Rentenversicherung kündigen

Rückkaufswert zu niedrig – Kündigung, Widerruf und Rückabwicklung der Rentenversicherung

Warum die Kündigung oft Geld verschenkt und wann ein Widerruf mit Rückabwicklung deutlich mehr bringt

Sie wollen Ihre Rentenversicherung beenden, doch der angebotene Rückkaufswert liegt weit unter den eingezahlten Beiträgen? Die Kündigung ist selten die einzige und oft nicht die beste Option. In vielen Fällen ist ein Widerruf mit anschließender Rückabwicklung wirtschaftlich günstiger. Rogert & Ulbrich prüfen Ihren Vertrag und zeigen, welcher Weg für Sie der richtige ist.

Warum der Rückkaufswert oft so niedrig ist

Wer eine Rentenversicherung kündigt, erhält den Rückkaufswert. Nach § 169 VVG schuldet der Versicherer diesen Betrag, doch er bleibt gerade in den ersten Jahren häufig deutlich hinter der Summe der eingezahlten Beiträge zurück. Der Hauptgrund sind die Abschluss- und Vertriebskosten, die zu Vertragsbeginn mit den Beiträgen verrechnet werden.

Hinzu kommt oft ein Stornoabzug. Ein solcher Abzug ist aber nur zulässig, wenn er wirksam vereinbart und angemessen ist. Auch die Verrechnung der Abschlusskosten unterliegt Grenzen.

Die Rechtsprechung hat intransparente Klauseln zur Kostenverrechnung und zum Stornoabzug wiederholt beanstandet und für bestimmte Vertragsjahrgänge einen Mindestrückkaufswert anerkannt. Ob der Ihnen angebotene Betrag korrekt berechnet ist, ist deshalb häufig eine Frage der Vertragsauslegung und Obliegenheitsverletzungen.

Der Rückkaufswert erscheint Ihnen zu niedrig? Lassen Sie die Berechnung prüfen, bevor Sie etwas unterschreiben.

Kündigung: schnell, aber meist mit Verlust

Die Kündigung ist der bekannteste Weg, sich von einer Rentenversicherung zu lösen. Nach § 168 VVG können Sie den Vertrag ordentlich kündigen und erhalten dann den Rückkaufswert ausgezahlt. Der Vorteil ist die schnelle Verfügbarkeit des Geldes, der Nachteil der oft erhebliche Verlust.

Bevor Sie kündigen, lohnt der Blick auf eine Alternative: die Beitragsfreistellung nach § 165 VVG. Dabei bleibt der Vertrag bestehen, Sie zahlen aber keine Beiträge mehr. Das angesparte Kapital bleibt erhalten und wird später als reduzierte Rente ausgezahlt. So vermeiden Sie den sofortigen Verlust durch einen niedrigen Rückkaufswert, wenn Sie nur die Beitragslast loswerden möchten.

Die Kündigung sollte deshalb nie der erste, sondern der letzte geprüfte Schritt sein. Zuvor gilt es zu klären, ob ein Widerruf oder eine Beitragsfreistellung günstiger ist.

Sie denken über eine Kündigung nach? Lassen Sie zuerst prüfen, ob es einen wirtschaftlich besseren Weg gibt.

Der Widerruf und das ewige Widerrufsrecht

Der zweite Weg ist der Widerruf. Bei Lebens- und Rentenversicherungen besteht ein Widerrufsrecht (§ 152 VVG). Die Frist beginnt jedoch nur zu laufen, wenn Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden und alle erforderlichen Vertragsunterlagen erhalten haben.

War die Belehrung fehlerhaft, kann das Widerrufsrecht noch Jahre nach Vertragsschluss fortbestehen. In der Praxis spricht man vom ewigen Widerrufsrecht. Besonders viele Verträge aus den Jahren des sogenannten Policenmodells enthalten fehlerhafte Belehrungen. Allerdings gibt es Grenzen: In bestimmten Fällen kann das Widerrufsrecht verwirkt sein. Ob ein Widerruf in Ihrem Fall noch möglich ist, hängt deshalb von der konkreten Belehrung und den Umständen ab.

Diese Verbraucherschutz-Linie verfolgen wir seit Jahren erfolgreich, unter anderem im Bank- und Kapitalmarktrecht, wo fehlerhafte Widerrufsbelehrungen ein vertrautes Feld sind. Die gleichen Grundsätze lassen sich auf Lebens- und Rentenversicherungen übertragen.

Sie vermuten eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung? Lassen Sie Ihre Unterlagen prüfen, ob ein Widerruf noch offensteht.

Rückabwicklung: was Sie zurückbekommen

Anders als bei der Kündigung erhalten Sie beim wirksamen Widerruf nicht nur den Rückkaufswert, sondern der Vertrag wird rückabgewickelt. Sie bekommen dann grundsätzlich Ihre gezahlten Beiträge zurück, abzüglich eines Anteils für den tatsächlich genossenen Versicherungsschutz, und zuzüglich der Nutzungen, die der Versicherer aus Ihrem Geld gezogen hat.

Gerade dieser Nutzungsanteil kann den Unterschied ausmachen. Über viele Jahre summiert er sich, sodass die Rückabwicklung wirtschaftlich deutlich über dem Rückkaufswert liegen kann. Ein pauschaler Vorteil ist der Widerruf aber nicht. Bei kurzer Laufzeit oder niedrigen Nutzungen kann der Unterschied gering ausfallen.

Deshalb lohnt sich vor jeder Entscheidung eine Vergleichsrechnung: Was bringt der Rückkaufswert, was die Rückabwicklung? Erst dann lässt sich beurteilen, welcher Weg für Sie der bessere ist.

Sie wollen wissen, was mehr bringt? Lassen Sie Rückkaufswert und Rückabwicklung gegenüberstellen.

Kündigen oder widerrufen? Der Vergleich

Welcher Weg der richtige ist, hängt vom Einzelfall ab. Diese Orientierung hilft:

  • Widerruf prüfen: Sinnvoll, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Dann ist die Rückabwicklung oft günstiger als der Rückkaufswert.
  • Kündigung: Naheliegend, wenn Sie schnell Liquidität brauchen und ein Widerruf nicht mehr möglich ist. Sie erhalten dann den Rückkaufswert.
  • Beitragsfreistellung: Geeignet, wenn Sie nur die Beitragslast loswerden, den Vertrag aber nicht verlieren wollen. Das Kapital bleibt erhalten.
  • Verkauf am Zweitmarkt: Bei bestimmten Verträgen bieten Ankäufer mehr als den Rückkaufswert. Ob das in Betracht kommt, hängt vom Vertrag ab.
  • Steuer beachten: Bei Kündigung wie beim Widerruf können Erträge oder Nutzungen steuerpflichtig sein. Diese Folgen sollten Sie vorab klären.

Wichtig ist, alle Optionen zu vergleichen, bevor Sie sich festlegen. Eine einmal ausgesprochene Kündigung lässt sich in der Regel nicht mehr rückgängig machen.

Sie sind unsicher, welcher Weg für Sie passt? Lassen Sie die Optionen anhand Ihres Vertrags durchrechnen.

Was Sie vor Kündigung oder Widerruf prüfen sollten

Vor einer Entscheidung sollten Sie einige Punkte klären. Diese Checkliste hilft:

  • Unterlagen sichern: Versicherungsschein, Bedingungen, Nachträge und vor allem die Widerrufsbelehrung zusammenstellen.
  • Widerrufsbelehrung prüfen: Feststellen lassen, ob die Belehrung korrekt war und ein Widerruf noch möglich ist.
  • Rückkaufswert nachrechnen: Kontrollieren, ob Kostenverrechnung und Stornoabzug zulässig sind.
  • Alternativen vergleichen: Kündigung, Widerruf, Beitragsfreistellung und gegebenenfalls Verkauf gegenüberstellen.
  • Nichts vorschnell erklären: Keine Kündigung aussprechen, bevor die Alternativen geklärt sind.

Dieser Beitrag gehört zu unserer Reihe zur privaten Rentenversicherung. Welche Streitpunkte es rund um Auszahlung und Überschüsse gibt, behandeln wir in einem eigenen Beitrag. Einen Überblick über unsere Arbeit finden Sie im Bereich Versicherungsrecht.

Je früher Sie Ihre Optionen prüfen lassen, desto mehr Geld lässt sich retten. Lassen Sie Ihren Vertrag bewerten, bevor Sie kündigen.

Rogert & Ulbrich – Ihre Anwälte im Versicherungsrecht

Rogert & Ulbrich vertreten Versicherte bundesweit im Streit um Rückkaufswert, Kündigung und Widerruf ihrer Rentenversicherung. Als Ansprechpartner steht Rechtsanwalt Dario Kovac, der die Prüf- und Ablehnungsstrategien der Versicherer aus seiner früheren Tätigkeit auf Versichererseite kennt. Diese Innensicht verbinden wir mit der Verbraucherschutz-Erfahrung der Kanzlei aus Großverfahren im Banken-, Kapitalmarkt- und Automobilrecht. So begegnen wir Versicherern auf Augenhöhe.

Wir prüfen Ihren Vertrag und die Widerrufsbelehrung, rechnen den Rückkaufswert nach und stellen ihm die Rückabwicklung gegenüber. Bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen vertreten wir Sie außergerichtlich und, wenn nötig, vor Gericht. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung binden wir frühzeitig ein und holen die Deckungszusage für Sie ein.

Ist Ihr Rückkaufswert zu niedrig oder überlegen Sie einen Widerruf? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zu Rückkaufswert und Widerruf