Die Kontroverse um die Aufwärmfunktion des SUV SQ5
In einer aktuellen gerichtlichen Auseinandersetzung hat sich ein Disput um die Aufwärmfunktion eines Audi SQ5 (EU 5) entwickelt. In seinem Hinweisbeschluss stellt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main nun fest, dass die R&U Anwälte ausreichende Beweise dafür vorgetragen haben, dass das Fahrzeug eine Aufwärmfunktion aufweist und es sich hierbei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt.
Beweise für Audis Aufwärmfunktion
Die Kanzlei Rogert & Ulbrich stützt ihre Argumentation dabei auf eine Händlerinformation, die Audi 2019 selbst herausgegeben hat. Demnach existiert diese sog. Aufwärmfunktion, damit der Oxidationskatalysator nach Motorstart schnell seine Arbeitstemperatur erreicht. Allerdings sei diese Funktion nahezu nur auf dem Prüfstand aktiv und im realen Fahrbetrieb gedrosselt, so die R&U Juristen. Unbestritten ist, dass das Kraftfahrtbundesamt (KBA) bereits 2019 diesbezüglich einen Bescheid erließ, dass es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt.
Audi bestreitet die Aufwärmfunktion nicht
Interessanterweise bestreitet Audi nicht, dass diese Händlerinformation auch auf das konkret in Frage stehende Fahrzeug den Audi SQ5 (EU 5) zutrifft. Jedoch argumentiert der Automobilkonzern, dass die beschriebene Aufwärmfunktion keine unzulässige Abschalteinrichtung sei, da sie sich angeblich nicht auf die gesetzlichen Grenzwerte für Emissionen auswirke. Das Vorhandensein dieser unzulässigen Abschalteinrichtung wird durch Audi aber nicht in Frage gestellt.
Beeinflusst die Aufwärmfunktion die zulässigen Grenzwerte?
Irrelevant ist die tatsächliche Wirkung auf die Emissionsgrenzwerte, so das OLG Frankfurt, solange ein Teil dieser Aufwärmfunktion zur Minderung der Emissionen beitrage. Laut Hinweisbeschluss liegt möglicherweise keine sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB vor, da der Einbau nicht darauf abziele, über die Einhaltung der Grenzwerte zu täuschen.
Oberlandesgericht Frankfurt schlägt Vergleich vor
Das Gericht schlägt den Parteien einen Vergleich vor, wonach Audi einen nach den mittlerweile üblichen Formeln berechneten Betrag an den Mandanten der Kanzlei Rogert & Ulbrich zahlen soll. Falls kein Vergleich zustande kommt, haben beide Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen. Es bleibt abzuwarten, wie Audi darauf reagiert.
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