Eine mögliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist von solcher Tragweite, dass sogar der Bundesgerichtshof (BGH) seine Verhandlungen verschiebt. Auch zahlreiche Verfahren der Kanzlei Rogert & Ulbrich wurden von den Gerichten ausgesetzt, da einer Entscheidung des EuGH mit Spannung entgegen gesehen wird.
Der Hintergrund: EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos hat am 02.06.2022 in einem Diesel-Verfahren klar gemacht, dass Verbraucher Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn in ihren Fahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen die Abgasreinigung manipulieren. Damit will der Generalanwalt die Interessen von Fahrzeugkäufern schützen. Die Erwerber sollten einen Ersatzanspruch gegen den Hersteller haben, wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Fahrzeug verbaut ist. Auch hinsichtlich der Berechnung des Ersatzanspruches sollte laut Rantos beachtet werden, dass der Ersatzanspruch dem entstandenen Schaden entspricht.
Sollte der EuGH der Ansicht des Generalanwalts folgen, dürfte bald das bloße Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung für einen Schadensersatzanspruch ausreichen und die Hürde für eine Verurteilung würde erheblich niedriger ausfallen als bislang.
Haftung gegen Hersteller bei einfacher Fahrlässigkeit?
Im Ausgangsfall geht es um einen Mercedes-Benz C 220 CDI, in dessen Abgasrückrührungssystem das sog. „Thermofenster“ implementiert wurde. Der Käufer hatte vor dem Landgericht (LG) Ravensburg Klage auf Schadensersatz erhoben.
Dieses „Thermofenster“ reguliert die Abgasreinigung je nach Außentemperatur. Sinkt die Temperatur unten den vom Hersteller festgelegten Wert, wird die Abgasreinigung abgeschaltet. Dies führt zu einer Erhöhung der Stickoxidemissionen (NOx) im Straßenbetrieb.
Nach der Einschätzung des Landgerichts Ravensburg stellt das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Nun stellt sich die Frage, ob ein Ersatzanspruch aufgrund deliktischer Haftung gegen den Fahrzeughersteller auch bei einfacher Fahrlässigkeit in Betracht kommt. Mercedes-Benz scheint nämlich gerade nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Doch bislang hat der BGH die Verurteilung der Fahrzeughersteller nur bejaht, wenn eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung gemäß § 826 BGB vorliegt. Dieser Ansicht widerspricht jedoch Generalanwalt Rantos. Um die Interessen der einzelnen Fahrzeugerwerber zu schützen, sollte auch Fahrlässigkeit für einen Schadensersatzanspruch ausreichen.
Damit eine Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit in Betracht kommt, müsste die Unionsregelung über die EG-Typengenehmigung, nach der Abschalteinrichtungen verboten sind, darauf abzielen, auch die Interessen der individuellen Erwerber zu schützen. Das Interesse des einzelnen Erwerbers sollte daher besonders geschützt werden, wenn er unwissentlich ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung erworben hat.
Rogert & Ulbrich empfiehlt
Wenn der EuGH sich der Ansicht von Rantos anschließt, wird wohl eine erneute Klagewelle auf die Autoindustrie zurollen. Es bleibt daher spannend, wie der EuGH entscheiden wird. Bei einer Entscheidung nach Ansicht des Generalanwaltes, könnte möglicherweise künftig jedes Fahrzeug rückabgewickelt werden. Das sogenannte Thermofenster ist praktisch in jedem Dieselfahrzeug aller Hersteller verbaut und viele Hersteller geben dies sogar in der Öffentlichkeit zu. Leiten Sie daher bereits jetzt das Verfahren ein, um noch schneller von der ausstehenden EuGH-Entscheidung zu profitieren. Wir raten Ihnen, schnell zu handeln und sich von uns beraten zu lassen.
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