Was das OLG Celle zum Verjährungsbeginn bei verspäteten BU-Anträgen entschieden hat
Wer seine Berufsunfähigkeit erst spät meldet, verliert rückwirkende BU-Leistungen nicht automatisch durch Verjährung. Das OLG Celle hat mit Urteil vom 22.01.2026 (Az. 8 U 65/25) klargestellt, dass die Verjährung erst mit der Fälligkeit beginnt. Ein später Antrag allein verlegt diesen Zeitpunkt nicht nach vorn. Rogert & Ulbrich prüft, ob der Verjährungseinwand Ihres Versicherers trägt.
Warum BU-Anträge oft erst spät gestellt werden
Die Berufsunfähigkeitsversicherung wird nicht immer sofort eingeschaltet, wenn die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Viele Versicherte hoffen zunächst auf Besserung. Andere sind über längere Zeit krankgeschrieben und gehen davon aus, dass sie bald an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Wieder andere wissen schlicht nicht, dass ihre Erkrankung einen Anspruch auf BU-Rente begründen kann.
Gerade bei psychischen Erkrankungen, chronischen Schmerzen oder fortschreitenden Leiden zeigt sich oft erst nach Monaten oder Jahren, dass die Einschränkungen dauerhaft sind. Wird die Leistung dann rückwirkend beantragt, kommen schnell hohe Beträge zusammen. Versicherer reagieren darauf nicht selten mit dem Einwand, die Ansprüche für die zurückliegenden Zeiträume seien verjährt.
Sie haben Ihre Berufsunfähigkeit erst spät gemeldet? Das bedeutet nicht, dass rückständige Renten verloren sind.
Die Entscheidung des OLG Celle vom 22.01.2026
Im Verfahren vor dem OLG Celle verlangte ein Versicherter Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung auch für zurückliegende Zeiträume. Der Versicherer berief sich auf Verjährung und argumentierte, der Versicherte hätte seinen Antrag deutlich früher stellen können.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Bei Versicherungsleistungen entsteht der Anspruch mit seiner Fälligkeit. Nach § 14 Abs. 1 VVG werden Geldleistungen des Versicherers fällig, sobald die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs nötigen Erhebungen beendet sind.
Ein später Antrag schiebt diese Erhebungen zwar hinaus. Nach Auffassung des OLG Celle rechtfertigt das aber nicht, den Verjährungsbeginn auf einen fiktiven früheren Zeitpunkt zu verlegen. Eine solche Vorverlegung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kommt nur bei einem qualifizierten Treueverstoß des Versicherten in Betracht. Dafür müssen besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, die der Versicherer darlegen und beweisen muss. Eine bloße Verzögerung oder späte Meldung genügt nicht.
Der Versicherer beruft sich auf Verjährung? Lassen Sie prüfen, wann Ihr Anspruch tatsächlich fällig geworden ist.
Was der Versicherer beweisen muss
Der Verjährungseinwand ist eine Einrede des Versicherers. Er muss die Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich der Ablauf der Verjährungsfrist ergeben soll. Will er den Beginn der Verjährung wegen treuwidrigen Verhaltens vorverlegen, muss er zusätzlich die besonderen Umstände nachweisen, die ein solches Vorgehen rechtfertigen.
Anders kann es liegen, wenn der Versicherte den Versicherer arglistig getäuscht oder gezielt Informationen zurückgehalten hat. Das bloße Abwarten, ob sich die Gesundheit bessert, ist damit nicht vergleichbar. Wer schlicht spät meldet, verhält sich nach dem Urteil des OLG Celle nicht ohne Weiteres treuwidrig.
Hinzu kommt: Solange der Versicherer den Leistungsantrag prüft, ist die Verjährung nach § 15 VVG gehemmt. Die Hemmung endet erst, wenn dem Anspruchsteller die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht.
Auch während der Leistungsprüfung können Fristen eine Rolle spielen. Lassen Sie sich nicht durch pauschale Verjährungshinweise von Ihrem Anspruch abbringen.
Grenzen rückwirkender BU-Leistungen
Das Urteil bedeutet nicht, dass rückwirkende BU-Leistungen zeitlich unbegrenzt durchgesetzt werden können. Neben der Verjährung sind weitere Punkte zu prüfen:
- Versicherungsbedingungen: Viele Bedingungswerke enthalten Regelungen, nach denen bei verspäteter Mitteilung der Berufsunfähigkeit Leistungen erst ab einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden. Ob eine solche Klausel im Vertrag steht und wirksam ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
- Nachweis des Eintrittszeitpunkts: Der Versicherte muss belegen, ab wann die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Je länger dieser Zeitpunkt zurückliegt, desto schwieriger kann der Nachweis werden.
- Ärztliche Unterlagen: Arztberichte, Entlassungsberichte und Befunde aus der damaligen Zeit sind entscheidend.
- Tätigkeitsbeschreibung: Es muss nachvollziehbar dargestellt werden, welche Tätigkeit zum damaligen Zeitpunkt ausgeübt wurde und wie sich die Erkrankung darauf auswirkte.
- Mitwirkungspflichten: Versicherte müssen an der Aufklärung des Leistungsfalls mitwirken. Verzögerungen bei der Vorlage von Unterlagen können die Prüfung verlängern.
Weitere Informationen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche finden Sie auf unserer Seite Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeitsversicherung.
Je länger der Eintritt der Berufsunfähigkeit zurückliegt, desto wichtiger sind die Unterlagen aus dieser Zeit. Sichern Sie Arztberichte und Nachweise frühzeitig.
So gehen Sie bei einem rückwirkenden BU-Antrag vor
Wenn Sie Ihre Berufsunfähigkeit erst jetzt geltend machen, sollten Sie strukturiert vorgehen. Ein gut vorbereiteter Antrag verkürzt die Prüfung und verringert Angriffsflächen.
Sammeln Sie zunächst alle medizinischen Unterlagen seit Beginn der Erkrankung. Dazu gehören Arztbriefe, Krankenhausberichte, Reha-Berichte und Krankschreibungen. Beschreiben Sie anschließend Ihre damalige Tätigkeit so konkret wie möglich: Welche Aufgaben hatten Sie, wie viel Zeit entfiel auf welche Tätigkeit und welche Anforderungen konnten Sie ab wann nicht mehr erfüllen?
Prüfen Sie außerdem Ihre Versicherungsbedingungen auf Regelungen zur verspäteten Mitteilung. Füllen Sie die Fragebögen des Versicherers sorgfältig aus. Widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit können später gegen Sie verwendet werden. Hinweise zur Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen finden Sie auch auf unserer Seite Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen.
Füllen Sie die Fragebögen Ihres Versicherers nicht unter Zeitdruck aus. Eine fachliche Prüfung vor dem Absenden kann Ihren Anspruch sichern.
Rogert & Ulbrich – Ihre Anwälte im Versicherungsrecht
Rogert & Ulbrich vertritt Versicherte bundesweit gegenüber Berufsunfähigkeitsversicherern und anderen Personenversicherern. Die Kanzlei wird von Dr. Marco Rogert und Tobias Ulbrich geführt und hat bereits über 40.000 Mandate übernommen. Im Versicherungsrecht sind wir mit den Einwänden der Versicherer bei verspäteten Leistungsanträgen vertraut.
Wir prüfen Ihre Versicherungsbedingungen, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Begründung eines Verjährungseinwands. Außergerichtlich setzen wir rückständige Renten und laufende Leistungen gegenüber dem Versicherer durch. Wenn nötig, vertreten wir Sie auch vor Gericht.
Ihr Versicherer lehnt rückständige BU-Renten wegen Verjährung ab? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.



