Berechtigte Hoffnung auf Schadensersatz trotz verstrichener Verjährungsfristen machen nun Urteile des LG Nürnberg-Fürth und des LG Rottweil. Diese bejahten mit Urteil vom 11.05.2021 (Az. 9 O 9278/20, LG Nürnberg-Fürth) bzw. 10.05.2021 (Az. 2 O 525/20, LG Rottweil) den sog. Restschadensersatzanspruch und verurteilten die Volkswagen AG jeweils zur Rücknahme des Autos sowie zur Zahlung von Schadensersatz – und dies trotzdem die Kläger ihre Klagen erst im Jahr 2020 beim Gericht einreichten.
Während das LG Nürnberg-Fürth unserem Mandanten Schadensersatz in Höhe von knapp € 13.200,- für seinen 10 Jahre alten VW Touran mit EA189-Dieselmotor der Volkswagen AG zusprach, bekam unser Mandant vom LG Rottweil sogar Schadensersatz in Höhe von € 15.640,- zzgl. von ihm bezahlter Finanzierungskosten für seinen über 9 Jahre alten VW Amarok zugesprochen.
Verjährung von Restschadensersatzansprüchen erst nach 10 Jahren
Diese Möglichkeit bietet der § 852 BGB, der dem Geschädigten den sog. Restschadensersatzanspruch sichert und in Höhe der Bereicherung erst nach 10 Jahren ab seiner Entstehung, also ab dem Kaufdatum, verjährt. Betroffene haben hier also noch immer die Möglichkeit, das von Volkswagen durch den Kauf des Fahrzeugs Erlangte zurückzuverlangen, sofern der Abschluss des Kaufvertrags nicht länger als 10 Jahre in der Vergangenheit liegt. Dabei muss der Kaufvertrag nicht direkt mit Volkswagen selbst geschlossen worden sein; auch ein mittelbarer Vermögenszufluss, bspw. über Vertragspartner, sei herauszugeben, so die zusprechenden Gerichte.
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