Zu den Voraussetzungen an einen Temperaturschaden bei Tiefkühlgut; qualifiziertes Verschulden bei Einsatz eines Kühlfahrzeuges ohne aktive Kühlung

Der Umgang mit Tiefkühlgut unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere gemäß § 2 Abs. 4 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV), die eine durchgehende Temperatur von -18°C oder darunter während des Transports vorschreibt. Verstöße gegen diese Vorschriften können nicht nur die Verkehrsfähigkeit der Produkte beeinträchtigen, sondern auch erhebliche gesundheitliche Risiken für Verbraucher mit sich bringen. Dieser rechtliche Rahmen bildet die Grundlage für die Haftungsfragen bei Temperaturschäden an Tiefkühlgut, insbesondere wenn ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers vorliegt.

Urteil Oberlandesgericht Düsseldorf

Werden die Bestimmungen von § 2 Abs. 4 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV), wonach tiefgefrorene Lebensmittel nach dem ersten Einfrieren bis zur Abgabe an den Verbraucher an allen Punkten des Erzeugnisses ständig bei -18°C oder tiefer gehalten werden müssen, während des Versandes sind kurzfristige Schwankungen von höchstens 3°C zulässig sind, nicht eingehalten, so ist die Ware nicht mehr verkehrsfähig. Gerade aufgrund der lebensmittelrechtlichen Folgen und den möglichen Imageschaden, der eintreten würde, wenn ein Kaufmann lebensmittelrechtlich unzulässige Tiefkühlprodukte in den Verkehr bringt, ist von einer mangelnden Verkehrsfähigkeit von Tiefkühlgut auszugehen, wenn die Ware den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht genügt. Die penible Handhabung der TLMV ist zur Abwehr erheblicher Gefahren für die Gesundheit der Verbraucher unabdingbar. Liefert der Frachtführer Tiefkühlgut mit einer Temperatur von über – 15 °C bei dem Empfänger ab, ist an dem zu transportierenden Tiefkühlgut ein Schaden eingetreten. Auf die Frage des mikrobiologischen Zustands der Ware kommt es damit nicht mehr an.

Bei Tiefkühltransporten ist anerkannt, dass der Frachtführer ein geeignetes Transportfahrzeug zur Verfügung stellen muss. Er trägt damit die Verantwortung, dass das Transportgut zu jedem Zeitpunkt nach den vertraglichen Vereinbarungen transportiert werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zeitliche Verzögerungen auftreten, die einen längeren Verbleib des Transportguts im Transportfahrzeug bedingen. Setzt er vor diesem Hintergrund ein Fahrzeug ohne aktive Kühlung ein, geht er damit bewusst – im Sinne eines qualifizierten Verschuldens – das Risiko eines Verderbs der Ware bei Verzögerungen des Transports ein.

Fazit

Insgesamt zeigt die Rechtsprechung, dass der Einsatz von Transportfahrzeugen ohne ausreichende Kühlung ein hohes Haftungsrisiko für Frachtführer darstellt. Die Sorgfaltspflichten, die sich aus der TLMV ergeben, sowie die Verantwortung für die Sicherstellung der Produktqualität während des Transports sind unerlässlich. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann nicht nur zu einem Verderb der Ware führen, sondern auch zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen für alle Beteiligten im Transportprozess.

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