Anfechtung wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung – was bei der BU wirklich zählt

Welche Vorerkrankungen Sie angeben müssen, warum unscharfe Fragen zulasten des Versicherers gehen und wo die Grenze zur Arglist verläuft

Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung wirft Ihnen vor, beim Abschluss eine Erkrankung verschwiegen zu haben? Eine Anzeigepflichtverletzung führt nur dann zum Verlust des Schutzes, wenn der Versicherer konkret danach gefragt hat, Sie ein Verschulden trifft und er Sie ordnungsgemäß auf die Folgen hingewiesen hat. Gerade bei unscharfen Fragen, Bagatellen und alten Beschwerden trägt der Vorwurf oft nicht. Rogert & Ulbrich prüfen, ob er standhält, und verteidigen Ihren Versicherungsschutz.

Was die vorvertragliche Anzeigepflicht überhaupt verlangt

Die vorvertragliche Anzeigepflicht verpflichtet Sie, beim Abschluss der Versicherung bestimmte Umstände wahrheitsgemäß anzugeben. Geregelt ist das in § 19 VVG. Entscheidend ist eine Einschränkung, die viele Versicherte nicht kennen: Sie müssen nur angeben, wonach der Versicherer ausdrücklich und in Textform gefragt hat.

Seit der Reform des Versicherungsvertragsrechts gibt es keine allgemeine, spontane Anzeigepflicht mehr. Heute trägt der Versicherer das Risiko unklarer oder fehlender Fragen. Was er nicht konkret abfragt, kann er Ihnen später kaum vorwerfen. Der erste Schritt jeder Verteidigung ist deshalb der Blick in den Antrag: Wie genau war die Frage formuliert?

Aus seiner früheren Tätigkeit auf Versichererseite kennt Rechtsanwalt Dario Kovac, wie im Leistungsfall rückwirkend nach Anhaltspunkten gesucht wird. Ob daraus eine berechtigte Leistungsablehnung wird, entscheidet sich an der konkreten Frageformulierung.

Der Versicherer wirft Ihnen falsche Angaben vor? Prüfen Sie zuerst, ob die Gesundheitsfragen klar und in Textform gestellt waren.

Welche Vorerkrankungen wirklich anzeigepflichtig sind – Beispiele aus der Praxis

Anzeigepflichtig ist nur, was der Versicherer erfragt hat, und das auch nur im Rahmen der konkreten Frage. Einige typische Streitkonstellationen zeigen, wie eng das zu verstehen ist:

  • Unscharfe Gesundheitsfragen: Fragt der Versicherer allgemein nach Beschwerden oder Beeinträchtigungen, ohne dies zu konkretisieren, geht die Unklarheit zu seinen Lasten. Verstehen verständige Versicherte eine Frage unterschiedlich, kann er aus einer vermeintlich falschen Antwort meist nichts herleiten.
  • Bagatellerkrankungen: Eine einmalige Erkältung, ein grippaler Infekt oder eine folgenlose Prellung sind regelmäßig nicht relevant, wenn nicht ausdrücklich danach gefragt wurde. Solche Bagatellen als schwere Täuschung darzustellen, trägt selten.
  • Alte Beschwerden: Fragt der Versicherer nach Behandlungen der letzten fünf Jahre, sind ältere, ausgeheilte Beschwerden nicht anzeigepflichtig. Wer sich an den abgefragten Zeitraum hält, macht keinen Fehler.
  • Psychische Vorerkrankungen: Besonders häufig ist der Streit um nicht angegebene psychische Behandlungen, etwa einzelne Beratungsgespräche, eine kurze Krise oder eine zurückliegende, leichte depressive Episode. Hier kommt es genau darauf an, wonach gefragt wurde, ob eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorlag und ob Sie die Bedeutung überhaupt erkennen konnten. Pauschale Vorwürfe greifen auch hier nicht.
  • Kenntnis des Vermittlers: Hat ein Vermittler beim Ausfüllen geraten, eine Angabe wegzulassen, kann sein Wissen dem Versicherer zugerechnet werden. Die Rechtsprechung sieht den Vermittler insoweit als Auge und Ohr des Versicherers.

Versicherer stellen im Leistungsfall dennoch gern jede nicht genannte Diagnose als verschwiegenen Umstand dar. Ob der Vorwurf trägt, entscheidet sich an der konkreten Frage, nicht an der bloßen Existenz einer alten Diagnose.

Sie sind unsicher, ob eine Vorerkrankung anzeigepflichtig war? Lassen Sie Antrag und Frageformulierung prüfen, bevor Sie Stellung nehmen.

Die Rechtsfolgen: Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung

Welche Rechte der Versicherer hat, hängt entscheidend von Ihrem Verschulden ab. Das Gesetz staffelt die Folgen:

  • Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit: Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten (§ 19 Abs. 2 VVG). Bei grober Fahrlässigkeit entfällt das Rücktrittsrecht, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
  • Einfache Fahrlässigkeit: Hier darf der Versicherer nur kündigen (§ 19 Abs. 3 VVG) und nicht rückwirkend zurücktreten.
  • Kein Verschulden: Konnten Sie den Umstand nicht kennen, bleiben Ihnen Rücktritt und Kündigung erspart. Möglich ist allenfalls eine Vertragsanpassung für die Zukunft.

Hinzu kommt die Kausalität. Nach § 21 Abs. 2 VVG bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der verschwiegene Umstand weder für den Eintritt der Berufsunfähigkeit noch für deren Umfang ursächlich war. Eine verschwiegene Knieverletzung rechtfertigt also keine Leistungsverweigerung, wenn Sie wegen einer psychischen Erkrankung berufsunfähig sind. Diese Grenze gilt jedoch nicht bei Arglist.

Der Versicherer beruft sich auf einen Rücktritt? Prüfen Sie, ob die verschwiegene Erkrankung mit Ihrer Berufsunfähigkeit überhaupt zusammenhängt.

Wann der Versicherer seine Rechte verliert

Selbst wenn eine Anzeigepflichtverletzung vorliegt, kann der Versicherer seine Rechte verlieren. Drei Punkte sind in der Praxis besonders wichtig:

  • Hinweispflicht: Der Versicherer muss Sie bei Antragstellung durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben (§ 19 Abs. 5 VVG). Fehlt dieser Hinweis oder ist er versteckt, kann er sich auf Rücktritt und Kündigung in der Regel nicht berufen.
  • Fristen: Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben (§ 21 Abs. 1 VVG). Außerdem sind die Rechte nach fünf Jahren, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung nach zehn Jahren, ausgeschlossen (§ 21 Abs. 3 VVG).
  • Fehlende Kausalität: Der Versicherer bleibt trotz Verletzung leistungspflichtig, wenn der Umstand für Ihre Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung war.

Diese Punkte werden in Ablehnungsschreiben oft übergangen. Ob der Vorwurf trägt, ist damit eine Frage der Vertragsauslegung und Obliegenheitsverletzungen, die sich Zeile für Zeile gegen die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen lässt.

Liegt ein Hinweis nach § 19 Abs. 5 VVG vor und sind die Fristen gewahrt? Diese Frage entscheidet oft über den gesamten Versicherungsschutz.

Einfache Anzeigepflichtverletzung oder Arglist? Die entscheidende Abgrenzung

Die schärfste Variante ist die Arglistanfechtung nach § 22 VVG in Verbindung mit § 123 BGB. Sie unterscheidet sich grundlegend von der einfachen Anzeigepflichtverletzung.

Arglist setzt ein subjektives Element voraus: Sie müssen bewusst falsche Angaben gemacht und dabei zumindest billigend in Kauf genommen haben, die Entscheidung des Versicherers zu beeinflussen. Das bloße Vergessen einer Behandlung oder ein Missverständnis genügt dafür nicht. Die Rechtsprechung verlangt einen konkreten Nachweis dieser Täuschungsabsicht und lässt pauschale Behauptungen nicht ausreichen.

Die Folgen der Arglist sind hart: Der Vertrag gilt von Anfang an als nichtig, die Kausalitätsgrenze greift nicht, und die Anfechtung ist bis zu zehn Jahre möglich. Versicherer greifen deshalb gern zu diesem Vorwurf, auch wenn die Voraussetzungen fehlen. Die Beweislast für die arglistige Täuschung trägt aber vollständig der Versicherer.

Der Versicherer wirft Ihnen Arglist vor? Diesen schweren Vorwurf muss er beweisen. Lassen Sie die Begründung anwaltlich entkräften.

Was Sie tun sollten, wenn der Versicherer den Vorwurf erhebt

Wirft Ihnen der Versicherer eine Anzeigepflichtverletzung vor, kommt es auf strukturiertes Vorgehen an. Diese Schritte sind jetzt wichtig:

  • Antrag und Fragen sichern: Beschaffen Sie eine Kopie Ihres Versicherungsantrags und prüfen Sie, wie die Gesundheitsfragen konkret formuliert waren.
  • Hinweis und Fristen prüfen: Klären Sie, ob der Versicherer den Hinweis nach § 19 Abs. 5 VVG erteilt und die Monatsfrist eingehalten hat.
  • Ursächlichkeit klären: Stellen Sie fest, ob die beanstandete Erkrankung mit Ihrer Berufsunfähigkeit überhaupt zusammenhängt.
  • Arglistvorwurf nicht hinnehmen: Verlangen Sie eine konkrete Begründung. Pauschale Vorwürfe reichen nicht aus.
  • Nichts unbedacht erklären: Geben Sie keine schriftlichen Stellungnahmen ab, bevor die Rechtslage geklärt ist.

Dieser Beitrag gehört zu unserer Reihe zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Einen Überblick über unsere Arbeit finden Sie auf unserer Seite Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeitsversicherung.

Je früher der Vorwurf geprüft wird, desto besser. Lassen Sie Ihren Fall bewerten, solange die Fristen für eine Reaktion offen sind.

Rogert & Ulbrich – Ihre Anwälte im Versicherungsrecht

Rogert & Ulbrich verteidigen Versicherte bundesweit gegen den Vorwurf der Anzeigepflichtverletzung. Als Ansprechpartner steht Rechtsanwalt Dario Kovac, der die Prüf- und Ablehnungsstrategien der Versicherer aus seiner früheren Tätigkeit auf Versichererseite kennt. Diese Innensicht verbinden wir mit der Verbraucherschutz-Erfahrung der Kanzlei aus Großverfahren im Banken-, Kapitalmarkt- und Automobilrecht. So begegnen wir Versicherern auf Augenhöhe.

Wir beschaffen Antrag und Bedingungen, prüfen Frageformulierung, Hinweispflicht und Fristen und bewerten, ob der Vorwurf überhaupt trägt. Bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen vertreten wir Sie außergerichtlich und, wenn nötig, vor Gericht. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung binden wir frühzeitig ein und holen die Deckungszusage für Sie ein.

Hat Ihre BU-Versicherung den Vertrag wegen angeblich falscher Gesundheitsangaben angefochten? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zur vorvertraglichen Anzeigepflicht