Der Bundesgerichthof (BGH) hat erneut positiv für einen durch uns vertretenen Kläger im Mercedes-Abgasskandal entschieden. Es ist nicht das erste von uns geführte Verfahren, welches vom Bundesgerichtshof an die zuständige Vorinstanz zur erneuten Überprüfung zurückverwiesen wird (BGH-Urteil vom 13.07.2021, Az. VI ZR 128/20 und BGH-Beschluss v. 23.02.2022, Az. VII ZR 602/21). Auch in diesem Beschluss entschied der BGH, dass das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müsse (BGH-Beschluss v. 20.04.2022, Az. VII ZR 720/21). Konkret geht es in dem Verfahren um einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI BE 4M (Schadstoffklasse Euro 5). Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 ausgestattet.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hatten zuvor die Klage des Klägers abgewiesen und ihm keinen Schadensersatz zugesprochen. Der BGH bemängelt jedoch, dass dem Sachvortrag des Klägers, die Abgasreinigung seines Fahrzeuges werde durch eine Software-Funktion gesteuert, welche erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde und in diesem Fall eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) aktiviere, nicht nachgegangen sei. Bei der Aktivierung einer KSR wird der Ausstoß von Stickoxiden auf das zulässige Maß reduziert.
BGH sieht sittenwidriges Verhalten als gegeben an
Der BGH führt zwar aus, dass ein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) nicht bereits hinreichend das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründet. Vielmehr müssen nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung Umstände vorliegen, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (vgl. BGH-Urteil v. 16.09.2021, Az. VII ZR 190/20). Durch die Verwendung einer Prüfstanderkennungssoftware käme laut dem BGH aber ein sittenwidriges Verhalten in Betracht.
Das KBA ermittelt bereits seit Herbst 2018 wegen des Verdachts einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegen die Daimler AG. Die Verwendung einer Software, welche erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfstand befindet und sodann den Stickoxidausstoß reduziert, erscheint nach dem BGH sittenwidrig. Der Stickoxidausstoß werde dadurch nämlich nur auf dem Prüfstand und nicht im realen Fahrbetrieb auf den Straßen minimiert. Dort wird der gesetzliche Grenzwert von 180 mg/km deutlich überstiegen. Durch die KSR wird der Kühlmittelkreislauf künstlich kälter gehalten und die Aufwärmung des Motoröls verzögert. Daraus resultierten eine erheblich niedrigere NOx-Bildung und die Einhaltung der Grenzwerte auf dem Prüfstand. Wenn der Motor jedoch ohne die Prüfstanderkennungssoftware gestartet wird, dann greift die KSR nicht. Die Folge: Das Kühlmittel und das Motoröl erhitzt schneller und der Stickoxidausstoß ist höher.
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