Das Landgericht Saarbrücken hat sich mit der Bedeutung von Incoterms-Klauseln im Rahmen eines Frachtvertrages auseinandergesetzt, insbesondere im Hinblick auf die Rolle des Absenders und die Frage, ob der Verkäufer, der die Waren EXW (Ex Works) verkauft, Schadensersatzansprüche gegen den Frachtführer geltend machen kann.
Urteil Landgericht Saarbrücken
Absender im Sinne der CMR ist die Person, welche mit dem Frachtführer einen Frachtvertrag abgeschlossen hat. Der Verkäufer der im Frachtbrief eingetragen ist und die Waren EXW verkauft, ist kein Vertragspartner des Frachtführers. Der Verkäufer kann daher in einem solchen Fall keine Schadensersatzansprüche gegen den CMR-Frachtführer geltend machen.
Fazit
Das LG Saarbrücken entschied, dass der Verkäufer, der die Waren unter der Klausel EXW verkauft und im Frachtbrief als solcher eingetragen ist, nicht als Vertragspartner des Frachtführers gilt. Daher kann der Verkäufer in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen den CMR-Frachtführer geltend machen, da gemäß der CMR nur der Absender, der mit dem Frachtführer einen Frachtvertrag abgeschlossen hat, berechtigt ist, solche Ansprüche zu stellen.