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Geleastes E-Auto mit Mangel – Ihre Rechte gegenüber Leasinggeber und Hersteller

Wie die abgetretenen Gewährleistungsrechte funktionieren, wogegen Sie vorgehen und was beim Rückgabestreit gilt

Ihr geleastes Elektroauto hat einen Mangel, etwa an Reichweite oder Batterie? Anders als beim Kauf richten sich Ihre Mängelrechte beim Leasing meist nicht gegen den Leasinggeber, sondern gegen den Lieferanten. Dieser Beitrag erklärt, wie die abgetretenen Rechte funktionieren, worauf Sie beim Rücktritt achten müssen und was beim Streit um die Rückgabe gilt.

Das leasingtypische Dreiecksverhältnis

Beim Fahrzeugleasing stehen drei Beteiligte in einem Verhältnis zueinander. Sie als Leasingnehmer schließen den Leasingvertrag mit dem Leasinggeber, meist einer Bank oder Leasinggesellschaft. Der Leasinggeber wiederum kauft das Fahrzeug beim Lieferanten, also beim Händler oder beim Vertrieb des Herstellers, und überlässt es Ihnen zur Nutzung.

Diese Konstellation ist der Grund, warum Ihre Rechte bei einem Mangel anders verlaufen als beim klassischen Kauf. Denn Vertragspartner des Kaufvertrags ist nicht der Leasinggeber gegenüber Ihnen, sondern der Leasinggeber gegenüber dem Lieferanten.

Wer bei einem Mangel der richtige Ansprechpartner ist, hängt genau von dieser Dreieckskonstellation ab. Das wird oft verwechselt und führt zu Fehlern.

Ihr geleastes E-Auto ist mangelhaft, und Sie wissen nicht, an wen Sie sich wenden sollen? Lassen Sie Ihre Konstellation prüfen.

Warum Sie sich an den Lieferanten wenden müssen

In fast allen Leasingverträgen ist die eigene Haftung des Leasinggebers für Sachmängel ausgeschlossen. Das ist rechtlich zulässig, aber nur deshalb, weil der Leasinggeber im Gegenzug seine Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag an Sie abtritt. Man spricht von der leasingtypischen Abtretungskonstruktion.

Für Sie bedeutet das: Treten Mängel auf, machen Sie die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte in eigenem Namen gegenüber dem Lieferanten geltend, also gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs. Der Leasinggeber ist für die Mängelhaftung in der Regel nicht der richtige Adressat.

Ein Blick in die Leasingbedingungen lohnt sich, denn dort ist geregelt, wie Sie vorgehen müssen und welche Pflichten Sie dabei treffen. Häufig sind Sie sogar verpflichtet, die Ansprüche gegen den Lieferanten zu verfolgen.

Sie sind unsicher, gegen wen Sie vorgehen müssen? Wir prüfen Ihre Leasingbedingungen und benennen den richtigen Gegner.

Ihre Mängelrechte gegenüber dem Lieferanten

Aus den abgetretenen Rechten stehen Ihnen dieselben gestuften Mängelrechte zu wie einem Käufer, geregelt in § 437 BGB. Sie richten sich gegen den Lieferanten.

  • Nacherfüllung: Sie können Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen, etwa die Reparatur eines Batterie- oder Softwarefehlers.
  • Minderung: Führt der Mangel zu einem Minderwert, kann eine Herabsetzung des Kaufpreises in Betracht kommen, was sich auf das Leasing auswirken kann.
  • Rücktritt: Bei einem erheblichen Mangel kommt die Rückabwicklung des Kaufvertrags in Betracht, mit weitreichenden Folgen für den Leasingvertrag.
  • Schadensersatz: Zusätzliche Kosten, etwa für ein Gutachten, können ersetzt verlangt werden.

Ob überhaupt ein Mangel vorliegt, etwa eine zu geringe Reichweite, richtet sich nach denselben Maßstäben wie beim Kauf. Einzelheiten dazu finden Sie auf unserer Seite zur Rückabwicklung eines E-Autos wegen zu geringer Reichweite.

Welcher Weg für Sie sinnvoll ist, hängt vom Mangel und von Ihrem Leasingvertrag ab. Wir ordnen Ihre Optionen ein.

Der Rücktritt und seine Folgen für den Leasingvertrag

Möchten Sie das Fahrzeug wegen eines erheblichen Mangels loswerden, erklären Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Lieferanten. Ist der Rücktritt wirksam, wandelt sich der Kaufvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis. Damit entfällt zugleich die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags, sodass auch dieser rückabzuwickeln ist und Sie geleistete Leasingraten zurückverlangen können.

Hier ist jedoch Vorsicht geboten, denn die Reihenfolge ist entscheidend. Akzeptiert der Lieferant den Rücktritt nicht, müssen Sie ihn gerichtlich durchsetzen. Erst wenn Sie den Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten verfolgen, dürfen Sie die Leasingraten vorläufig einbehalten. Und erst wenn Sie dieses Verfahren gewinnen, werden beide Verträge rückabgewickelt.

Das birgt ein Risiko, das Sie kennen sollten. Stellen Sie die Ratenzahlung zu früh ein, ohne den Rücktritt gerichtlich zu verfolgen, riskieren Sie eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Und verlieren Sie den Prozess gegen den Lieferanten, bleiben beide Verträge bestehen, und Sie müssen alle einbehaltenen Raten nachzahlen und die Kosten tragen. Wer die Raten einbehalten will, sollte das daher nie ohne anwaltliche Begleitung tun.

Sie erwägen, wegen eines Mangels die Raten einzubehalten? Sprechen Sie vorher mit uns, damit aus einem Recht kein teurer Fehler wird.

Ansprüche gegen den Hersteller

Neben den abgetretenen Gewährleistungsrechten gegen den Lieferanten können eigenständige Ansprüche gegen den Hersteller bestehen. Sie treten neben die Mängelrechte und schließen diese nicht aus.

  • Herstellergarantie: Viele Hersteller geben eine eigene Garantie, etwa auf die Kapazität der Antriebsbatterie. Sinkt die Kapazität unter die zugesagte Schwelle, kann ein Garantiefall vorliegen.
  • Schadensersatz: Bei einer Täuschung oder einem grundlegenden Fehler kann ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller in Betracht kommen, wie es im Abgasskandal der Fall war.

Die juristische Mechanik solcher Herstelleransprüche ist Rogert & Ulbrich aus zahlreichen Fahrzeugverfahren des Abgasskandals vertraut und lässt sich auf die Batterie- und Softwarefälle bei Elektroautos übertragen.

Sie wissen nicht, ob sich ein Vorgehen gegen den Hersteller lohnt? Wir prüfen alle Anspruchsgegner und wählen den erfolgversprechendsten Weg.

Rückgabestreit und Minderwert

Auch am Ende des Leasings kommt es häufig zu Streit, vor allem über den Zustand des Fahrzeugs. Der Leasinggeber verlangt dann für angebliche Schäden oder einen Minderwert Geld. Wichtig ist die Abgrenzung: Für normale Gebrauchsspuren müssen Sie nicht zahlen, sondern nur für Schäden, die darüber hinausgehen.

Besonders ärgerlich wird es, wenn ein Herstellerfehler dem Leasingnehmer als Schaden angelastet wird. Ein Beispiel dafür ist ein Fall, in dem einem Tesla-Kunden bei der Leasingrückgabe eine hohe Forderung für einen Produktionsfehler auferlegt werden sollte, über den wir in einem eigenen Beitrag berichtet haben. Solche Forderungen sollten Sie nicht ungeprüft hinnehmen. Weitere Einzelheiten zur Rückgabe finden Sie auf unserer Seite zur Leasing- und Mietwagen-Rückgabe.

Dokumentieren Sie den Zustand des Fahrzeugs bei der Rückgabe sorgfältig, am besten mit Fotos und einem Übergabeprotokoll. So können Sie unberechtigten Forderungen später entgegentreten.

Der Leasinggeber verlangt bei der Rückgabe Geld für einen angeblichen Schaden? Wir prüfen die Forderung und wehren unberechtigte Ansätze ab.

Rogert & Ulbrich – Ihre Anwälte im E-Auto-Mängelrecht

Rogert & Ulbrich vertritt Verbraucher bundesweit im Fahrzeug- und Vertragsrecht und verfügt über einen eigenen Automotive-Bereich sowie eine gebündelte Seite zu Tesla-Mängeln. Die Kanzlei von Dr. Marco Rogert und Tobias Ulbrich hat im Abgasskandal über viele Jahre in großem Umfang Verbraucher vertreten und Fahrzeugverfahren gegen Hersteller und Händler geführt. Diese Durchsetzungserfahrung kommt jetzt Leasingnehmern von Elektroautos zugute.

Wir klären, gegen wen Sie vorgehen müssen, prüfen Ihre Leasingbedingungen und setzen Ihre Rechte gegenüber Lieferant, Leasinggeber und Hersteller durch. Beim Rücktritt und beim Rückgabestreit begleiten wir Sie, damit aus einem Recht kein teurer Fehler wird.

Ihr geleastes Elektroauto ist mangelhaft oder die Rückgabe wird zum Streit? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Mangel am geleasten E-Auto