Warum der Nachweis des Einbruchs, die Stehlgutliste und versteckte Klauseln über Ihre Entschädigung entscheiden
Nach einem Einbruch kürzt oder verweigert die Hausratversicherung die Leistung? Streit entsteht fast immer an denselben Stellen: am Nachweis des Einbruchs, an der Stehlgutliste, an einer Unterversicherung, an den Grenzen für Wertsachen und am Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Rogert & Ulbrich prüfen die Ablehnung und setzen Ihre Ansprüche gegenüber dem Versicherer durch.
Was die Hausratversicherung nach einem Einbruch leistet
Die Hausratversicherung ersetzt bewegliche Gegenstände in der Wohnung, wenn sie durch eine versicherte Gefahr zerstört, beschädigt oder entwendet werden. Nach einem Einbruch sind vor allem drei Fälle wichtig: der Einbruchdiebstahl, der Raub und der Vandalismus, den der Täter im Zusammenhang mit dem Einbruch anrichtet. Ersetzt wird in der Regel der Wiederbeschaffungswert, also der Betrag für gleichwertige neue Sachen.
So weit die Theorie. In der Praxis setzt der Versicherer an mehreren Punkten an, um die Entschädigung zu kürzen oder ganz zu verweigern. Die wichtigsten sind der Nachweis des Einbruchs, die Stehlgutliste, die Unterversicherung, die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen und der Vorwurf grober Fahrlässigkeit.
Aus seiner früheren Tätigkeit auf Versichererseite kennt Rechtsanwalt Dario Kovac diese Prüfpunkte. Wer sie kennt, kann einer Kürzung gezielt begegnen.
Die Versicherung kürzt oder verweigert nach dem Einbruch? Akzeptieren Sie die Begründung nicht ungeprüft, denn eine Leistungsablehnung des Versicherers ist häufig angreifbar.
Beweispflichten: das äußere Bild des Einbruchs
Der häufigste Streitpunkt ist der Nachweis, dass überhaupt ein Einbruchdiebstahl vorlag. Sie müssen den Einbruch nicht lückenlos beweisen, aber das sogenannte äußere Bild eines Einbruchdiebstahls darlegen. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn Sie Tatsachen nachweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Einbruch schließen lassen, also typischerweise Einbruchspuren und das Fehlen der Sachen.
Gelingt Ihnen dieser Nachweis, ist der Versicherer am Zug. Er kann die Leistung nur verweigern, wenn er seinerseits eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür beweist, dass der Einbruch nur vorgetäuscht war. Der bloße Verdacht oder das Fehlen eindeutiger Spuren reichen dafür nicht aus.
Deshalb sind die Spuren am Tatort so wichtig. Aufgebrochene Fenster, Hebelmarken an Türen oder beschädigte Schlösser sind der Kern Ihres Nachweises. Werden sie vorschnell beseitigt, wird der Nachweis unnötig schwer.
Der Versicherer bestreitet den Einbruch oder unterstellt eine Vortäuschung? Sichern Sie alle Spuren und lassen Sie die Beweislage prüfen.
Die Stehlgutliste und die Meldung bei der Polizei
Nach einem Einbruch treffen Sie mehrere Obliegenheiten. Zwei sind besonders wichtig: Sie müssen den Einbruch unverzüglich bei der Polizei anzeigen und dem Versicherer sowie der Polizei ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einreichen, die sogenannte Stehlgutliste. Diese Liste dient auch der Fahndung und darf deshalb nicht zu spät kommen.
Fehler bei diesen Obliegenheiten nutzt der Versicherer gern aus. Eine verspätete, unvollständige oder erst nachträglich ergänzte Stehlgutliste stellt er als Obliegenheitsverletzung dar. Ob daraus wirklich eine Leistungskürzung folgt, ist jedoch eine Frage der Vertragsauslegung und Obliegenheitsverletzungen.
Denn die Folgen richten sich nach § 28 VVG. Vollständig leistungsfrei wird der Versicherer nur bei vorsätzlicher Verletzung. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung nur entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen, bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt er voll leistungspflichtig. Zusätzlich muss die Verletzung für die Feststellung des Schadens überhaupt ursächlich gewesen sein.
Der Versicherer beruft sich auf eine fehlerhafte Stehlgutliste? Eine vollständige Leistungsverweigerung ist dabei häufig unzulässig.
Unterversicherung und die Wertgegenstände-Klausel
Zwei weitere Klauseln entscheiden über die Höhe der Entschädigung und werden oft unterschätzt:
- Unterversicherung: Ist die Versicherungssumme niedriger als der tatsächliche Wert des gesamten Hausrats, liegt eine Unterversicherung vor. Der Versicherer kürzt dann nach § 75 VVG anteilig, und zwar auch bei kleineren Schäden. Ist der Hausrat nur zur Hälfte versichert, wird auch der Einbruchschaden nur zur Hälfte ersetzt. Ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht, meist an eine Versicherungssumme je Quadratmeter geknüpft, schließt diese Kürzung aus.
- Wertgegenstände-Klausel: Für Wertsachen wie Schmuck, Bargeld, Edelmetalle oder hochwertige Uhren sehen die Bedingungen häufig Entschädigungsgrenzen vor, etwa einen bestimmten Prozentsatz der Versicherungssumme. Höhere Beträge sind oft nur ersetzt, wenn die Sachen in einem anerkannten Wertschutzschrank aufbewahrt wurden.
Beide Klauseln führen dazu, dass die ausgezahlte Summe deutlich unter dem tatsächlichen Verlust liegen kann. Wichtig ist deshalb, die Versicherungssumme und die Grenzen für Wertsachen zu kennen und die Berechnung des Versicherers nachzuvollziehen. Nicht jede Kürzung ist berechtigt.
Der Versicherer kürzt wegen Unterversicherung oder Wertgrenzen? Lassen Sie die Berechnung überprüfen, bevor Sie sie akzeptieren.
Grobe Fahrlässigkeit: das gekippte Fenster
Ein Dauerbrenner ist der Vorwurf, Sie hätten den Einbruch grob fahrlässig ermöglicht, etwa durch ein gekipptes oder offen stehendes Fenster oder einen unter der Fußmatte versteckten Schlüssel. Der Versicherer stützt sich dann auf § 81 VVG, der die Herbeiführung des Versicherungsfalls betrifft.
Auch hier gilt eine klare Abstufung. Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer voll leistungspflichtig. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung nur in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht, nicht automatisch auf null. Ob ein gekipptes Fenster überhaupt grob fahrlässig ist, hängt zudem von den Umständen ab, etwa von der Erreichbarkeit des Fensters.
Wichtig ist außerdem: Viele moderne Tarife verzichten ausdrücklich auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit oder mildern ihn ab. Ob Ihr Vertrag eine solche Klausel enthält, ergibt sich aus Ihren Bedingungen und kann den Vorwurf von vornherein entkräften.
Der Versicherer wirft Ihnen grobe Fahrlässigkeit vor? Prüfen Sie, ob Ihr Tarif diesen Einwand überhaupt zulässt und ob eine volle Kürzung gerechtfertigt ist.
Sofort dokumentieren: was Sie nach dem Einbruch festhalten sollten
Unmittelbar nach einem Einbruch entscheidet Ihre Dokumentation darüber, ob Sie spätere Einwände des Versicherers entkräften können. Was Sie jetzt festhalten, lässt sich später kaum nachholen. Diese Schritte sind sofort wichtig:
- Polizei rufen und Anzeige erstatten: Melden Sie den Einbruch sofort und lassen Sie sich das Aktenzeichen geben.
- Spuren und Schäden fotografieren: Halten Sie Einbruchspuren sowie beschädigte Türen, Fenster und Schlösser aus mehreren Perspektiven fest, bevor Sie etwas verändern oder reparieren lassen.
- Versicherer unverzüglich informieren: Melden Sie den Schaden zeitnah und nachweisbar.
- Erste Stehlgutliste erstellen: Fertigen Sie möglichst früh ein Verzeichnis der entwendeten Sachen für Polizei und Versicherer an und ergänzen Sie es, sobald Ihnen weitere Verluste auffallen.
- Kaufbelege sichern: Sammeln Sie Kaufbelege, Rechnungen, Fotos, Seriennummern und Gutachten, besonders für Schmuck, Uhren, Bargeldnachweise und andere Wertsachen.
- Police prüfen: Klären Sie Versicherungssumme, einen etwaigen Unterversicherungsverzicht und die Grenzen für Wertsachen.
Diese Dokumentation ist kein Selbstzweck. An genau denselben Punkten setzen später die Einwände des Versicherers an. Fehlen Fotos der Einbruchspuren, bestreitet er das äußere Bild des Einbruchs oder unterstellt eine Vortäuschung. Ist die Stehlgutliste unklar oder unvollständig, wertet er das als Obliegenheitsverletzung. Fehlen Belege für Schmuck oder Bargeld, beruft er sich auf die Wertgrenzen. Und war ein Fenster gekippt, folgt der Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Wer von Anfang an sauber dokumentiert, nimmt diesen Einwänden von vornherein die Grundlage.
Dieser Beitrag gehört zu unserer Reihe zur Sachversicherung. Wie die Wohngebäudeversicherung bei Wasser- und Sturmschäden greift, behandeln wir in einem eigenen Beitrag. Einen Überblick über unsere Arbeit finden Sie im Bereich Versicherungsrecht.
Je früher der Fall geprüft wird, desto besser lassen sich Spuren und Ansprüche sichern. Lassen Sie Ihre Ablehnung bewerten, solange sich noch reagieren lässt.
Rogert & Ulbrich – Ihre Anwälte im Versicherungsrecht
Rogert & Ulbrich vertreten Versicherte bundesweit im Streit mit ihrer Hausratversicherung. Als Ansprechpartner steht Rechtsanwalt Dario Kovac, der die Prüf- und Ablehnungsstrategien der Versicherer aus seiner früheren Tätigkeit auf Versichererseite kennt. Diese Innensicht verbinden wir mit der Verbraucherschutz-Erfahrung der Kanzlei aus Großverfahren im Banken-, Kapitalmarkt- und Automobilrecht. So begegnen wir Versicherern auf Augenhöhe.
Wir prüfen Ihr Ablehnungsschreiben und die Versicherungsbedingungen, bewerten die Beweislage zum äußeren Bild des Einbruchs und kontrollieren jede Kürzung wegen Stehlgutliste, Unterversicherung, Wertgrenzen oder grober Fahrlässigkeit. Bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen vertreten wir Sie außergerichtlich und, wenn nötig, vor Gericht. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung binden wir frühzeitig ein und holen die Deckungszusage für Sie ein.
Hat Ihre Hausratversicherung nach einem Einbruch abgelehnt oder gekürzt? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.



