PKV – Millionen Beitragserhöhungen unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 16.12.2020 und am 14.04.2021 zugunsten von Millionen Privatversicherten entschieden. Die üblichen Beitragserhöhungen privater Krankenversicherer waren unzulässig. Beitragserhöhungen müssen danach ausreichend begründet werden, damit die Versicherten die Erhöhung nachvollziehen können.

Betroffen von dieser Entscheidung des BGH sind fast alle Privaten Krankenversicherungen (PKV).

Warum sind Beitragserhöhungen der PKV unwirksam?

Privatversicherer erhöhen fast jedes Jahr die Versicherungsbeiträge. Für eine wirksame Beitragserhöhung muss die Erhöhung jedoch nach § 203 Ab. 5 VVG ausführlich begründet werden. § 203 Abs. 5 VV besagt: „Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Viele Privatversicherer erhöhen die Beiträge jedoch nur mit pauschalen und floskelhaften Begründungen. Die Folge: Millionen von Privatversicherten können zu viel gezahlte Beiträge zurückverlangen!

Des Weiteren müssen die sogenannten Schwellenwerte berücksichtigt werden: Dies bedeutet, dass Privatversicherer die Beiträge nur erhöhen können, wenn sie auch nachweisen, dass die Krankenkosten oder die Lebenserwartung der jeweiligen Versicherten gestiegen sind. Durch das Gesetz werden dafür entsprechende Schwellenwerte vorgegeben, welche nicht überschritten werden dürfen. Die Versicherer können die Beiträge laut Gesetz erst erhöhen, wenn die Krankheitskosten um mehr als 10 Prozent über den kalkulierten Ausgaben liegen. Bei der kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeit muss ein Schwellenwert von 5 Prozent überschritten sein (§§ 203 Abs. 2 VVG, 155 Ab. 3 VAG).

Zudem muss die Beitragserhöhung auch durch einen unabhängigen Treuhänder geprüft werden. Dieser überprüft die Berechnungsgrundlage der entsprechenden Beitragserhöhung. Anschließend stimmt er der Erhöhung entweder zu oder widerspricht dieser.

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