Warum zuerst die Kausalität zählt und nicht jeder Vorschaden eine Kürzung rechtfertigt
Ihre Unfallversicherung kürzt die Invaliditätsleistung mit dem Hinweis auf Vorerkrankungen? Der sogenannte Mitwirkungsanteil erlaubt eine Kürzung nur unter engen Voraussetzungen. Zuerst muss feststehen, dass der Unfall überhaupt Ursache Ihrer Invalidität ist. Erst danach stellt sich die Frage, ob eine Krankheit oder ein Gebrechen wirklich mitgewirkt hat. Rogert & Ulbrich prüfen die Kürzung und setzen Ihre Ansprüche durch.
Was der Mitwirkungsanteil ist und warum er die Leistung kürzt
Der Mitwirkungsanteil ist eine Regelung in den Unfallversicherungsbedingungen. Haben Krankheiten oder Gebrechen an der durch den Unfall verursachten Gesundheitsschädigung oder an deren Folgen mitgewirkt, darf der Versicherer die Leistung anteilig kürzen. Anders als bei einem Ausschluss wird die Leistung dabei nicht ganz gestrichen, sondern nur um den Anteil verringert, den die Vorerkrankung beigetragen hat.
Für den Versicherer ist das ein wirksames Instrument, gerade weil viele Menschen Vorerkrankungen oder Abnutzungserscheinungen haben. Aus seiner früheren Tätigkeit auf Versichererseite kennt Rechtsanwalt Dario Kovac, dass der Mitwirkungsanteil in der Praxis oft zu weit ausgelegt wird. Genau hier lohnt sich die genaue Prüfung.
Die Unfallversicherung kürzt wegen Vorerkrankungen? Akzeptieren Sie die Begründung nicht ungeprüft, denn eine Leistungskürzung des Versicherers ist an klare Voraussetzungen gebunden.
Erst die Kausalität, dann die Mitwirkung: die richtige Reihenfolge
Der häufigste Fehler in der Praxis ist, dass Kausalität und Mitwirkung vermengt werden. Tatsächlich handelt es sich um zwei getrennte Prüfschritte, die nacheinander kommen:
- Erster Schritt: Kausalität: Zunächst muss feststehen, dass der Unfall überhaupt Ursache Ihrer Invalidität ist. Geht die dauerhafte Beeinträchtigung in Wahrheit gar nicht auf den Unfall zurück, ist das eine Frage der Kausalität und des Versicherungsschutzes, nicht des Mitwirkungsanteils.
- Zweiter Schritt: Mitwirkung: Erst wenn der Unfall als Ursache feststeht, stellt sich die weitere Frage, ob eine Krankheit oder ein Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt hat und deshalb eine anteilige Kürzung in Betracht kommt.
Diese Reihenfolge ist entscheidend. Der Versicherer darf den zweiten Schritt nicht benutzen, um eine eigentlich fehlende Kausalität zu umgehen, und er darf umgekehrt nicht aus einer bejahten Kausalität automatisch auf einen Mitwirkungsanteil schließen. Beides sind eigenständige Fragen mit eigenen Voraussetzungen und eigener Beweislast.
Der Versicherer vermengt Kausalität und Mitwirkung? Lassen Sie prüfen, welche Frage in Ihrem Fall überhaupt zur Debatte steht.
Die Mitwirkungsschwelle: unterhalb wird nicht gekürzt
Selbst wenn eine Krankheit oder ein Gebrechen mitgewirkt hat, ist nicht jede Mitwirkung relevant. Die Bedingungen sehen in der Regel eine Mitwirkungsschwelle vor. Erst wenn der Anteil der Vorerkrankung diese Schwelle erreicht, darf überhaupt gekürzt werden.
Wie hoch die Schwelle ist, richtet sich nach Ihrem Vertrag. Verbreitet sind Schwellen von 25 Prozent, in manchen Bedingungen auch 50 Prozent. Liegt der Mitwirkungsanteil darunter, bleibt die Leistung in voller Höhe bestehen. Ein Blick in Ihre konkreten Versicherungsbedingungen ist deshalb der erste Schritt, denn ohne Erreichen der Schwelle ist jede Kürzung unzulässig.
Der Versicherer kürzt trotz geringer Mitwirkung? Prüfen Sie, ob die Schwelle Ihres Vertrags überhaupt erreicht ist.
Krankheit oder Gebrechen – nicht jeder Vorschaden zählt
Gekürzt werden darf nur, wenn eine Krankheit oder ein Gebrechen mitgewirkt hat. Ein Gebrechen ist ein dauerhafter, vom Normalzustand abweichender Gesundheitszustand. Nicht jeder Vorschaden und nicht jede altersbedingte Veränderung erfüllt diese Voraussetzung.
Das ist ein zentraler Punkt. Der Versicherer neigt dazu, aus jeder früheren Beschwerde oder aus normalem altersbedingtem Verschleiß einen Mitwirkungsanteil abzuleiten. Entscheidend ist aber nicht, ob überhaupt Vorschäden vorlagen, sondern ob eine konkrete Krankheit oder ein Gebrechen tatsächlich an der durch den Unfall verursachten Invalidität mitgewirkt hat und in welchem Umfang. Alterstypische Abnutzung, die sich ohne den Unfall nie ausgewirkt hätte, rechtfertigt für sich genommen keine Kürzung.
Der Versicherer beruft sich pauschal auf Ihr Alter oder frühere Beschwerden? Lassen Sie prüfen, ob wirklich ein Gebrechen mitgewirkt hat.
Beweislast und typische Fehler des Versicherers
Der Mitwirkungsanteil ist eine Einwendung, die die Leistung kürzt. Die Beweislast dafür, dass eine Krankheit oder ein Gebrechen mitgewirkt hat und in welchem Umfang, trägt deshalb der Versicherer. Pauschale Hinweise auf das Alter oder auf frühere Behandlungen genügen dafür nicht.
In der Praxis treten mehrere typische Fehlanwendungen auf:
- Verwechslung mit der Kausalität: Der Versicherer behandelt eine fehlende Ursächlichkeit als Mitwirkungsanteil oder umgekehrt.
- Automatischer Abzug: Aus jedem Vorschaden oder Verschleiß wird ohne konkrete Prüfung ein Mitwirkungsanteil abgeleitet.
- Überhöhter Prozentsatz: Der Anteil wird zu hoch angesetzt, um die Leistung stärker zu kürzen.
- Schwelle übergangen: Es wird gekürzt, obwohl die vereinbarte Mitwirkungsschwelle gar nicht erreicht ist.
Jeder dieser Punkte lässt sich überprüfen, häufig mithilfe eines unabhängigen Gutachtens, das den tatsächlichen Anteil der Vorerkrankung sauber von den Unfallfolgen trennt.
Der Versicherer setzt einen hohen Mitwirkungsanteil an? Lassen Sie den angesetzten Prozentsatz gutachterlich überprüfen.
Was Sie tun sollten, wenn der Versicherer kürzt
Bei einer Kürzung wegen Vorerkrankungen kommt es auf die medizinische und rechtliche Aufarbeitung an. Diese Schritte helfen:
- Kausalität zuerst klären: Stellen Sie fest, ob der Unfall als Ursache der Invalidität überhaupt in Frage steht oder ob es allein um die Mitwirkung geht.
- Bedingungen prüfen: Klären Sie, welche Mitwirkungsschwelle Ihr Vertrag vorsieht und ob sie erreicht ist.
- Begründung verlangen: Fordern Sie eine nachvollziehbare Darlegung, welche Krankheit oder welches Gebrechen konkret mitgewirkt haben soll.
- Gutachten hinterfragen: Lassen Sie prüfen, ob das Versicherergutachten den Mitwirkungsanteil sauber begründet, und erwägen Sie ein Gegengutachten.
- Fristen wahren: Achten Sie auf die Fristen für die Feststellung und Geltendmachung der Invalidität sowie auf Verjährungsfristen.
Dieser Beitrag gehört zu unserer Reihe zur privaten Unfallversicherung. Wie der Kausalitätsstreit bei Bandscheibe, Schulter und Knie im Einzelnen verläuft, vertiefen wir in einem eigenen Beitrag. Einen Überblick über unsere Arbeit finden Sie auf unserer Seite Rechtsanwalt für Unfallversicherung.
Je früher die Kürzung geprüft wird, desto besser lässt sich Ihr Anspruch sichern. Lassen Sie Ihre Abrechnung bewerten, solange die Fristen offen sind.
Rogert & Ulbrich – Ihre Anwälte im Versicherungsrecht
Rogert & Ulbrich vertreten Versicherte bundesweit im Streit mit ihrer privaten Unfallversicherung. Als Ansprechpartner steht Rechtsanwalt Dario Kovac, der die Prüf- und Kürzungsstrategien der Versicherer aus seiner früheren Tätigkeit auf Versichererseite kennt. Diese Innensicht verbinden wir mit der Verbraucherschutz-Erfahrung der Kanzlei aus Großverfahren im Banken-, Kapitalmarkt- und Automobilrecht. So begegnen wir Versicherern auf Augenhöhe.
Wir prüfen Ihr Ablehnungs- oder Kürzungsschreiben und das zugrunde liegende Gutachten, trennen die Frage der Kausalität von der Frage der Mitwirkung und kontrollieren Schwelle und Höhe des angesetzten Anteils. Bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen vertreten wir Sie außergerichtlich und, wenn nötig, vor Gericht. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung binden wir frühzeitig ein und holen die Deckungszusage für Sie ein.
Hat Ihre Unfallversicherung wegen Vorerkrankungen gekürzt? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.



