Trotz einer Verjährung der Ansprüche entscheiden zunehmend Gerichte zugunsten der klagenden Verbraucher und sprechen diesen einen sog. „Restschadensersatz“ zu.
Zugegeben: Einen Schadensersatz zu bekommen, obwohl der Anspruch inzwischen eigentlich verjährt ist, erscheint zunächst komisch. Dieser juristischen Finesse liegt jedoch ein ganz einfacher Gedanke zu Grunde.
„Restschadensersatzanspruch“ binnen 10 Jahren geltend machen
Dem Geschädigten soll es ermöglicht werden, auch nach Verjährungseintritt des Anspruchs vom Schädigenden die Herausgabe der aus der schädigenden Handlung folgende, ungerechtfertigten Bereicherung zu verlangen. Es handelt sich somit um einen „Restschadensersatzanspruch“, welchen Geschädigte binnen 10 Jahren – ausgehend von der Entstehung des Anspruchs – geltend machen können. In den Fällen des Abgasskandals entsteht der Anspruch mit dem Erwerb des Fahrzeugs, welches vom Fahrzeughersteller mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen wurde.
Ein vom Gericht zugesprochener „Restschadensersatzanspruch“ ist beschränkt auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte. Dabei handelt es sich nach unserer Auffassung um den konkreten Kaufpreis, welchen der beklagte Fahrzeughersteller aus der Veräußerung des Fahrzeuges erzielt hat.
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