Das Landgericht (LG) Stendal hat die VW AG zu Schadensersatz in Höhe von € 14.985,- gegen Rückgabe des Fahrzeuges verurteilt (Urt. 19.11.2021, Az. 21 O 90/21). Es ging hier um einen Skoda Octavia mit einem Motor des Typs EA288. Für den gebrauchten Wagen hatte der Kläger im Juli 2019 € 19.480,- bezahlt.
Das LG bejaht hier das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Eine Abschalteinrichtung liegt demnach dann vor, wenn die Motorsteuerungssoftware die Funktion eines Teils des Emissionskontrollsystems zum Zweck der Verbesserung der Abgaswerte auf dem Prüfstand beeinflusst. In dem Motor des Fahrzeuges ist die sogenannte „Fahrkurvenerkennung“ verbaut. Diese dient zur Erkennung des Prüfzyklus und steuert die Abgas-Nachbehandlung des Fahrzeuges. Sie sorgt dafür, dass die Fahrzeuge den Prüfstand erkennen und dort die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte einhalten. Im realen Fahrbetrieb auf der Straße werden die Grenzwerte hingegen um ein Vielfaches überschritten.
Skoda Octavia verfügt über unzulässige Abschalteinrichtung
Die VW AG ist weiterhin der Ansicht, dass die Emissionswerte mit und ohne Fahrkurvenerkennung identisch seien. Diese Ansicht widerspricht einem Einbau der Abschalteinrichtung, da dann auch bei einer Deaktivierung die Grenzwerte eingehalten werden würden. Es könnte dann beliebig ein Einbau von Abschalteinrichtungen erfolgen und im Nachhinein behauptet werden, diese hätten keine Auswirkungen auf die Emissionswerte.
Nach alledem sieht das LG das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung als gegeben an. Eine Software, welche zwischen zwei Betriebsbedingungen unterscheidet, um falsche Abgaswerte vorzutäuschen, stellt eine sittenwidrige Schädigung dar.
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