Bislang entscheiden zunehmend Gerichte zugunsten der klagenden Verbraucher eines Neuwagens auch trotz einer Verjährung der Ansprüche und sprechen diesen einen sogenannten „Restschadensersatzanspruch“ zu.
Das Landgericht Stade entschied nun mit Urteil vom 26.08.2021, Aktenzeichen 5 O 129/21, dass dem Kläger im Falle eines Gebrauchtwagens ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen gebrauchten VW Sharan mit dem Motorentyp EA189. Der Anspruch war bereits verjährt.
„Restschadensersatzanspruch“ binnen 10 Jahren nun auch bei Gebrauchtwagen geltend machen
Der Restschadensersatzanspruch soll es dem Geschädigten ermöglichen, auch nach Verjährungseintritt den vom Hersteller gemachten Gewinn geltend zu machen bzw. abzuschöpfen. Das Gesetz spricht hier vom „auf Kosten des Geschädigten Erlangten“. Dieser Anspruch verjährt binnen 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs – und zwar taggleich.
Im Falle eines Gebrauchtwagengeschäfts, bei dem der Kläger das Fahrzeug von einem Gebrauchtwagenhändler oder einem privaten Fahrzeugbesitzer erwirbt, hat die Beklagte jedoch nichts erlangt. Dies soll dem Anspruch auf Rechtschadensersatz jedoch nicht entgegenstehen. Die Beklagte hat zwar keinen Zufluss unmittelbar durch den Kläger erlangt, allerdings durch den ursprünglichen Vertragspartner. Dies soll ausreichend sein, um einen Anspruch auf Restschadensersatz zu begründen. Beim Weiterverkauf des Fahrzeuges von dem ursprünglichen Erwerber an den Kläger wurde der Vermögenszufluss aufrecht erhalten.
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