen meist zwei getrennte Fristen, die häufig verwechselt werden:
- Eintritt der Invalidität: Die Invalidität muss innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Unfall eingetreten sein, in vielen Bedingungen innerhalb von zwölf Monaten.
- Ärztliche Feststellung und Geltendmachung: Die Invalidität muss zudem innerhalb einer weiteren Frist ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht werden, klassischerweise innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall.
Wichtig ist: Diese Fristen sind bedingungsabhängig. Neuere oder höherwertige Tarife sehen zum Teil längere Zeiträume vor, etwa 18 oder 24 Monate. Maßgeblich ist immer der Wortlaut Ihres Vertrags. Der erste Schritt ist deshalb ein Blick in Ihre konkreten Versicherungsbedingungen, nicht die Annahme einer pauschalen Frist.
Sie sind unsicher, welche Fristen für Ihren Vertrag gelten? Lassen Sie Ihre Bedingungen prüfen, statt sich auf einen Standardwert zu verlassen.
Was die ärztliche Feststellung wirklich verlangt
Die ärztliche Feststellung ist das Herzstück der Frist. Gemeint ist eine schriftliche ärztliche Aussage, die eine dauerhafte Beeinträchtigung beschreibt und sie auf den Unfall zurückführt. Sie muss erkennen lassen, welche Körperregion oder Funktion betroffen ist und dass die Beeinträchtigung voraussichtlich dauerhaft bleibt.
Die Anforderungen dürfen dabei nach der Rechtsprechung nicht überspannt werden. Die Feststellung muss den genauen Invaliditätsgrad in Prozent nicht beziffern. Es genügt, dass sie die Beeinträchtigung und ihren Zusammenhang mit dem Unfall nachvollziehbar benennt. Ein pauschaler Befund ohne Aussage zur Dauerhaftigkeit oder zur Unfallursache reicht dagegen nicht aus.
In der Praxis scheitern Ansprüche oft daran, dass der behandelnde Arzt zwar eine Verletzung dokumentiert, den dauerhaften Charakter und die Unfallkausalität aber nicht ausdrücklich festhält. Hier lohnt es sich, frühzeitig auf eine vollständige Formulierung hinzuwirken.
Sie sind unsicher, ob ein vorhandener Befund als ärztliche Feststellung genügt? Lassen Sie ihn prüfen, solange die Frist noch läuft.
Geltendmachung gegenüber dem Versicherer
Neben der ärztlichen Feststellung verlangen die Bedingungen die Geltendmachung der Invalidität beim Versicherer innerhalb der Frist. Sie müssen dem Versicherer also fristgerecht mitteilen, dass Sie wegen einer dauerhaften Unfallfolge Ansprüche erheben.
Feststellung und Geltendmachung sind zwei getrennte Schritte. Es reicht nicht, den Unfall lediglich gemeldet zu haben; ebenso wenig genügt eine ärztliche Feststellung, die dem Versicherer nie mitgeteilt wird. Beides muss zusammenkommen und innerhalb der jeweils vereinbarten Frist geschehen.
Gerade weil zwei Voraussetzungen ineinandergreifen, entstehen hier Fehler. Eine klare, dokumentierte Geltendmachung schützt vor dem späteren Einwand, der Anspruch sei nicht rechtzeitig erhoben worden.
Sie haben den Unfall gemeldet, aber keine ausdrückliche Invaliditätsleistung geltend gemacht? Lassen Sie prüfen, ob die Geltendmachung nachgeholt oder gerettet werden kann.
Ausnahmen: wann eine versäumte Frist nicht schadet
Eine verpasste Frist bedeutet nicht automatisch das Ende des Anspruchs. Die Rechtsprechung und das Gesetz kennen mehrere wichtige Ausnahmen:
- Fehlender Fristhinweis: Der Versicherer muss Sie nach der Unfallmeldung auf die Fristen für die ärztliche Feststellung und die Geltendmachung hinweisen (§ 186 VVG). Unterlässt er diesen Hinweis oder erteilt er ihn nicht ordnungsgemäß, kann er sich auf die Fristversäumnis in der Regel nicht berufen.
- Rechtzeitige, aber spät vorgelegte Feststellung: Wurde die ärztliche Feststellung innerhalb der Frist getroffen, kann sie unter Umständen auch dann genügen, wenn sie dem Versicherer erst später vorgelegt wird. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Feststellung, nicht allein der Zugang beim Versicherer.
- Verhalten des Versicherers: Reguliert der Versicherer den Schaden inhaltlich, ohne den Fristeinwand zu erheben, kann es ihm später verwehrt sein, sich nachträglich auf die Fristversäumnis zu berufen.
Ob eine dieser Ausnahmen greift, hängt vom Einzelfall ab. Häufig ist gerade der fehlende oder fehlerhafte Fristhinweis der Punkt, an dem eine scheinbar aussichtslose Ablehnung kippt.
Der Versicherer hat Sie nie ausdrücklich auf die Frist hingewiesen? Das kann Ihren Anspruch retten. Lassen Sie es prüfen.
Was Sie tun sollten, wenn der Versicherer sich auf die Frist beruft
Bei einer Ablehnung wegen Fristversäumnis kommt es auf schnelles und strukturiertes Vorgehen an:
- Bedingungen prüfen: Stellen Sie fest, welche Fristen Ihr Vertrag konkret vorsieht und ab wann sie laufen.
- Fristhinweis kontrollieren: Prüfen Sie, ob und wie der Versicherer Sie nach der Unfallmeldung auf die Fristen hingewiesen hat.
- Ärztliche Feststellung sichern: Beschaffen Sie alle Befunde und klären Sie, ob eine ausreichende Feststellung innerhalb der Frist vorlag.
- Kommunikation dokumentieren: Sammeln Sie den gesamten Schriftverkehr mit dem Versicherer, um sein Regulierungsverhalten belegen zu können.
- Fristen wahren: Lassen Sie zusätzlich prüfen, ob Verjährungs- oder Klagefristen laufen.
Dieser Beitrag gehört zu unserer Übersicht über die Streitpunkte in der privaten Unfallversicherung. Wie die Invaliditätsleistung insgesamt funktioniert und wie der Versicherer über die Gliedertaxe den Invaliditätsgrad bewertet, vertiefen wir in eigenen Beiträgen. Einen Überblick über unsere Arbeit finden Sie auf unserer Seite zur Unfallversicherung.
Je früher der Fristeinwand geprüft wird, desto besser stehen die Chancen. Lassen Sie Ihre Ablehnung bewerten, solange sich noch reagieren lässt.
Rogert & Ulbrich – Ihre Anwälte im Versicherungsrecht
Rogert & Ulbrich vertreten Versicherte bundesweit im Streit mit ihrer privaten Unfallversicherung. Als Ansprechpartner im Versicherungsrecht steht Rechtsanwalt Dario Kovac, der die Prüf- und Ablehnungsstrategien der Versicherer aus seiner früheren Tätigkeit auf Versichererseite kennt. Diese Innensicht verbinden wir mit der Verbraucherschutz-Erfahrung der Kanzlei aus Großverfahren im Banken-, Kapitalmarkt- und Automobilrecht. So begegnen wir Versicherern auf Augenhöhe.
Wir prüfen Ihre Versicherungsbedingungen, die Fristen und vor allem, ob der Versicherer Sie ordnungsgemäß auf die Frist hingewiesen hat. Wir kontrollieren, ob eine ausreichende ärztliche Feststellung rechtzeitig vorlag, und werten das Regulierungsverhalten des Versicherers aus. Außergerichtlich setzen wir Ihre Ansprüche durch; bleibt der Versicherer bei seiner Ablehnung, vertreten wir Sie auch vor Gericht. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung binden wir frühzeitig ein und holen die Deckungszusage für Sie ein.
Hat Ihre Unfallversicherung die Invaliditätsleistung wegen einer versäumten Frist abgelehnt? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.



