Wann ein Verhalten grob fahrlässig ist, wie viel der Versicherer kürzen darf und wer was beweisen muss
Der Versicherer wirft Ihnen grobe Fahrlässigkeit vor und kürzt die Leistung? Bei grober Fahrlässigkeit muss der Versicherer nicht mehr auf null gehen, sondern darf nur noch anteilig kürzen, und zwar entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens. Ob überhaupt grobe Fahrlässigkeit vorliegt und wie hoch die Kürzung ausfällt, ist häufig angreifbar. Rogert & Ulbrich prüfen die Kürzung und setzen Ihre Ansprüche durch.
Von alles oder nichts zur Quotelung: was § 81 VVG geändert hat
Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, konnte der Versicherer früher die Leistung vollständig verweigern. Das gilt heute nicht mehr. Nach § 81 VVG darf der Versicherer die Leistung bei grober Fahrlässigkeit nur noch in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Man spricht von der Quotelung.
Nur bei Vorsatz wird der Versicherer vollständig leistungsfrei. Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt er dagegen voll leistungspflichtig. Grobe Fahrlässigkeit liegt dazwischen und führt zu einer anteiligen Kürzung. Aus seiner früheren Tätigkeit auf Versichererseite kennt Rechtsanwalt Dario Kovac, dass Versicherer sowohl den Vorwurf als auch die Höhe der Quote gern zu ihren Gunsten ansetzen.
Der Versicherer kürzt wegen grober Fahrlässigkeit? Akzeptieren Sie die Begründung nicht ungeprüft, denn eine Leistungskürzung des Versicherers ist an klare Voraussetzungen gebunden.
Wann ein Verhalten grob fahrlässig ist
Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt haben, also das nicht beachtet haben, was jedem hätte einleuchten müssen. Das ist deutlich mehr als ein einfaches Versehen. Ob die Schwelle erreicht ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Typische Streitfälle sind:
- Brennende Kerze: Eine unbeaufsichtigte Kerze, die einen Brand auslöst, wird oft als grob fahrlässig bewertet. Auf die konkrete Situation kommt es aber an, etwa auf die Dauer und den Ort.
- Wasserkocher und Herd: Ein eingeschalteter Wasserkocher oder eine Herdplatte, die unbeaufsichtigt bleiben und einen Schaden verursachen, sind ein klassischer Vorwurf. Auch hier zählen die Umstände.
- Unverschlossene Tür oder gekipptes Fenster: Bei einem Einbruch stützt der Versicherer sich oft auf eine nicht verschlossene Tür oder ein gekipptes Fenster. Ob das grob fahrlässig ist, hängt von der Erreichbarkeit und der Gesamtsituation ab.
Wichtig ist: Nicht jeder Fehler ist grobe Fahrlässigkeit. Zwischen einem einfachen Versehen und einem besonders schweren Sorgfaltsverstoß liegt ein großer Bereich, und der Versicherer neigt dazu, jeden Fehler als grob fahrlässig darzustellen.
Der Versicherer stuft Ihr Verhalten als grob fahrlässig ein? Lassen Sie prüfen, ob die Schwelle im konkreten Fall wirklich erreicht ist.
Wie viel der Versicherer kürzen darf
Steht grobe Fahrlässigkeit fest, ist damit noch nichts über die Höhe der Kürzung gesagt. Die Quote richtet sich nach der Schwere des Verschuldens im Einzelfall. Je geringer der Vorwurf wiegt, desto niedriger muss die Kürzung ausfallen.
Eine starre Regel wie eine pauschale Kürzung um 50 Prozent gibt es dabei nicht. Je nach Fall kann die Quote deutlich niedriger liegen, und in Grenzfällen an der Schwelle zur einfachen Fahrlässigkeit kann eine Kürzung ganz entfallen. Der Versicherer muss seine Quote nachvollziehbar begründen. Eine schematische oder pauschale Kürzung hält einer Prüfung oft nicht stand.
Zusätzlich verzichten viele moderne Verträge ganz oder teilweise auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Ob Ihr Vertrag eine solche Klausel enthält, kann den Vorwurf von vornherein entkräften.
Die Kürzungsquote erscheint Ihnen zu hoch? Lassen Sie prüfen, ob sie der Schwere Ihres Verschuldens wirklich entspricht.
Beweislast: was der Versicherer nachweisen muss
Die Beweislast ist zu Ihren Gunsten verteilt. Der Versicherer muss beweisen, dass Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt haben. Er muss also sowohl den äußeren Ablauf als auch das besonders schwere Verschulden darlegen und beweisen.
Bleiben der Hergang oder das Ausmaß des Verschuldens unklar, geht das zulasten des Versicherers. Ein bloßer Verdacht oder eine allgemeine Lebenserfahrung genügen nicht. Auch für die Höhe der Quote trägt der Versicherer die Darlegungslast, denn er beruft sich auf die leistungskürzende Wirkung seines Einwands.
Ob der Vorwurf und die Quote tragen, ist damit häufig eine Frage der Vertragsauslegung und Obliegenheitsverletzungen und der Beweislage, die sich genau prüfen lässt.
Der Versicherer stützt die Kürzung nur auf Vermutungen? Lassen Sie prüfen, ob er das grobe Verschulden überhaupt beweisen kann.
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten: der Unterschied
Die Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit nach § 81 VVG betrifft die Herbeiführung des Schadens. Davon zu unterscheiden ist die Verletzung einer Obliegenheit, etwa einer vertraglich vereinbarten Sicherungspflicht. Für die Folgen einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung gilt § 28 VVG, der ebenfalls eine Quotelung nach der Schwere des Verschuldens vorsieht.
In beiden Fällen gilt derselbe Grundsatz: Vollständige Leistungsfreiheit tritt nur bei Vorsatz ein, bei grober Fahrlässigkeit wird anteilig gekürzt, bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt die Leistung bestehen. Zusätzlich greift bei Obliegenheiten der Kausalitätsgegenbeweis: War die Verletzung für den Schaden nicht ursächlich, bleibt der Versicherer leistungspflichtig.
Der Versicherer beruft sich auf eine verletzte Sicherungspflicht? Lassen Sie prüfen, ob die Verletzung für den Schaden überhaupt ursächlich war.
Was Sie tun sollten, wenn der Versicherer kürzt
Bei einer Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit kommt es auf eine strukturierte Prüfung an. Diese Schritte helfen:
- Hergang dokumentieren: Halten Sie den genauen Ablauf fest und sichern Sie Fotos, Zeugen und weitere Belege.
- Vorwurf hinterfragen: Prüfen Sie, ob Ihr Verhalten wirklich grob fahrlässig war oder nur ein einfaches Versehen.
- Quote prüfen: Verlangen Sie eine nachvollziehbare Begründung der Kürzungshöhe und lassen Sie sie an der Schwere des Verschuldens messen.
- Bedingungen prüfen: Klären Sie, ob Ihr Vertrag auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet.
- Beweislast einfordern: Lassen Sie sich darlegen, worauf der Versicherer den Vorwurf stützt. Vermutungen genügen nicht.
Dieser Punkt taucht in vielen Sparten auf, von der Hausrat- bis zur Wohngebäudeversicherung. Wie er sich etwa bei Wasser- und Sturmschäden auswirkt, behandeln wir auf unserer Seite Rechtsanwalt für Gebäudeversicherung. Einen Überblick über unsere Arbeit finden Sie im Bereich Versicherungsrecht.
Je früher die Kürzung geprüft wird, desto besser lässt sich Ihr Anspruch sichern. Lassen Sie Ihre Abrechnung bewerten, solange die Fristen offen sind.
Rogert & Ulbrich – Ihre Anwälte im Versicherungsrecht
Rogert & Ulbrich vertreten Versicherte bundesweit, wenn der Versicherer eine Leistung wegen grober Fahrlässigkeit kürzt. Als Ansprechpartner steht Rechtsanwalt Dario Kovac, der die Prüf- und Kürzungsstrategien der Versicherer aus seiner früheren Tätigkeit auf Versichererseite kennt. Diese Innensicht verbinden wir mit der Verbraucherschutz-Erfahrung der Kanzlei aus Großverfahren im Banken-, Kapitalmarkt- und Automobilrecht. So begegnen wir Versicherern auf Augenhöhe.
Wir prüfen das Kürzungsschreiben und die Bedingungen, hinterfragen den Vorwurf und die Quote und kontrollieren, ob der Versicherer das grobe Verschulden überhaupt beweisen kann. Bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen vertreten wir Sie außergerichtlich und, wenn nötig, vor Gericht. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung binden wir frühzeitig ein und holen die Deckungszusage für Sie ein.
Hat Ihr Versicherer die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit gekürzt? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.



