Welche Vorerkrankungen Sie angeben müssen, wann der Versicherer seine Rechte verliert und wo die Grenze zur Arglist verläuft
Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung wirft Ihnen vor, beim Abschluss eine Erkrankung verschwiegen zu haben? Eine Anzeigepflichtverletzung führt nur dann zum Verlust des Schutzes, wenn der Versicherer konkret danach gefragt hat, Sie ein Verschulden trifft und er Sie ordnungsgemäß auf die Folgen hingewiesen hat. Rogert & Ulbrich prüfen, ob der Vorwurf trägt, und verteidigen Ihren Versicherungsschutz.
Was die vorvertragliche Anzeigepflicht überhaupt verlangt
Die vorvertragliche Anzeigepflicht verpflichtet Sie, beim Abschluss der Versicherung bestimmte Umstände wahrheitsgemäß anzugeben. Geregelt ist das in § 19 VVG. Entscheidend ist eine Einschränkung, die viele Versicherte nicht kennen: Sie müssen nur angeben, wonach der Versicherer ausdrücklich und in Textform gefragt hat.
Seit der Reform des Versicherungsvertragsrechts gibt es keine allgemeine, spontane Anzeigepflicht mehr. Früher mussten Versicherte von sich aus alle gefahrerheblichen Umstände nennen. Heute trägt der Versicherer das Risiko unklarer oder fehlender Fragen. Was er nicht konkret abfragt, kann er Ihnen später kaum vorwerfen.
Diese Verschiebung ist der Ausgangspunkt jeder Verteidigung. Bevor man über Vorerkrankungen spricht, lohnt der Blick in den Antrag: Wie genau war die Frage formuliert?
Der Versicherer wirft Ihnen falsche Angaben vor? Prüfen Sie zuerst, ob die Gesundheitsfragen klar und in Textform gestellt waren.
Welche Vorerkrankungen wirklich anzeigepflichtig sind – und welche nicht
Anzeigepflichtig ist nur, was der Versicherer erfragt hat, und das auch nur im Rahmen der konkreten Frage. Daraus ergeben sich mehrere praktische Grenzen:
- Klare Fragen: Eine unklare oder mehrdeutige Frage geht zulasten des Versicherers. Verstehen mehrere Versicherte sie unterschiedlich, kann er aus einer vermeintlich falschen Antwort meist nichts herleiten.
- Abgefragte Zeiträume: Fragt der Versicherer nach Behandlungen der letzten fünf Jahre, sind ältere Umstände nicht anzeigepflichtig. Halten Sie sich an den abgefragten Zeitraum, machen Sie keinen Fehler.
- Bagatellen: Eine einmalige Erkältung oder eine folgenlose Bagatelle ist regelmäßig nicht relevant, sofern der Versicherer nicht ausdrücklich danach gefragt hat.
- Kenntnis des Vermittlers: Hat ein Versicherungsvermittler beim Ausfüllen geraten, eine Angabe wegzulassen, kann sein Wissen dem Versicherer zugerechnet werden. Die Rechtsprechung sieht den Vermittler insoweit als Auge und Ohr des Versicherers.
Versicherer stellen im Leistungsfall dennoch gern jede nicht genannte Diagnose als verschwiegenen Umstand dar. Diese Strategie kennt Rechtsanwalt Dario Kovac aus seiner früheren Tätigkeit auf Versichererseite. Ob der Vorwurf trägt, entscheidet sich an der konkreten Frageformulierung, nicht an der bloßen Existenz einer alten Diagnose.
Sie sind unsicher, ob eine Vorerkrankung anzeigepflichtig war? Lassen Sie Antrag und Frageformulierung prüfen, bevor Sie gegenüber dem Versicherer Stellung nehmen.
Die Rechtsfolgen: Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung
Welche Rechte der Versicherer hat, hängt entscheidend von Ihrem Verschulden ab. Das Gesetz staffelt die Folgen:
- Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit: Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten (§ 19 Abs. 2 VVG). Bei grober Fahrlässigkeit entfällt das Rücktrittsrecht aber, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
- Einfache Fahrlässigkeit: Hier darf der Versicherer nur kündigen (§ 19 Abs. 3 VVG) und nicht rückwirkend zurücktreten.
- Kein Verschulden: Konnten Sie den Umstand nicht kennen, bleiben Ihnen Rücktritt und Kündigung erspart. Möglich ist allenfalls eine Vertragsanpassung für die Zukunft.
Hinzu kommt die Kausalität. Nach § 21 Abs. 2 VVG bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der verschwiegene Umstand weder für den Eintritt der Berufsunfähigkeit noch für deren Umfang ursächlich war. Eine verschwiegene Knieverletzung rechtfertigt also keine Leistungsverweigerung, wenn Sie wegen einer psychischen Erkrankung berufsunfähig sind. Diese Kausalitätsgrenze gilt allerdings nicht bei Arglist.
Der Versicherer beruft sich auf einen Rücktritt? Prüfen Sie, ob die verschwiegene Erkrankung mit Ihrer Berufsunfähigkeit überhaupt zusammenhängt.
Wann der Versicherer seine Rechte verliert
Selbst wenn eine Anzeigepflichtverletzung vorliegt, kann der Versicherer seine Rechte verlieren. Drei Punkte sind in der Praxis besonders wichtig:
- Hinweispflicht: Der Versicherer muss Sie bei Antragstellung durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben (§ 19 Abs. 5 VVG). Fehlt dieser Hinweis oder ist er versteckt, kann er sich auf Rücktritt und Kündigung in der Regel nicht berufen.
- Fristen: Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats ausüben, nachdem er von der Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erlangt hat (§ 21 Abs. 1 VVG). Außerdem sind die Rechte nach fünf Jahren, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung nach zehn Jahren, ausgeschlossen (§ 21 Abs. 3 VVG).
- Fehlende Kausalität: Der Versicherer bleibt trotz Verletzung leistungspflichtig, wenn der Umstand für Ihre Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung war.
Genau diese Punkte werden in Ablehnungsschreiben oft übergangen. Es lohnt sich, das Schreiben Zeile für Zeile gegen die gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen, statt den Vorwurf hinzunehmen.
Liegt ein Hinweis nach § 19 Abs. 5 VVG vor und sind die Fristen gewahrt? Diese Frage entscheidet oft über den gesamten Versicherungsschutz.
Einfache Anzeigepflichtverletzung oder Arglist? Die entscheidende Abgrenzung
Die schärfste Variante ist die Arglistanfechtung nach § 22 VVG in Verbindung mit § 123 BGB. Sie unterscheidet sich grundlegend von der einfachen Anzeigepflichtverletzung.
Arglist setzt ein subjektives Element voraus: Sie müssen bewusst falsche Angaben gemacht und dabei zumindest billigend in Kauf genommen haben, die Entscheidung des Versicherers zu beeinflussen. Das bloße Vergessen einer Behandlung oder ein Missverständnis genügt dafür nicht. Die Rechtsprechung verlangt einen konkreten Nachweis dieser Täuschungsabsicht und lässt pauschale Behauptungen nicht ausreichen.
Die Folgen der Arglist sind hart: Der Vertrag gilt von Anfang an als nichtig, die Kausalitätsgrenze greift nicht, und die Anfechtung ist bis zu zehn Jahre möglich. Versicherer greifen deshalb gern zu diesem Vorwurf, auch wenn die Voraussetzungen fehlen. Entscheidend ist aber: Die Beweislast für die arglistige Täuschung trägt vollständig der Versicherer.
Der Versicherer wirft Ihnen Arglist vor? Diesen schweren Vorwurf muss er beweisen – lassen Sie die Begründung anwaltlich entkräften.
Was Sie tun sollten, wenn der Versicherer den Vorwurf erhebt
Wirft Ihnen der Versicherer eine Anzeigepflichtverletzung vor, kommt es auf strukturiertes Vorgehen an. Diese Schritte sind jetzt wichtig:
- Antrag und Fragen sichern: Beschaffen Sie eine Kopie Ihres Versicherungsantrags und prüfen Sie, wie die Gesundheitsfragen konkret formuliert waren.
- Hinweis und Fristen prüfen: Klären Sie, ob der Versicherer den Hinweis nach § 19 Abs. 5 VVG erteilt und die Monatsfrist eingehalten hat.
- Ursächlichkeit klären: Stellen Sie fest, ob die beanstandete Erkrankung mit Ihrer Berufsunfähigkeit überhaupt zusammenhängt.
- Arglistvorwurf nicht hinnehmen: Behauptet der Versicherer Arglist, verlangen Sie eine konkrete Begründung. Pauschale Vorwürfe reichen nicht aus.
- Nichts unbedacht erklären: Geben Sie keine schriftlichen Stellungnahmen ab, bevor die Rechtslage geklärt ist. Unbedachte Formulierungen liefern dem Versicherer Argumente.
Unterschreiben oder bestätigen Sie nichts, bevor Sie wissen, welche Folgen Ihre Erklärung hat.
Dieser Beitrag gehört zu unserer Übersicht über die fünf häufigsten Ablehnungsgründe in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Wie der Versicherer mit Verweisung und Leistungsantrag arbeitet, vertiefen wir in eigenen Beiträgen. Einen Überblick über unsere Arbeit finden Sie auf unserer Seite zum Versicherungsrecht.
Je früher der Vorwurf geprüft wird, desto besser. Lassen Sie Ihren Fall bewerten, solange die Fristen für eine Reaktion offen sind.
Rogert & Ulbrich – Ihre Anwälte im Versicherungsrecht
Rogert & Ulbrich verteidigen Versicherte bundesweit gegen den Vorwurf der Anzeigepflichtverletzung. Als Ansprechpartner im Versicherungsrecht steht Rechtsanwalt Dario Kovac, der die Prüf- und Ablehnungsstrategien der Versicherer aus seiner früheren Tätigkeit auf Versichererseite kennt. Diese Innensicht verbinden wir mit der Verbraucherschutz-Erfahrung der Kanzlei aus Großverfahren im Banken-, Kapitalmarkt- und Automobilrecht. So begegnen wir Versicherern auf Augenhöhe.
Wir beschaffen Antrag und Versicherungsbedingungen, prüfen die Frageformulierung, die Hinweispflicht und die Fristen und bewerten, ob der Vorwurf des Versicherers überhaupt trägt. Außergerichtlich setzen wir Ihren Versicherungsschutz gegenüber dem Versicherer durch. Bleibt er bei seinem Standpunkt, vertreten wir Sie auch vor Gericht. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung binden wir frühzeitig ein und holen die Deckungszusage für Sie ein.
Hat Ihre BU-Versicherung den Vertrag wegen einer angeblichen Anzeigepflichtverletzung angefochten oder die Leistung verweigert? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.

