Warum der Versicherer nicht auf irgendeinen Beruf verweisen darf, wann eine andere Tätigkeit wirklich vergleichbar ist und wie Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf verteidigen
Darf mich die BU-Versicherung wirklich auf einen anderen Beruf verweisen? Nicht auf irgendeinen: Zulässig ist eine Verweisung nur, wenn Ihr Vertrag sie überhaupt erlaubt und die andere Tätigkeit nach Ausbildung, Erfahrung, Einkommen und sozialer Stellung wirklich vergleichbar ist. Rogert & Ulbrich prüfen die Verweisungsklausel und verteidigen Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit.
Was Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung bedeutet
Verweisung heißt: Der Versicherer erkennt zwar an, dass Sie Ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können, hält Sie aber für fähig, eine andere Tätigkeit auszuüben. Mit diesem Argument verweigert oder beendet er die BU-Rente. Die Verweisung ist damit einer der wirksamsten Hebel des Versicherers, gerade weil die Berufsunfähigkeit als solche oft gar nicht bestritten wird.
Man unterscheidet zwei Formen. Bei der abstrakten Verweisung genügt dem Versicherer ein theoretisch ausübbarer Vergleichsberuf. Bei der konkreten Verweisung knüpft er an eine Tätigkeit an, die Sie tatsächlich aufgenommen haben. Beide Formen unterliegen engen Voraussetzungen.
Aus Mandantensicht lautet die entscheidende Frage: Darf mich die BU-Versicherung wirklich auf einen anderen Beruf verweisen? Die Antwort ist klar: nicht auf irgendeinen. Der Versicherer kann Sie nicht beliebig auf eine andere Tätigkeit verweisen, nur weil Sie diese vielleicht theoretisch ausüben könnten.
Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen. Erstens muss Ihr Vertrag eine Verweisung überhaupt erlauben; maßgeblich ist nicht, was der Versicherer behauptet, sondern was in Ihren Versicherungsbedingungen steht. Zweitens muss die andere Tätigkeit Ihrer bisherigen nach Ausbildung, Erfahrung, Einkommen und sozialer Stellung wirklich vergleichbar sein.
Der Versicherer will Sie auf einen anderen Beruf verweisen? Prüfen Sie zuerst, welche Verweisung Ihr Vertrag überhaupt zulässt.
Welche Vorerkrankungen wirklich anzeigepflichtig sind – und welche nicht
Bei der abstrakten Verweisung hält der Versicherer Sie für fähig, eine andere, vergleichbare Tätigkeit auszuüben, ohne dass Sie diese tatsächlich ausüben müssen. Es genügt ihm der theoretische Verweis auf ein anderes Berufsbild, das Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Diese Form ist für Versicherte besonders nachteilig, weil sie an eine bloße Möglichkeit anknüpft. Viele aktuelle BU-Tarife verzichten deshalb ausdrücklich auf die abstrakte Verweisung. Praktische Bedeutung hat sie heute vor allem in älteren Verträgen und im Nachprüfungsverfahren. Ob sie in Ihrem Vertrag vereinbart ist, lässt sich nur durch einen Blick in die Bedingungen klären.
Aus seiner früheren Tätigkeit auf Versichererseite kennt Rechtsanwalt Dario Kovac, wie Versicherer einen passenden Vergleichsberuf konstruieren. Häufig wird ein Beruf gewählt, der auf dem Papier vergleichbar erscheint, der tatsächlichen Lebensstellung aber nicht standhält.
Der Versicherer beruft sich auf eine abstrakte Verweisung? Prüfen Sie, ob Ihr Tarif diese Klausel überhaupt enthält.
Konkrete Verweisung: wenn Sie tatsächlich einen neuen Beruf ausüben
Bei der konkreten Verweisung knüpft der Versicherer an eine Tätigkeit an, die Sie real aufgenommen haben, etwa nach einer Umschulung oder weil Sie aus wirtschaftlicher Not heraus wieder arbeiten. Sie ist auch in Tarifen möglich, die auf die abstrakte Verweisung verzichten.
Aber auch hier gilt eine klare Grenze: Die neue Tätigkeit muss Ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechen. Maßgeblich ist dabei nicht die bloße Berufsbezeichnung, sondern die konkrete Ausgestaltung der neuen Tätigkeit, also Aufgaben, Anforderungen, Arbeitszeit und Verdienst. Eine deutlich geringer bezahlte oder gesellschaftlich niedriger bewertete Tätigkeit dürfen Sie ausüben, ohne Ihren Anspruch zu verlieren. Wer aus finanzieller Notlage einen schlechter gestellten Job annimmt, gibt damit nicht automatisch seine BU-Rente auf.
Der Versicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die neue Tätigkeit vergleichbar ist. Allein die Tatsache, dass Sie wieder arbeiten, genügt nicht.
Sie arbeiten trotz Berufsunfähigkeit wieder? Lassen Sie prüfen, ob die neue Tätigkeit Ihrer Lebensstellung entspricht, bevor der Versicherer die Rente streicht.
Wann eine andere Tätigkeit wirklich vergleichbar ist
Ob abstrakt oder konkret: Eine Verweisung ist nur zulässig, wenn der Vergleichsberuf Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Der Versicherer darf Sie also nicht auf irgendeine Tätigkeit verweisen, sondern nur auf eine, die nach mehreren Kriterien wirklich vergleichbar ist:
- Ausbildung und Qualifikation: Der Vergleichsberuf darf keine Fähigkeiten voraussetzen, die Sie nicht haben, und nicht deutlich unter Ihrem Ausbildungsniveau liegen.
- Berufserfahrung: Maßgeblich sind Ihre bisherigen Kenntnisse und Ihre tatsächliche berufliche Erfahrung, nicht ein erst neu zu erlernender Beruf.
- Einkommen: Der Vergleichsberuf muss ein Einkommen ermöglichen, das spürbar nicht hinter Ihrem bisherigen zurückbleibt. Eine erhebliche Einkommenseinbuße müssen Sie nicht hinnehmen.
- Soziale Stellung: Auch Ansehen und Wertschätzung der Tätigkeit zählen. Eine Verweisung von einer qualifizierten auf eine deutlich geringer bewertete Tätigkeit scheitert regelmäßig.
Hinzu kommt die konkrete Ausgestaltung der neuen Tätigkeit. Es genügt nicht, dass ein Beruf auf dem Papier passt; entscheidend ist, wie er tatsächlich aussieht, also welche Aufgaben, Belastungen und Arbeitszeiten er mit sich bringt. Maßstab ist dabei immer Ihre konkrete frühere Tätigkeit, nicht ein abstraktes Berufsbild. Versicherer setzen genau hier an und stellen die zuletzt ausgeübte Tätigkeit gern vereinfacht dar, um den Vergleichsberuf passend erscheinen zu lassen. Eine präzise Beschreibung Ihres früheren Arbeitsalltags ist deshalb der wichtigste Baustein der Verteidigung.
Der angebotene Vergleichsberuf ist schlechter bezahlt oder niedriger qualifiziert? Eine solche Verweisung müssen Sie nicht hinnehmen – lassen Sie sie prüfen.
Verweisung im Nachprüfungsverfahren
Besonders häufig taucht die Verweisung im Nachprüfungsverfahren auf. Hat der Versicherer die Berufsunfähigkeit einmal anerkannt und gezahlt, prüft er später, ob die Voraussetzungen noch vorliegen. Will er die Leistung einstellen, gelten strenge Regeln (§ 174 VVG).
Der Versicherer darf die Zahlung nur einstellen, wenn sich Ihr Gesundheitszustand nachweisbar verbessert hat oder Sie eine neue, vergleichbare Tätigkeit aufgenommen haben. Die Beweislast für diese Veränderung trägt allein der Versicherer. Außerdem wird eine Leistungseinstellung erst durch eine förmliche, nachvollziehbare Mitteilung und mit Frist wirksam. Eine bloße Behauptung, Sie könnten wieder arbeiten, reicht nicht.
Bei Selbstständigen kommt ein weiterer Streitpunkt hinzu: Der Versicherer argumentiert oft, der Betrieb lasse sich zumutbar umorganisieren, sodass keine Berufsunfähigkeit vorliege. Eine solche Umorganisation muss aber wirtschaftlich sinnvoll und tatsächlich durchführbar sein, nicht bloß theoretisch denkbar.
Der Versicherer will Ihre laufende Rente einstellen? Verlangen Sie eine konkrete Begründung – die Beweislast für eine Veränderung liegt bei ihm.
So verteidigen Sie Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit
Im Streit um die Verweisung entscheidet die Tätigkeitsbeschreibung. Mit diesen Schritten sichern Sie Ihre Position:
- Tätigkeit präzise dokumentieren: Beschreiben Sie Ihren früheren Arbeitsalltag detailliert, mit Aufgaben, Verantwortung, körperlichen und geistigen Anforderungen und zeitlichen Anteilen.
- Bedingungen prüfen: Stellen Sie fest, ob Ihr Tarif die abstrakte Verweisung zulässt oder darauf verzichtet.
- Vergleichsberuf hinterfragen: Prüfen Sie, ob der angebotene Beruf in Einkommen und Wertschätzung Ihrer Lebensstellung wirklich entspricht.
- Beweislast einfordern: Im Nachprüfungsverfahren muss der Versicherer eine Veränderung nachweisen. Verlangen Sie eine konkrete, nachvollziehbare Begründung.
- Nichts vorschnell bestätigen: Geben Sie keine Erklärung zu einer neuen Tätigkeit ab, bevor deren Auswirkung auf Ihren Anspruch geklärt ist.
Bestätigen Sie keine Verweisung, bevor Sie wissen, ob sie überhaupt zulässig ist.
Dieser Beitrag gehört zu unserer Übersicht über die fünf häufigsten Ablehnungsgründe in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Wie der Versicherer mit der Anzeigepflicht und dem Leistungsantrag arbeitet, vertiefen wir in eigenen Beiträgen. Einen Überblick über unsere Arbeit finden Sie auf unserer Seite zum Versicherungsrecht.
Je früher die Verweisungsklausel geprüft wird, desto besser lässt sich Ihre Tätigkeit verteidigen. Lassen Sie Ihren Fall bewerten, solange die Fristen offen sind.
Rogert & Ulbrich – Ihre Anwälte im Versicherungsrecht
Rogert & Ulbrich vertreten Versicherte bundesweit im Streit um die Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Als Ansprechpartner im Versicherungsrecht steht Rechtsanwalt Dario Kovac, der die Prüf- und Verweisungsstrategien der Versicherer aus seiner früheren Tätigkeit auf Versichererseite kennt. Diese Innensicht verbinden wir mit der Verbraucherschutz-Erfahrung der Kanzlei aus Großverfahren im Banken-, Kapitalmarkt- und Automobilrecht. So begegnen wir Versicherern auf Augenhöhe.
Wir prüfen Ihre Versicherungsbedingungen und die Verweisungsklausel, bewerten den angebotenen Vergleichsberuf an Ihrer Lebensstellung und kontrollieren im Nachprüfungsverfahren, ob der Versicherer die erforderliche Veränderung tatsächlich nachweist. Außergerichtlich setzen wir Ihre Ansprüche gegenüber dem Versicherer durch. Bleibt er bei seiner Verweisung, vertreten wir Sie auch vor Gericht. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung binden wir frühzeitig ein und holen die Deckungszusage für Sie ein.
Will Ihre BU-Versicherung Sie auf einen anderen Beruf verweisen oder Ihre laufende Rente einstellen? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.


