Entscheidung des LG München I: Keine Haftung für Golfplatzbetreiber nach Sturz auf feuchtem Gras
Vor dem Landgericht München I wurde ein Rechtsstreit über die Verkehrssicherungspflicht auf Golfplätzen entschieden. Eine Golferin verlor aufgrund eines Sturzes auf dem Golfplatz ihr Gleichgewicht und erlitt einen schmerzhaften Bänderriss. Die Verletzung führte zu Arbeitsunfähigkeit und zwang sie, geplante Urlaubspläne abzusagen.
Die Frau machte den Golfplatzbetreiber für den Vorfall verantwortlich und forderte Schmerzensgeld. Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob die potenzielle Gefahrenstelle angemessen abgesichert war.
Golferin verklagt Betreiber nach Sturz in Unterführung: Forderung nach Schmerzensgeld
Im Herbst 2023 ereignete sich auf einem Stammgolfplatz ein Unfall: Eine Golferin stürzte, als ihr Golfwagen auf einem feuchten Grasabschnitt an einem Abhang einer Unterführung ins Rutschen geriet. Der Sturz führte zu schweren Verletzungen, einschließlich eines knöchernen Bandausrisses und einer Außenbandruptur im Sprunggelenk. Die Golferin war drei Monate arbeitsunfähig, musste physiotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen und einen geplanten Urlaub absagen.
Daraufhin klagte sie gegen den Betreiber des Golfplatzes, forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Urteil hebt die rechtlichen Grenzen der Verkehrssicherungspflicht auf Golfplätzen hervor.
Streit um Golfplatzunfall: Hatte frisch gemähtes Gras Einfluss auf den Vorfall?
Die Klägerin fordert Schmerzensgeld vom Betreiber des Golfplatzes und argumentiert, dass die erhöhte Verkehrssicherungspflicht an der abschüssigen Passage verletzt wurde. Sie behauptet, frisch gemähtes Gras habe das Unfallrisiko erhöht, wobei sie die Gefahr nicht erkennen konnte.
Der Betreiber weist sowohl den Unfallhergang als auch seine Verantwortung zurück. Es habe keine Mäharbeiten an der Unfallstelle stattgefunden, und Mitarbeiter hätten keine Grasreste festgestellt. Der Betreiber unterstreicht, dass Grasreste und abschüssige Abschnitte typische Risiken auf einem Golfplatz sind. Als langjährige Clubmitglied hätte die Klägerin das Gelände gut kennen und entsprechend vorsichtig sein müssen. Der Ausgang des Verfahrens bleibt weiterhin offen.
Urteil: Golfplatzbetreiber haftet nicht für Sturz der Golferin
Das Landgericht München I (Urteil vom 10.12.2024 – 13 O 7261/24) wies die Klage einer Golferin auf Schmerzensgeld ab. Die Klägerin konnte den Unfallhergang nicht eindeutig belegen. Während sie angab, auf feuchtem Gras ausgerutscht zu sein, berichtete der medizinische Befund von einem Umknicken.
Das Gericht entschied, dass der Betreiber des Golfplatzes keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Golfplatzbetreiber sind nur verpflichtet, vor unvorhersehbaren Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko des Golfsports hinausgehen. Selbst wenn Grasreste vorhanden gewesen wären, gelten diese als vorhersehbare und erkennbare Risiken für Golfsportler und stellen keine außergewöhnliche Gefahr dar.
Zudem stellte das Gericht fest, dass die Klägerin ein „weit überwiegendes Mitverschulden“ trage. Sie habe beim Abfahren der abschüssigen Stelle mit dem Golftrolley nicht ausreichend vorsichtig gehandelt. Daher wurde kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld anerkannt.
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