Volkswagen muss T5 zurücknehmen
In einem von uns geführten Verfahren verurteilte das Landgericht Köln die Volkswagen AG zur Zahlung von Schadensersatz: Der Kläger kann sich über 47.991,64 EUR freuen und das mit dem Betrugsmotor EA189 ausgestattete Wohnmobil an den Volkswagen-Konzern zurückgeben (LG Köln vom 19.11.2020, Az. 24 O 167/20).
Gekauft hatte der Kläger den Volkswagen T5 California 2.0l TDI der Schadstoffklasse Euro 5 im März 2015. Im Januar 2020 veröffentlichte das KBA einen Rückruf für dieses Modell.
Das Fahrzeug verfüge unstreitig über ein Thermofenster, so die Richter. Der Behauptung, dass das Thermofenster zu einer Abschaltung oder maßgeblichen Reduzierung der Abgasrückführung führe, hat die beklagte Volkswagen AG nicht widersprochen. Generell schienen die Angaben von VW ausweichend und wenig konkret.
Das Thermofenster in seiner Ausgestaltung nicht zulässig
Die Volkswagen AG äußerte zögerlich, die Abgasrückführung erfolge nur in Abhängigkeit der Umgebungslufttemperatur in einem Temperaturbereich von etwa 3 Grad Celsius bis über 35 Grad Celsius. Sie konkretisierte dies jedoch nicht weiter.
Stattdessen zog sich der Autohersteller auf allgemein gehaltene Ausführungen zur Funktion und Notwendigkeit des Thermofensters zurück. Damit stand für das Gericht fest, dass selbst in dem Temperaturbereich die für die Einhaltung der Schadstoffwerte notwendige Abgasrückführung nicht in vollem Umfang durchgeführt wurde.
Das Thermofenster sei in seiner konkreten Ausgestaltung nicht zulässig. Die Abschalteinrichtung dient auch nicht dem Motorschutz. Die europarechtliche Norm zielt klar darauf ab, unmittelbare Risiken, die die Zuverlässigkeit des Motors beeinträchtigen und eine Gefahr bei der Lenkung des Fahrzeugs darstellen, als Grund für ein Abweichen von der Norm anzunehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn man Verschleiß oder Verschmutzung des Motors verhindern möchte.
Andernfalls würde die Ausnahme zur Regel gemacht.
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